Föderalismusreform

Der entflochtene Staat

Von Günter Bannas, Berlin

Zuständigkeiten von Bund und Ländern sollen entflochten werden

Zuständigkeiten von Bund und Ländern sollen entflochten werden

07. März 2006 Die Ziele der Föderalismusreform sind in ihrer allgemeinen Form oft definiert worden, seit im Jahr 2003 eine Bund-Länder-Kommission unter Vorsitz des damaligen SPD-Fraktionsvorsitzenden Müntefering und des bayerischen Ministerpräsidenten Stoiber (CSU) ihre Arbeit aufnahm. Der Auftrag hieß: Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. Die gesetzgeberischen Zuständigkeiten von Bund und Ländern sollten entflochten werden.

Im Dickicht von Gemeinschaftsaufgaben, Rahmen- und konkurrierender Gesetzgebung sollte mehr Klarheit geschaffen werden, damit die Wähler wüßten, wer denn nun für welches Gebiet zuständig sei und welches Gesetz zu verantworten habe. Ende 2004 scheiterte die Arbeit der Föderalismuskommission - zum Teil am Kompetenzstreit über die Bildungs- und Hochschulpolitik, zum Teil an einem Gemenge von politischen und parteipolitischen Motiven.

Gleichwohl bildete der Abschlußbericht vom Dezember 2004 die Grundlage für die Koalitionsverhandlungen im vergangenen Herbst und die beiden Gesetzentwürfe, die an diesem Freitag in den Bundestag und in den Bundesrat eingebracht werden. Der eine Gesetzentwurf bündelt die Verfassungsänderungen; in dem zweiten Artikelgesetz (“Föderalismusreform-Begleitgesetz“) sind Änderungen an mehr als zwanzig Gesetzen zusammengefaßt - vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz bis zum Krankenhausentgeltgesetz.

Zustimmungsgesetze

Die Rahmengesetzgebung (Artikel 75 des Grundgesetzes) soll nach dem Gesetzentwurf abgeschafft werden; ihre Gegenstände werden in das Institut der konkurrierenden Gesetzgebung eingegliedert. Viele von ihnen sollen künftig nicht mehr der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Als Ausgleich des Mitwirkunsgverlustes soll ein materielles Abweichungsrecht geschaffen werden.

Auf einer Reihe von Gebieten (darunter Naturschutz, Raumordnung, die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse) sollten die Länder „durch Gesetz abweichende Regelungen“ treffen können, soll es künftig im Artikel 72 heißen. Des weiteren soll die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, die sich aus dem bisherigen Artikel 84 (Landeseigene Verwaltung - Bundesaufsicht) ergibt, verringert werden. Als Ausgleich dafür können die Länder bei der Einrichtung von Behörden und im Verwaltungsverfahren „abweichende Regelungen treffen“. Falls der Bund auf einer bundeseinheitlichen Regelung besteht, soll die Zustimmungsbedürftigkeit im Bundesrat erhalten bleiben.

Zur Entlastung der Gemeinden soll in das Grundgesetz eingefügt werden: „Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.“ Die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat soll aber bei Gesetzesvorhaben erhalten bleiben, „wenn sie Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen und geldwerten Sachleistungen gegenüber Dritten begründen“, wie es künftig in Artikel 104 heißen soll. In neuen Fristen wurde eigens geregelt, daß die Länder von 2009 an von bestehenden Bundesgesetzen abweichen dürfen.

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht soll auf zweierlei Weise geändert werden. In Artikel 33 (öffentlicher Dienst) soll der Hinweis auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ mit der Aussicht ergänzt werden, diese seien „fortzuentwickeln“. Der bisherige Artikel 74a (Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst) soll aufgehoben und sein Inhalt auf neue Weise in die konkurrierende Gesetzgebung (Artikel 74) eingefügt werden. Die „Statusrechte und -pflichten“ der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Gebietskörperschaften bleiben in der Kompetenz des Bundes; die Zuständigkeit für „Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“ für Landes- und Kommunalbeamte und auch Richter in den Ländern soll Sache der Länder werden. Bei kleineren und ärmeren Ländern gibt es deshalb die Sorge vor Abwerbung hochqualifizierter Beamter durch größere und reichere Länder.

Bildung und Hochschule

Auf diesen Feldern der Politik werden die Zuständigkeiten der Länder nochmals gestärkt. Mit dem Wegfall der Rahmengesetzgebung verliert der Bund auch die Zuständigkeit für die „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“. Auf den Gebieten der Hochschulzulassungen und der Hochschulabschlüsse sollen die Länder künftig - nach Artikel 72.3 - von Bundesregelungen abweichen dürfen. Aus dem Katalog der Gemeinschaftsaufgaben (91a) wird der „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken“ gestrichen.

Der Artikel 91b (Bildungsplanung und Förderung der Forschung) soll neu formuliert werden. Der Hinweis auf die „Bildungsplanung“, bei der Bund und Länder zusammenwirken könnten, soll entfallen. Auf verschiedenen Feldern der Forschungsförderung soll es „in Fällen überregionaler Bedeutung“ die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern geben. Die Länder handelten die verfassungsrechtliche Regelung aus, ihnen stünden bis 2019 Ausgleichszahlungen des Bundes für den Wegfall von Gemeinschaftsaufgaben (Hochschulbau, Bildungsplanung) zu.

Terrorismusbekämpfung

Der Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Artikel 73) soll um die Zuständigkeit der „Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht“, erweitert werden. Der Strafvollzug soll nach dem Gesetzentwurf in die Kompetenz der Länder gelegt werden.

Europa

Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates in der Europapolitik (Artikel 23) sollen leicht verringert werden. Die Wahrnehmung der Rechte der Bundesrepublik gegenüber der Europäischen Union soll nicht mehr (wie bisher) in allen Feldern, die im Schwerpunkt der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder liegen, einem Vertreter des Bundesrates übertragen werden, sondern nur noch auf den Gebieten „der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks“.

Finanzen

Im Sinne eines nationalen Stabilitätspaktes sollen künftig Strafzahlungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus europäischem Recht - wegen des Verstoßes gegen die Stabilitätskriterien des Maastrichter Vertrages - ergeben, gemeinsam von Bund und Ländern getragen werden. Im Artikel 109 sollen künftig die Anteile dieser Strafzahlungen definiert werden. 65 Prozent der Sanktionen habe der Bund, 35 Prozent hätten die Länder zu tragen. Der Anteil der Länder solle „solidarisch“ zu 35 Prozent nach der Einwohnerzahl der Länder und zu 65 Prozent von den Ländern getragen werden, „die die Lasten verursacht haben“.

Näheres wird in dem Begleitgesetz geregelt. Bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer sollen die Länder künftig das Recht bekommen, den Steuersatz zu bestimmen. Weitergehende Veränderungen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen könnten - im Sinne des Wettbewerbs zwischen den Ländern - in einem zweiten Teil der Föderalismusreform durchgesetzt werden. Darauf besteht vor allem die FDP, deren Zustimmung zum jetzt vorliegenden ersten Teil im Bundesrat benötigt wird - wegen ihrer Beteiligung an Landesregierungen. Doch haben Finanzminister Steinbrück (SPD) und Landesministerpräsidenten schon ihre Skepsis über dieses Vorhaben deutlich gemacht. Es sei nicht einmal in Ansätzen erkennbar, was dessen Inhalt sein könne.

Berlin

Der Artikel 22 (“Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold“) soll ergänzt werden durch den Satz: „Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.“

Text: F.A.Z., 07.03.2006, Nr. 56 / Seite 2
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa/dpaweb

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