25. August 2005 Karlsruhe hat den Weg für die Neuwahl endgültig freigemacht: Die Deutschen wählen am 18. September wie geplant einen neuen Bundestag. Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag die Organklage zweier Abgeordneter gegen die vorgezogene Wahl als unbegründet ab. Die Entscheidung der Richter fiel mit sieben zu eins Stimmen.
Winfried Hassemer, Vorsitzender Richter des Zweiten Senats, verkündete das Urteil kurz nach 10 Uhr. Die Vertrauensfrage durch Bundeskanzler Schröder (SPD) und der Beschluß von Bundespräsident Köhler, den Bundestag aufzulösen, haben nicht gegen Artikel 68 des Grundgesetzes verstoßen.
Das vollständige schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Als einziger der acht Richter stimmte Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch gegen die Zulassung der Neuwahl. Richterin Gertrude Lübbe-Wolff stimmte der Entscheidung zwar im Ergebnis zu, kritisierte aber in einem Sondervotum die Senatsmehrheit scharf.
Keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen
Ein zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage lasse sich nicht feststellen, sagte der Berichterstatter in dem Verfahren, Udo di Fabio. Der Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, sei keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen.
Schröder habe Tatsachen benannt, die für seine Einschätzung der politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag sprächen, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung. Der hergestellte politische Zusammenhang mit der anhaltenden Kritik an seiner Politik der Agenda 2010 und den seit 2003 für die SPD ganz überwiegend verlorenen gegangenen Landtagswahlen habe sich auf allgemein zugänglich Tatsachen bezogen.
Das Gericht konnte in der Mehrheit keine Ermessensfehler erkennen. Hassemer sagte, der Bundespräsident treffe mit der Entscheidung, den Bundestag aufzulösen, eine politische Leitentscheidung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßen Ermessen.
Köhler begrüßt Urteil, Schröder sieht sich bestätigt
SPD, Union und Bundespräsident Köhler begrüßten in ersten Stellungnahmen die Entscheidung. Die Wähler haben jetzt die Möglichkeit, die Zukunft unseres Landes mitzubestimmen, sagte Köhler in Hannover. Ich rufe sie auf, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Die Parteien müßten ihre politischen Konzepte nun umfassend und ehrlich darlegen.
Schröder sagte in Berlin, er sehe durch das Urteil der Karlsruher Richteruneingeschränkt bestätigt. Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD) lobte das Urteil für seine Klarheit. Das deutliche Votum der Richter lasse keine Zweifel daran, daß die Auflösung des Bundestags legitim gewesen sei, sagte Thierse. (Siehe auch: Reaktionen auf das Urteil aus Karlsruhe)
Schulz: Auf dem Weg in eine Kanzlerdemokratie
Die Bundestagsabgeordneten Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD) zeigten sich dagegen enttäuscht darüber, daß ihre Klagen abgewiesen wurden. Das Gericht habe dem Bundeskanzler ein Auflösungsrecht geschaffen, mit dem der Kanzler alleine auf Grund seines Mißtrauens das Parlament auflösen könne, sagte Schulz nach der Urteilsverkündung. Die Abgeordneten müßten jetzt wieder um ihre Rechte kämpfen, um den Weg in eine Kanzlerdemokratie zu verhindern.
Ähnlich äußerte sich Hoffmann. Ab heute regiert die Republik der Kanzler und nicht das Parlament, sagte die SPD-Politikerin in Karlsruhe.
Bereits im Jahr 1983 hatte das Bundesverfassungsgericht bei einer ebenfalls unechten Vertrauensfrage des ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) vorgezogene Neuwahlen für verfassungsgemäß erklärt. Das Gericht sprach nun von einer auf Auflösung gerichteten Vertrauensfrage für den Fall eines Fehlens einer verläßlichen parlamentarischen Mehrheit und des Fehlens der politischen Handlungsfähigkeit eines Bundeskanzlers in einern politischen Krise.
Politische Leitentscheidung
Die Karlsruher Richter gestehen mit ihren Urteil dem Kanzler einen weiten Spielraum bei der Beurteilung seiner politischen Handlungsfähigkeit zu. Die zweckgerechte Anwendung der Vertrauensfrage könne das Verfassungsgericht nur in eingeschränktem Umfang überprüfen.
Wegen der politischen und parlamentarischen Arbeitsbedingungen könne der Öffentlichkeit teilweise verborgen bleiben, wie sich das Verhältnis des Bundeskanzlers zu den Koalitionsfraktionen entwickelt.
Es sei nicht zweckwidrig, wenn ein Kanzler, dem Niederlagen im Parlament erst bei künftigen Abstimmungen drohen, bereits eine auf Bundestagsauflösung gerichtete Vertrauensfrage stelle. Die Handlungsfähigkeit einer Regierung geht auch dann verloren, wenn der Kanzler zur Vermeidung offenen Zustimmungsverlusts im Bundestag gezwungen ist, von wesentlichen Inhalten seines politischen Konzepts abzurücken und eine andere Politik zu verfolgen, heißt es in dem Urteil.
Klare und selbstbewußte Entscheidung
In einer persönlichen Bemerkung sagte Richter Hassemer, bevor er das Urteil verkündet, er habe am Anfang den in der Presse verbreiteten Eindruck geteilt, das Gericht müsse sich zwischen Pest und Cholera entscheiden. Die Pest sei, eine Staatskrise hervorzurufen, indem das Gericht die bereits durch das Land fegende Wahlkampfmaschine stoppe.
Die Cholera sei, diese Krise zu vermeiden, indem das Gericht das Grundgesetz so hinbiege, dass eine Krise verhindert werde. Dieser Gedanke ist mir im Laufe des Verfahrens jedoch gründlich abhanden gekommen, betonte Hassemer. Das Gericht habe eine klare und selbstbewußte Entscheidung getroffen.
Köhler hatte nach der am 1. Juli formal gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers den Bundestag am 21. Juli aufgelöst und Neuwahlen für den 18. September festgesetzt, wie es letztlich dem Wunsch aller Parteien entsprach.
Der Bundeskanzler habe deutlich gemacht, daß er mit Blick auf die knappen Mehrheitsverhältnisse keine stetige und verläßliche Basis für seine Politik mehr sehe, begründete Köhler seine Entscheidung in einer Fernsehansprache.
Kläger: Kein Selbstauflösungsrecht
Daraufhin hatten die Abgeordneten Hoffmann und Schulz ihre Organklage gegen den Bundespräsidenten eingereicht. Sie vertraten die Auffassung, daß Köhler verfassungswidrig gehandelt habe, weil die Vertrauensfrage Schröders unecht gewesen sei. Schröder habe nach wie vor das Vertrauen der Abgeordneten der Koalition.
Das Grundgesetz kenne aber kein Selbstauflösungsrecht des Parlaments. Mit der Entscheidung von Köhler seien sie in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt worden. Der Artikel 68 des Grundgesetzes, der dem Bundespräsidenten nach einer verlorenen Vertrauensfrage des Kanzlers die Auflösung des Parlaments ermöglicht, sei in verfassungswidriger Weise mißbraucht worden, hatten die Kläger argumentiert.
Erosion politischen Vertrauens nicht darstellbar
Senatspräsident Hassemer sagte zur Beurteilung Schröders, er habe keine stabile Bundestagsmehrheit mehr: Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen.
Als weiteres Argument für seine eingeschränkte Prüfungskompetenz führte der Senat die nach Artikel 68 vorgeschaltete Verantwortungskette aus den drei Verfassungsorganen Bundesregierung, Bundestag und Bundespräsident an. Das Grundgesetz vertraue insoweit in erster Linie auf das darin angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen.
Jentsch: Stellung des Bundestages wird geschwächt
Mit deutlichen Worten wandte sich Verfassungsrichter Jentsch in seinem Sondervotum gegen die Senatsmehrheit. Das Urteil schwäche die Stellung des Bundestags. Es brauche deutlichere Zeichen der fehlenden Handlungsfähigkeit für einen Kanzlers.
Den vom Kanzler vorgetragenen Gründen lasse sich seine politische Handlungsunfähigkeit nicht entnehmen, sagte Jentsch. Dissens gehöre zum Wesen der innerparteilichen Demokratie. Zudem kenne das Grundgesetz kein konstruiertes Mißtrauen des Kanzlers gegenüber dem Parlament.
Die Senatsmehrheit erlaube mit ihrem Urteil, einem Bundeskanzler, über eine 'unechte' Vertrauensfrage eine Neuwahl herbeizuführen, wenn er die akklamatorische Bestätigung seiner Politik für erforderlich hält, um parteiinterne Widerstände zu überwinden.
Bloße Inszenierungen
Richterin Gertrude Lübbe-Wolff sagte ihren Sondervotum durch das Urteil seien bloße Inszenierungen fehlender Verläßlichkeit der Bundestagsmehrheit nicht wirksam zu bekämpfen, sondern drohten nun sogar, hervorgerufen zu werden.
Das Recht befördere damit nicht gute Ordnung, sondern Simulation. Den Stabilitätsinteressen sei dies abträglicher als jede Neuwahl.
Auch Splitterparteien abgewiesen
Am Dienstag hatte der Zweite Senat auch die Klagen zweier kleiner Parteien gegen die Auflösung des Bundestages durch Bundespräsident Köhler als unzulässig verworfen. Die Familien-Partei Deutschlands und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) wären auch durch eine etwaige verfassungswidrige Auflösung nicht in eigenen Rechten verletzt worden, führten die Richter aus.
Denn Artikel 68 des Grundgesetzes, der die Vertrauensfrage regelt, diene nicht dem Schutz der im Parlament nicht vertretenen Parteien. Die Vorschrift sei vielmehr darauf angelegt, zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen. Zweck der Norm sei es nicht, den nicht im Bundestag vertretenen Parteien eine hinreichend lange Wahlvorbereitungszeit zu gewährleisten.
AZ: 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 - Urteil vom 25. August 2005
Beschluß zu den Klagen der Splitterparteien:
Klage vom 23. August 2005 2 BvE 5/05
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Bildmaterial: dpa/dpaweb, FAZ.NET