Ursprüngliche Regel gilt wieder

Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

Von Reinhard Müller, Karlsruhe

Wo beginnt die Arbeit: Am Werkstor?

Wo beginnt die Arbeit: Am Werkstor?

09. Dezember 2008 Die von der großen Koalition aus Spargründen beschlossene Kürzung der Pendlerpauschale ist grundgesetzwidrig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt die ursprüngliche Regelung vorläufig weiter, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag. Das heißt: Pendler können für die Jahre 2007 und 2008 Fahrtkosten von 30 Cent pro Kilometer steuerlich absetzen, und zwar vom ersten Kilometer der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz an. Sie erhalten ihr Geld zügig zurück, versicherte die Bundesregierung.

Der Zweite Senat entschied mit sechs zu zwei Stimmen, dass die Streichung der Pauschale für Nahpendler bis 20 Kilometer „mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung“ mit den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes an eine „folgerichtige Ausgestaltung“ von einkommenssteuerrechtlichen Belastungen nicht vereinbar sei. Das hatten schon der Bundesfinanzhof und zwei Finanzgerichte so gesehen. Der Senat ist dem unter Federführung der Frankfurter Steuerrechtlerin Lerke Osterloh mit Mehrheit letztendlich gefolgt, was zuvor keineswegs gesichert war.

„Richtige Antwort auf die jetzige Wirtschaftssituation“

Die Beibehaltung der alten Pendlerpauschale ist nach Ansicht von Bundeskanzlerin Angela Merkel „die richtige Antwort auf die jetzige Wirtschaftssituation“. „Ich halte es für absolut richtig, das wir das Geld angesichts der Wirtschaftslage jetzt den Menschen direkt zurückgeben“, sagte Frau Merkel nach den deutsch-polnischen Regierungskonsultationen in Warschau.

Bundesfinanzminister Steinbrück (SPD) teilte gemeinsam mit dem hessischen Ministerpräsidenten Koch (CDU) mit: „Wir erwarten, dass so bis zu 3 Milliarden Euro schon in den Monaten Januar bis März zusätzlich bei den rund 20 Millionen Pendlern ankommen könnten.“ Die Beibehaltung der alten Pendlerpauschale „ist die richtige Antwort auf die augenblickliche schwierige Situation in der Wirtschaft“.

Seehofer: „Eine volle Bestätigung für die CSU“

Der CSU-Vorsitzende und bayerische Ministerpräsident Seehofer begrüßte das Urteil: „Das ist ein guter Tag für die Arbeitnehmer und eine volle Bestätigung für die CSU“. Pläne, den Arbeitnehmern das Geld an anderer Stelle wieder wegzunehmen, werde die CSU nicht zulassen.

Die Opposition sprach von einer „schallenden Ohrfeige“ für die Bundesregierung. Wirtschafts- und Automobilverbände begrüßten das Urteil, Kritik kam von Umweltschützern. (Siehe auch: Steinbrück sieht Staatsverschuldung steigen)

„Singuläre Ausnahme im Steuersystem“

Die Einführung des sogenannten Werkstorprinzips, nach dem allein die räumliche Entfernung zum Arbeitsplatz entscheidend für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, stelle eine „singuläre Ausnahme“ innerhalb des geltenden Einkommensteuersystems dar. Solche Ausnahmen müssen nach Ansicht der Karlsruher Richter „hinreichend begründet“ werden - und zwar mit Förderungs- und Lenkungszielen.

Rein fiskalische Zwecke reichten dagegen nicht, befand die Mehrheit des Zweiten Senats unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung. Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschließlich genannte Ziel der Haushaltskonsolidierung könne „trotz aller auch verfassungsrechtlichen Dringlichkeit für sich genommen die Neuregelung nicht rechtfertigen“ - schließlich gehe es um die gerechte Verteilung von Steuerlasten.

Zwar werde, so das Verfassungsgericht, eine Abschaffung der Pendlerpauschale von namhaften Wissenschaftlern gefordert, um Anreize für ein gesamtwirtschaftlich effizientes Verhalten zu setzen. Der Gesetzgeber habe sich jedoch solche Ziele - nach den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren - nie zu eigen gemacht.

Keine „übergreifende Konzeption“ des Gesetzgebers

Zwar dürfe der Gesetzgeber typisieren und vereinfachen. Doch sei es bei der Begründung nicht um private und berufliche Aufwendungen gegangen, sondern ausschließlich um ein erhöhtes Steueraufkommen. Der generelle Ausschluss von Werbeaufwendungen aus dem Tatbestand der Werbungskosten und die gleichzeitige Anordnung, die Kosten für Strecken ab 21 Kilometern wie Werbungskosten zu behandeln, sei widersprüchlich und beruhe nicht auf einer „übergreifenden Konzeption“. Die Neuregelung enthalte eine „singuläre Abweichung“ von dem „Veranlassungsprinzip“, das für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblich sei.

Der Gesetzgeber dürfe durchaus die Kosten für den Weg zur Arbeit als auch privat veranlasst betrachten und die Regelung unter verkehrs- und umweltpolitischen Aspekten ausgestalten. Er könne neue Regeln einführen, ohne an frühere Entscheidungen gebunden zu sei. Das setzt nach Ansicht der Karlsruher Richter jedoch voraus, „dass wirklich ein neues Regelwerk geschaffen wird“. Einen zulässigen Systemwechsel könne es jedoch nicht „ohne ein Mindestmaß an neuer Systemorientierung geben“.

Steinbrück will „nichts übers Knie brechen“

Bis zum Erlass einer Neuregelung gilt nach dem Willen des Gerichts aus Gründen der Praktikabilität die alte Pauschalierung von 30 Cent je Entfernungskilometer. Der Vizepräsident des Gerichts und Vorsitzende des Zweiten Senats wies ausdrücklich darauf hin, „dass der Gesetzgeber aufgrund der vorliegenden Entscheidung nicht verpflichtet ist, die Pendlerpauschale in ihrer alten Reform wieder einzuführen.“

Finanzminister Steinbrück ließ zunächst offen, wie eine neue Regelung nach 2010 aussehen könnte. „Das werden wir nicht übers Knie brechen.“ Nach seinem Eindruck wäre eine ersatzlose Abschaffung der Pendlerpauschale durchaus verfassungskonform gewesen wie auch Variationen innerhalb des Systems. (Siehe auch: Steinbrück sieht Staatsverschuldung steigen

(Aktenzeichen 2 BvL 1/07 und andere)



Text: FAZ.NET
Bildmaterial: AP, ddp

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