12. April 2007 Einige Formulierungen des Nachrufs auf den ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten Filbinger ("Ein Konservativer, den die Vergangenheit verfolgte", F.A.Z. vom 3. April) lösen in mir erheblichen Widerspruch aus. Es wird eingangs dargelegt, dass er bundespolitisch hätte reüssieren können, wenn "ihm seine Tätigkeit als Marinerichter im Nationalsozialismus nicht zum Verhängnis geworden wäre". An anderer Stelle merkt der Verfasser an: "Marinerichter wurde er dennoch, auch die SA-Uniform trug er als Student." Mit diesen Formulierungen wird zum einen suggeriert, dass Filbinger die Funktion des Marinerichters angestrebt und während der gesamten NS-Zeit ausgeübt hatte. Dazu ist aufgrund hinreichend belegbarer Fakten festzustellen, dass Filbinger als promovierter Jurist erst im Frühjahr 1943 gegen seinen Willen als Stabsrichter in den Marinejustizdienst abkommandiert wurde. Belegt ist in diesem Zusammenhang auch, dass der dem religiös-konservativen und freiheitlichen Umfeld zuzurechnende Hans Filbinger sich der Abkommandierung durch freiwillige Meldung zur U-Boot-Waffe zu entziehen suchte. Über den Hinweis auf Filbingers SA-Mitgliedschaft Rückschlüsse auf die charakterliche Konstitution des Betreffenden zu ziehen verfängt im Übrigen nicht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass für viele Studenten während der NS-Zeit eine Zulassung zur Prüfung ohne Mitgliedschaft in einer Parteiorganisationen kaum möglich war. Filbinger befand sich damit wie etwa acht Millionen weitere Deutsche, in gleicher Lage wie Walter Jens und Günter Grass.
Innerhalb des Marinejustizdienstes war Filbinger weitestgehend als Anklagevertreter eingesetzt. In der Militärgerichtsbarkeit des Deutschen Reiches nahmen die Anklagevertreter quasi die Stellung des Staatsanwaltes ein, waren aber gegenüber dem Gerichtsherrn, das heißt dem dazu bestimmten militärischen Befehlshaber - in Filbingers Fall der regionale Befehlshaber der Seeverteidigung beziehungsweise der Flottenchef - weisungsgebunden. Zudem war es üblich, dass ein und derselbe Richter in einem Verfahren zum Anklagevertreter bestimmt sein konnte und in einem anderen zum Vorsitzenden Richter. In ihrer Urteilsfindung waren die Militärgerichte unabhängig. Das Urteil bedurfte jedoch der Bestätigung eines höheren Kommandeurs als "Gerichtsherrn", dessen Weisung bindend war. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das Militärstrafrecht der Wehrmacht kein Geschöpf des NS-Staates war, sondern im Kern das weitgehend unveränderte Militärstrafrecht von 1872 darstellte. Es entsprach seinerzeit dem international üblichen Standard und kann deshalb nicht als NS-Recht sui generis abgetan werden.
Im Artikel heißt es weiter, dass Filbinger "sich auch vorwerfen lassen musste, an den Todesurteilen von Soldaten mitgewirkt zu haben". Schon in ihrer Unbestimmtheit ist Mitwirkung eine irreführende, geradezu demagogische Vokabel. Die Formulierung suggeriert, dass der Verstorbene in seiner Zeit als Ankläger und Militärrichter Todesurteile gefordert und verhängt habe. Belegt ist jedoch lediglich, dass Hans Filbinger an insgesamt 230 Militärstrafsachen mitwirkte, von denen in sechs Fällen für die Angeklagten eine existentielle Relevanz gegeben war. In keinem einzigen Fall ist ein Angeklagter durch Filbinger zu Tode gekommen. In einem Fall (Krämer) wirkte er bei der Begnadigung mit, in einem anderen Fall war er in der kurzfristigen Vertretung des Anklagevertreters an die Weisung des Gerichtsherrn auf Strafverschärfung gebunden (Fall Gröger), und in zwei Fällen wirkte er als Anklagevertreter bei der Strafmilderung zugunsten der Angeklagten mit (Fälle Möbus/Forstmeier). Bei den beiden Todesurteilen, die er als Richter zu vertreten hatte, ging es um Todesurteile, die aufgrund von Mord und Fahnenflucht kurz vor Ende des Krieges in absentia ausgesprochen wurden. Da sich die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits in Schweden befanden, bestand für die Betreffenden keine Gefahr der Strafdurchsetzung.
Die eigentliche Tragik Hans Filbingers war, dass ihn nach objektiver Bewertung der Faktenlage keine persönliche Schuld traf, ihm angesichts seines Umgangs mit der eigenen konformistischen Vergangenheit jedoch der Vorwurf gemacht werden musste, nicht die gebotene Sensibilität und Offenheit aufgebracht zu haben. Mit seiner Uneinsichtigkeit gegenüber eigenem Verhalten während der NS-Zeit stieß er bis in die Gegenwart auf mediale Meinungsbildner, die sich großzügig in der Toleranz gegenüber früheren politischen Gewalttätern wie Joschka Fischer, politischen Opportunisten wie Gerhard Schröder oder intellektuellen Moralisten wie Günter Grass offenbaren, sich jedoch in der Bewertung von Lebensläufen im Nationalsozialismus ebenso borniert und unbarmherzig zeigen wie manche der Betroffenen selbst. Wann lernen wir, dass man Handeln in einer Diktatur oder im Krieg nicht mit dem Paradigma der Demokratie oder des Friedens bewerten kann?
Dirk Wolff-Simon, Hannover
Text: F.A.Z., 13.04.2007, Nr. 86 / Seite 11