Online-Durchsuchungen

Wiefelspütz will Computer-Urteil im Grundgesetz verankern

28. Februar 2008 Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, hat sich dafür ausgesprochen, das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundrecht „auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ explizit ins Grundgesetz aufzunehmen. „Vor 20 Jahren hatten wir noch kein Internet“, sagte er am Donnerstag im rbb-Rundfunk. „Und ich fände es gut, dass diese besondere Entwicklung in den geschriebenen Text unseres Grundgesetzes eingefügt wird.“

Das Gericht hatte das Computer-Grundrecht als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem Urteil zu Online-Durchsuchungen am Mittwoch aus der Taufe gehoben und damit eine „Schutzlücke“ gefüllt. Sie ergab sich nach Ansicht der Richter dadurch, dass die heimliche Durchsuchung von Computerinhalten weder durch das Fernmeldegeheimnis noch durch die Unverletzlichkeit der Wohnung hinreichend erfasst wird. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht Online-Durchsuchungen unter strengen Auflagen ermöglicht.

„Das Urteil schafft Rechtsfrieden“

Wiefelspütz sagte, das Urteil sei so überzeugend, dass sowohl Kritiker als auch Befürworter von Online-Durchsuchungen zufrieden sein könnten. „Es schafft Rechtsfrieden in dieser wichtigen, streitigen Angelegenheit, weil es so ausgewogen ist.“ Ähnlich äußerten sich die Protagonisten in dem monatelangen Koalitionsstreit, Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD).

Der Präsident des Bundeskriminalamtes Jörg Ziercke sagte, das Urteil ermögliche eine effektive Bekämpfung des Terrorismus und eine angemessene Reaktion auf das veränderte Kommunikationsverhalten von Schwerstkriminellen. „Die Entscheidung macht deutlich: Freiheit und Sicherheit sind keine Gegensätze, sondern sind in einem beständigen Prozess auszubalancieren.“

Ziercke charakterisierte das Urteil als „Botschaft an die Sicherheitsbehörden“. Sie müssten sorgfältig prüfen, ob der Einsatz einer Online-Durchsuchung erforderlich sei, und dürften dieses Mittel unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nur als „Ultima ratio“ einsetzen. Diese Forderung des Gerichts „deckt sich mit der von uns vertretenen Position“.

Text: FAZ.NET
Bildmaterial: Bernd Helfert

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