Tornado-Einsatz

Zweiter Versuch in Karlsruhe

Von Reinhard Müller

Ein Fall für Karlsruhe: der Tornado

Ein Fall für Karlsruhe: der Tornado

14. März 2007 Es gab nur eine kurze Begründung aus Karlsruhe: Der Eilantrag der beiden Unionsabgeordneten Gauweiler und Wimmer gegen den Tornado-Einsatz in Afghanistan ist vom Bundesverfassungsgericht nicht etwa nach ausführlicher Abwägung abgelehnt worden, sondern weil ihre Organklage als von vornherein unzulässig angesehen wurde. Die beiden Parlamentarier hatten gerügt, die Bundesregierung habe Rechte des Bundestages verletzt, weil sie es unterlassen habe, einem „stillen Bedeutungswandel des Nato-Vertrages entgegenzuwirken“. Aber einzelne Abgeordnete können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gar keine Rechte des Bundestages geltend machen.

Und dass sie selbst in ihren eigenen Rechten als Parlamentarier verletzt worden seien, ist nach dem siebenseitigen Beschluss des Zweiten Senats nicht ersichtlich. Die Frage nach einer Zustimmung des Bundestages berühre nicht den Status des einzelnen Abgeordneten, sondern die Abgrenzung der Kompetenzen von Bundesregierung und Bundestag. Tatsächlich ist das von den beiden Abgeordneten angestrengte Organstreitverfahren kein Mittel, um die Verfassungsmäßigkeit der Entsendung der Tornados feststellen zu lassen.

Auch „globalen Kontext“ berücksichtigen

In Karlsruhe gescheitert: Peter Gauweiler

In Karlsruhe gescheitert: Peter Gauweiler

Das heißt aber nicht, dass eine mögliche Änderung des Nato-Vertrages ohne Zustimmung des Bundestages nicht vor das Verfassungsgericht gebracht werden könnte. Das kann jedoch nur eine Fraktion. Sie kann Rechte des gesamten Parlaments geltend machen. Die Fraktion der PDS hat das in eben dieser Frage schon einmal getan: Zwar war das Verfahren von 2001 wegen der Änderung der Nato-Strategie im Jahr 1999 im Ergebnis erfolglos. Aber die damals rot-grüne Bundesregierung musste sich viel Mühe geben, um zu begründen, warum sich der Inhalt des Nato-Vertrages nicht durch eine neue Praxis verändert hat: Damals ging es um das neue Strategische Konzept der Nato.

Darin hieß es, die Sicherheit des Bündnisses müsse auch den „globalen Kontext“ berücksichtigen. Die Nato müsse darum bemüht sein, Konflikte zu verhüten oder, „in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu deren wirksamer Bewältigung beitragen“. Die Bereitschaft des Bündnisses zu Krisenreaktionseinsätzen jenseits der im Nato-Vertrag niedergelegten kollektiven Verteidigung unterstütze das „übergeordnete Ziel der Stärkung und Erweiterung von Stabilität“.

Fortentwicklung, aber keine Änderung des Vertrages

In dem neuen Konzept sah das Verfassungsgericht zwar eine Fortentwicklung, aber keine Änderung des Nato-Vertrages. Dafür sei eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich. Das Konzept lasse die kollektive Verteidigungsfunktion des Bündnisses unberührt und „schreibt den in der Präambel niedergelegten Sicherheits- und Friedensauftrag in Hinblick auf eine tiefgreifend neue Sicherheitslage fort“. Es handele sich um eine Konkretisierung der offen formulierten Bestimmungen des Nato-Vertrages. Durch die Zustimmung zum Nato-Vertrag ist die Bundesregierung seinerzeit demnach auch zu seiner Fortentwicklung ermächtigt worden.

In Rechte des Bundestages greift sie also erst ein, wenn sie sich außerhalb dieser ursprünglichen Ermächtigung bewegt. Das konnte der Zweite Senat im Jahr 2001 nach den Anschlägen des 11. Septembers aber mit Blick auf das Konzept von 1999 weder hinsichtlich des Einsatzes von Atomwaffen noch hinsichtlich der Regelungen über Krisenreaktionseinsätze erkennen.

Nicht schutzlos ausgeliefert

Das grundlegende Ziel des Bündnisses bleibe vielmehr die Abwehr und Abschreckung von Aggressionen dritter Staaten. Insbesondere sei festgelegt, dass die Mitgliedstaaten dabei jeweils auf der Grundlage ihres Verfassungsrechts handeln, weshalb die Bundesregierung bei deutscher Beteiligung an Krisenreaktionseinsätzen die vorherige Zustimmung des Parlaments benötigt.

Kann keine Rechte des Parlaments einklagen: Willy Wimmer

Kann keine Rechte des Parlaments einklagen: Willy Wimmer

Gleichwohl sei das Parlament der „Gefahr einer allmählichen Inhaltsveränderung des Vertrages durch derartige nichtförmliche Weiterentwicklungen . . . dennoch nicht schutzlos ausgeliefert“. Mit Blick auf das Budgetrecht und den Parlamentsvorbehalt für Einsätze der Bundeswehr werde die Regierung für eine Fortentwicklung der Nato werben müssen.

Die Linksfraktion will nun die Klage Gauweilers und Wimmers, die der Freiburger Völkerrechtler Dietrich Murswiek ausgearbeitet hat, der Sache nach übernehmen. Murswiek wird aber nicht als Prozessbevollmächtigter auftreten, sondern der Völkerrechtler Norman Paech, der für die Linke im Bundestag sitzt und schon die alte Karlsruher Klage vertreten hatte. Sie soll nun fortgeführt und zum Erfolg geführt werden.

„Fundamentale Umwandlung der zentralen Begriffe“

Die Fraktion der Linkspartei glaubt ebenso wie Gauweiler und Wimmer, dass nun nicht mehr von einer Fortentwicklung des Nato-Vertrages gesprochen werden kann, dem der Bundestag vor mehr als 50 Jahren zugestimmt hatte. Die Vereinigten Staaten als Nato-Führungsmacht hätten mit ihrer „sich über Jahre erstreckenden fortwährenden völkerrechtswidrigen Kriegsführung“ und ihrem immer wieder erhobenen Anspruch, gegen „Schurkenstaaten Präventivkriege führen zu dürfen“, den Prozess einer „fundamentalen Umwandlung der zentralen Begriffe“ des Nato-Vertrages in Gang gesetzt. Insbesondere das allgemeine Gewaltverbot drohe eine völlig andere und mit der UN-Charta und dem Grundgesetz unvereinbare Bedeutung zu erhalten.

Die Bundesregierung habe das gefördert. Zwar könne der Bundestag nicht beurteilen, wie weit dieser Prozess schon fortgeschritten sei. Doch müsse befürchtet werden, dass sich mit jedem Schritt, der jetzt von einem Staat unternommen werde, die schleichende Umwandlung des Nato-Vertrages verfestige.

Es besteht nach Ansicht der Fraktion die Gefahr, dass der Tornado-Einsatz in Afghanistan dieser letzte Schritt sei, mit dem vollendete Tatsachen geschaffen würden. Deutschland wäre dann nach Ansicht der Antragsteller völkerrechtlich gebunden. Diese unter Verstoß gegen Verfassungsrecht zustande gekommene Bindung könne angesichts der eindeutigen amerikanischen Position durch eine Änderung des Vertrages faktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Deutschland könne sich dem nur noch durch einen Austritt aus der Nato entziehen. Diese „außenpolitische Katastrophe höchsten Ausmaßes“ müsse unbedingt verhindert werden. Mit dieser Begründung wird die Linksfraktion einen Eilantrag in Karlsruhe einreichen.

Text: F.A.Z., 14.03.2007, Nr. 62 / Seite 5
Bildmaterial: AP, dpa

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