Von Reinhard Müller
10. Oktober 2007 Leben wir im Jahr 1984? Werden unbescholtene Bürger vom Staat komplett durchleuchtet? Wird ihre Intimsphäre einem Staat in seinem Sicherheitswahn geopfert? So scheint es, jedenfalls wenn man die extreme Kritik an der Online-Durchsuchung ernst nimmt.
An dieser Hysterie ist das Bundesverfassungsgericht, das sich an diesem Mittwoch mit jenem Instrument im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz befasst, nicht schuldlos. Es hat vor mehr als drei Jahren das Abhören von Wohnungen weitgehend eingeschränkt, den angeblichen großen Lauschangriff“, der immerhin mit einer Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden war.
Schon damals warnten zwei Verfassungsrichterinnen in einem noch weitergehenden Sondervotum vor einem grenzenlosen Einsatz neuer technischer Möglichkeiten: Wenn die in den eigenen vier Wänden manifestierte Intimsphäre kein Tabu mehr sei, sei fraglich, ob das so erzeugte Menschenbild noch einer freiheitlichen Demokratie entspreche. Der auch jetzt wieder beschworene Kernbereich privater Lebensgestaltung“ darf nach der Karlsruher Rechtsprechung nicht angetastet werden; jeder hat das Recht, in Ruhe gelassen“ zu werden.
Zweifelhaftes Verständnis von Ursache und Wirkung
Auf dieser Grundlage erscheint eine Online-Durchsuchung in der Tat kaum möglich. Denn, so legt etwa der Deutsche Anwaltverein dar, während das geschützte Tagebuch bei einer Hausdurchsuchung ja beiseite gelegt werden könne, lasse sich eine Festplatte nur ganz oder gar nicht durchsuchen; also könne es keine verfassungskonforme Regelung der Online-Durchsuchung geben. So einfach ist das.
Dem liegt ein zweifelhaftes Verständnis von Grundrechtsschutz, ja von Ursache und Wirkung staatlicher Eingriffe zugrunde. Schon in der Debatte und im Urteil zum Lauschangriff“ konnte man den Eindruck gewinnen, das Abhören von Wohnungen sei eine Art polizeiliche Standardmaßnahme, die nach Belieben verhängt werden kann. Dabei ist es nur das letzte Mittel gegen Beschuldigte, die einer schweren Straftat verdächtig sind. Über seine Anordnung entscheidet ein Richter; es gibt nachträglichen Rechtsschutz. Nicht anders darf es bei der Online-Fahndung sein – übrigens einer Maßnahme, die – wie das Abhören – aufwendig ist und daher nur ganz selten zum Einsatz kommen dürfte.
Selbstverständlich kann dabei auch ein gänzlich unbescholtener Bürger in das Visier der Behörden geraten. Ein Verdacht kann sich bestätigen oder auch nicht. Und man kann mit gutem Grund fragen, wie weit die Befugnisse des Verfassungsschutzes reichen müssen. Aber soll der Staat deshalb in bestimmte Sphären unter gar keinen Umständen eindringen dürfen? Worin genau liegt die angeblich nicht hinzunehmende Verletzung der Menschenwürde? Schließlich werden mitgeschnittene Gespräche oder ausgekundschaftete Daten nicht veröffentlicht und auch nicht ewig aufbewahrt.
Stigmatisierende Wirkung
Nehmen wir den größten anzunehmenden Unfall: Jemand wird im Schlafzimmer abgehört – zu Unrecht, wie sich später herausstellt. Der Betroffene wird über die Umstände informiert, die zu der Maßnahme geführt haben, die Bänder werden gelöscht. Wenn plausibel gemacht werden kann, dass aus der damaligen Sicht von Polizei und Justiz der Verdacht einer schweren Straftat, einer großen Gefahr bestand, was wird der Betroffene dazu sagen? Wie schwer ist dieser Eingriff angesichts einer konkret drohenden Gefahr und des Strafverfolgungsinteresses?
Darauf verschwendete der nun abermals zuständige Erste Senat nur wenige Sätze, als er etwa im vergangenen Jahr die Rasterfahndung verwarf, die kurz nach dem 11. September 2001 in Nordrhein-Westfalen vorgenommen wurde – immerhin hatten Attentäter dort gewohnt. In epischer Breite legten die Karlsruher Richter dagegen die Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, die stigmatisierende Wirkung“ der Rasterfahndung und dass die Heimlichkeit“ einer staatlichen Maßnahme zur Erhöhung ihrer Intensität“ führe. Auch ein staatlicher Akt, von dem man nichts wisse, könne einschüchtern“. Aber inwiefern schüchtert das Wissen darüber ein, dass der Staat unter strengen Voraussetzungen in Sphären blickt, in denen aufgrund des technischen Fortschritts schwerste Straftaten begangen oder verabredet werden können?
Mit der Menschenwürde nicht vereinbar?
Mit der Würde des Menschen sei es nicht zu vereinbaren, ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen, so lautet eine bekannte Formel des Verfassungsgerichts. Doch kann jeder Bürger, der sich auffällig verhält, sehr schnell zum Objekt staatlichen Handelns werden – mit sehr einschneidenden Folgen: Ausweiskontrolle, Festnahme, Zwangsanwendung, vollständige körperliche Abtastung und Durchsuchung, Untersuchungshaft, Verurteilung, intensive Medienberichterstattung, womöglich gar diffamierende Äußerungen eines Vorsitzenden Richters, gegen die es keinen Rechtsschutz gibt, Gefängnis – und dann stellt sich unter Umständen die Unschuld heraus. Das sind wahrhaft schwerwiegende Grundrechtseingriffe, die kaum mehr zu heilen sind.
Soll dagegen das Tagebuch tabu sein, wenn es wahrscheinlich Ausführungen zu einer schmutzigen Atombombe enthält? Sollen private Dateien und der Internetverkehr vor den Behörden geschützt bleiben, wenn womöglich unter intimer Chiffre ein Massenmord geplant wird? Eine generelle Ablehnung der Online-Durchsuchung bedeutet eine Perversion von Grundrechtsschutz.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP, Bernd Helfert, dpa