Online-Durchsuchung

Alles nicht so gemeint?

Von Stefan Tomik, Karlsruhe

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10. Oktober 2007 Auch beim Bundesverfassungsgericht darf gelacht werden. Und gelacht wurde ungewöhnlich viel in der mündlichen Verhandlung über zwei Verfassungsbeschwerden gegen die „Online-Durchsuchung“ in Nordrhein-Westfalen.

Die Kompetenz für die digitale Überwachung hatte der dortige Verfassungsschutz im Dezember 2006 erhalten. Es ist die erste und bislang einzige ausdrückliche Rechtsgrundlage dieser Art in Deutschland. Und obwohl es konkret zunächst um ein Landesgesetz geht, ist der Ausgang des Verfahrens auch für die Pläne von Bundesinnenminister Schäuble von hoher Bedeutung, Online-Durchsuchungen auch beim Bundeskriminalamt zu erlauben.

„Assoziationen geweckt“

Genau diese Vermischung kritisierte der Bevollmächtigte der Landesregierung, Professor Dirk Heckmann, am Mittwoch. Die monatelange Diskussion über einen Bundestrojaner habe „Assoziationen geweckt“, die keineswegs jene Maßnahmen beträfen, die die Landesregierung im Sinn gehabt hätte. (Siehe auch: Online-Durchsuchung: Die Angst vorm Bundestrojaner)

Heckmann erläuterte ausführlich jenen Passus im Verfassungsschutzgesetz, der „heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären im Internet“ betrifft. Darunter falle etwa die Teilnahme an Internetforen unter falschem Namen. Von einer Durchsuchung von Festplatten war da keine Rede mehr. Die plötzliche Bescheidenheit sorgte im Gerichtssaal für Verwirrung.

„Suboptimal formuliert“

Die ersten Lacher rief dann Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier hervor, als er sich nach den Ausführungen Heckmanns trocken die Frage gestattete, „ob wir vom gleichen Gesetz ausgehen“. Dass die Befugnis im Wortlaut nicht nur das „Aufklären des Internets“ allgemein, sondern auch den „heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel“ gestatte, „das haben Sie so weginterpretiert“, sagte Papier. „Das wollte ich schon mal anmerken im Sinne einer leichten Skepsis.“

Heckmanns Verteidigungsversuch verfing nicht. Nach mehreren skeptischen Nachfragen von der Richterbank gelangte er schließlich zu der Feststellung: „Ich gebe ja zu, dass die Norm durchaus suboptimal formuliert ist. Ich habe Sie auch nicht selbst formuliert.“ Wieder Gelächter im Gerichtssaal.

Doch Heckmann blieb dabei: Ganze Festplatten zu durchsuchen, sei gar nicht beabsichtigt worden. Vielmehr wolle man nur die Kommunikation über das Internet überwachen und an E-Mails, Entwürfe und Telefondaten gelangen, bevor diese auf ihrem Weg ins Netz verschlüsselt würden. Dazu müsse man zwar auf die Festplatte zugreifen, aber lediglich auf eng umgrenzte Bereiche. Das sei möglicherweise in dem Gesetz nicht klargeworden. „Vielleicht hätte man ein Komma anders setzen sollen, darüber müssen wir dann reden.“

Abstrakte Norm entscheidend

Also war alles gar nicht so gemeint? Gerichtspräsident Papier machte unmissverständlich klar, dass das Gericht die abstrakte Norm beurteilen werde, nicht aber ihre eigenwillige Auslegung durch die Landesregierung. Heckmanns Ausführungen klangen, als ob es um eine so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung - „Quellen-TKÜ“ - geht, also um den Zugriff auf jene teilweise temporären Daten, die bei der Vorbereitung der Übertragung oder nach deren Ende anfallen, wie etwa Tondateien bei der Internettelefonie.

Bislang kamen solche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen nicht zum Einsatz. Das sagte in der Verhandlung der Leiter des Verfassungsschutzes, Hartwig Möller. Die hohen Anforderungen für deren Zulässigkeit seien bisher nicht erfüllt worden. Die Software dafür sei gleichwohl vorhanden. Man habe sie im Rahmen der Amtshilfe von anderen Sicherheitsbehörden bekommen.

Sehr wohl haben dagegen der Zollfahndungsdienst des Bundes und das bayerische Landeskriminalamt solche Maßnahmen bereits in einigen Fällen eingesetzt, wie am vergangenen Wochenende bekannt wurde. Ob dafür die Befugnisse zur Überwachung der Telekommunikation ausreichen oder eine neue Rechtsgrundlage erst noch geschaffen werden muss, ist höchst umstritten.

„Es geht nicht nur um laufende Kommunikation“

Im Bund soll es nicht bei einer „Quellen-TKÜ“ bleiben. Das machten der Präsident des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, und der Präsident des Bundesverfassungsschutzes, Heinz Fromm, deutlich. „Es kann nicht nur um laufende Kommunikation gehen“, sagte Fromm. „Es geht auch darum, was sich jemand besorgt und womit er arbeitet.“ Tataufrufe und Taterklärungen würden auf privaten Computern erstellt; auch deshalb sei es erforderlich, Festplatten durchsuchen zu können. „Das ist uns schon wichtig.“

Die Skepsis des Gerichts lässt erahnen, dass das Gesetz aus Nordrhein-Westfalen in Karlsruhe keinen Bestand haben wird. Der Gesetzgeber verzichtete auf einen Richtervorbehalt und schuf auch keine Regelungen, um den „Kernbereich privater Lebensführung“ von Durchsuchungen auszunehmen. Das müsste aber geschehen, um der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu folgen.

Das Gesetz ist insofern schlecht gemacht. Außerdem könnte eine Grundgesetzänderung erforderlich sein, um einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung zu rechtfertigen. Wie das Gericht diese Fragen beurteilt, wird wichtige Signale nach Berlin senden. Eine Entscheidung wird für Anfang nächsten Jahres erwartet.



Text: FAZ.NET
Bildmaterial: Bernd Helfert, reuters

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