Kopftuchverbot

Das zulässige Maß

Von Reinhard Müller

25. Juni 2004 Der Landesgesetzgeber hat entschieden wie Karlsruhe es befahl. Es galt, das „unvermeidliche Spannungsverhältnis“ zwischen der Glaubensfreiheit der Lehrerin und der Neutralitätspflicht des Staates zu lösen. Und zwar unter Berücksichtigung des Toleranzgebots.

Das „zulässige Maß religiöser Bezüge“ könne der Landesgesetzgeber neu bestimmen, hatte der Zweite Senat im vergangenen September entschieden. Er wies ausdrücklich darauf hin, daß auch ein Kopftuchverbot die Religionsfreiheit zulässigerweise einschränken kann.

Verschiedene Wege

Hier sind die Bundesländer verschiedene Wege gegangen. Den baden-württembergischen hat das Bundesverwaltungsgericht nun gebilligt. Anders als die Lehramtsbewerberin aus Niedersachsen, die noch in der mündlichen Verhandlung ihren Verzicht auf das Kopftuch im Schuldienst, war die baden-württembergische Kandidatin Fereshta Ludin zu keinem Kompromiß bereit. Die Leipziger Richter mußten also über die gesetzliche Grundlage entscheiden, die sie vor dem Karlsruher Urteil nicht für nötig gehalten hatten.

Baden-Württemberg hatte als erstes Bundesland ein gesetzliches Kopftuchverbot für Lehrerinnen an staatlichen Schulen verabschiedet. Die CDU/FDP-Koalition sowie die SPD waren sich nahezu einig. Die Grünen hatten eine Regelung bevorzugt, nach der das Tragen des Kopftuchs als politisches Symbol im Einzelfall verboten werden kann, die Entscheidung darüber jedoch zunächst bei den Schulen liegen sollte.

„Keine religiösen Bekundungen“

Ihrer Ansicht, die jetzige Fassung des Schulgesetzes sei verfassungswidrig, ist jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach dem Gesetz dürfen Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Schule „keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“.

Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte widerspreche nicht diesem Gebot. Das hatten die vom Landtag angehörten Verfassungsrechtler bestätigt. Dem ist auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Trotz der Erwähnung der „christlichen und abendländischen Kultur- und Bildungswerte“ werde das Christentum durch das Gesetz nicht bevorzugt.

Nonnentracht ist Berufskleidung

Ludins Anwalt hatte zuvor dem Land in der mündlichen Verhandlung vorgeworfen, es diskriminiere gezielt islamische Mitbürger. Der Vertreter Baden-Württembergs argumentierte dagegen, das geänderte Gesetz ziele nicht auf das Kopftuch. Es sei bewußt abstrakt gehalten, um neben religiösen Kopftüchern auch „den Turban von Sikhs“ bei Lehrern in öffentlichen Schulen zu verhindern. Die Tracht von Nonnen sei dagegen die Berufskleidung für einen religiösen Beruf. Die baden-württembergische Kultusministerin Schavan (CDU) meint sogar: „Ordensleute definieren ihren Habit längst nicht mehr als Glaubensbekundung.“

Neue Klagen und Verfassungsbeschwerden sind durch die Leipziger Entscheidung keineswegs ausgeschlossen. In jedem Bundesland können sich muslimische Lehramtskandidatinnen, denen die Einstellung verweigert wird, den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Dabei werden die Gerichte zum einen die unterschiedlichen Landesgesetze überprüfen. Zum anderen muß jede Einzelfallentscheidung der Schulbehörden verfassungskonform sein. Doch hat das Bundesverwaltungsgericht eine Wegmarke gesetzt, die künftige Entscheidungen berücksichtigen müssen.

„Religiös begründete kulturpolitische Aussage“

Die Minderheit des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte in der Kopftuchentscheidung gemeint, auf eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden komme es gar nicht an. Das Tragen des Kopftuchs sei eine „kompromißlose Erfüllung“ eines angenommenen islamischen Verhüllungsgebots. Für viele Menschen sei das eine „religiös begründete kulturpolitische Aussage“, insbesondere zum Verhältnis der Geschlechter.

Die Mehrheit im Senat, der sich womöglich bald wieder mit dem Kopftuchstreit befassen muß, setzte eher auf Integration: Die Neutralität des Staates sei nicht als strikte Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als „offenen und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung“.

In einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Überzeugungen gibt es nach Ansicht der Karlsruher Richter kein Recht darauf, „von kultischen Handlungen“ und religiösen Symbolen eines anderen Glaubens verschont zu bleiben. Der Widerspruch zum Kruzifix-Urteil ist noch nicht aufgeklärt.

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26. Juni 2004

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