Computer

Heimliche Online-Durchsuchungen unzulässig

Durchs Internet darf sich die Polizei nicht einschleichen

Durchs Internet darf sich die Polizei nicht einschleichen

05. Februar 2007 Heimliche Online-Durchsuchungen von Computern durch die Polizei sind unzulässig. Das entschied am Montag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wird, sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt, entschieden die Richter. Die Strafprozessordnung erlaube nur eine offene Durchsuchung. Für die heimliche Online-Durchsuchung fehle dagegen die „erforderliche Ermächtigungsgrundlage“, entschied der Dritte Strafsenat.

„Erheblicher Eingriff in Grundrechte“

Demnach greift die Maßnahme erheblich in Grundrechte des Betroffenen ein. „Das Bild der Strafprozessordnung von einer rechtmäßigen Durchsuchung ist dadurch geprägt, dass Ermittlungsbeamte am Ort der Durchsuchung körperlich anwesend sind und die Ermittlungen offenlegen“, heißt es in dem elfseitigen Beschluss.

Die Online-Durchsuchung sei auch nicht mit der Telefonüberwachung vergleichbar, weil dabei nicht die Kommunikation zwischen dem Verdächtigen und einem Dritten überwacht werde. Vielmehr werde eine umfassende Übermittlung der auf dem Zielcomputer gespeicherten Daten an die Ermittler ausgelöst.

Bundesanwaltschaft: „Klarheit“ geschaffen

Ein BGH-Ermittlungsrichter hatte die Rechtmäßigkeit einer verdeckten Online-Durchsuchung im Februar vergangenen Jahres bejaht, ein anderer hatte sie im November verneint. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen letzteren Beschluss Beschwerde eingelegt.

Die oberste Anklagebehörde begrüßte am Montag dennoch die jetzige BGH-Entscheidung, weil damit „Klarheit über die Reichweite des geltenden Strafprozessrechts in dem für die Ermittlungen so wichtigen Bereich der Online-Beweisgewinnung geschaffen“ werde. Die Ankläger betonten zugleich die Notwendigkeit für die Ermittler, mit dem technischen Fortschritt mitzuhalten. Vor allem das Internet werde bei terroristischen Straftaten zunehmend genutzt.

Pläne des Innenministeriums durchkreuzt

Auch die Online-Durchsuchung wurde in der Vergangenheit bereits gegen Beschuldigte eingesetzt, etwa um die Mails mutmaßlicher Mitglieder einer kriminellen Bande zu lesen. Die Durchforstung konnte nur stattfinden, solange der Computer des Beschuldigten eingeschaltet war. Die Maßnahme musste durch einen Richter angeordnet werden.

Die Entscheidung des BGH vom Montag ist brisant, weil das Bundesinnenministerium erst vor kurzem die technischen Voraussetzungen für Online-Durchsuchungen beim Bundeskriminalamt verbessern wollte. Damit sollten geplante Terrorakte schneller aufgedeckt werden. Nach dem BGH-Beschluss muss der Gesetzgeber solche Untersuchungen auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen. (Siehe auch: Schäuble fordert Gesetz für Online-Durchsuchungen)

AZ: StB 18/06 - Beschluss vom 31. Januar 2007



Text: FAZ.NET
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa

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