Bundesverfassungsgericht

Automatische Kennzeichenkontrolle verfassungswidrig

Einsatz der Kennzeichenerfassung in Frankfurt

Einsatz der Kennzeichenerfassung in Frankfurt

11. März 2008 Die in Hessen und Schleswig-Holstein praktizierte automatische Erfassung von Autokennzeichen durch die Polizei verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Dessen Erster Senat erklärte die entsprechenden Regelungen in den Polizeigesetzen der beiden Bundesländer für verfassungswidrig und nichtig. Gleichwohl könne ein solcher Grundrechtseingriff verfassungskonform geregelt werden, sofern eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen würde.

In den beanstandeten Landesgesetzen seien allerdings weder der Anlass noch der Ermittlungszweck genannt, dem die Erfassung der Kennzeichen dienen solle. Damit seien die Vorschriften zu unbestimmt. Nach den Worten des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier müssen grundgesetzwidrige Ermittlungen „ins Blaue hinein“ aber ausgeschlossen werden. Ausdrücklich lobend erwähnte das Gericht die in Brandenburg geltende Regelung zur Erfassung von Kennzeichen. Mit seiner Entscheidung gaben die Richter den Verfassungsbeschwerden dreier Autofahrer aus Hessen und Schleswig-Holstein statt.

Auch auf den Maut-Brücken wird die Kennzeichen-Lesetechnik eingesetzt

Auch auf den Maut-Brücken wird die Kennzeichen-Lesetechnik eingesetzt

Das automatische Scannen von Autokennzeichen ist in acht der sechzehn Bundesländer laut den dort geltenden Polizeigesetzen erlaubt: Neben Hessen, Schleswig-Holstein und Brandenburg sind das Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. In Baden-Württemberg soll die Methode zudem von diesem Sommer an gestattet werden; Thüringen wollte zunächst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Im Bund wird über eine entsprechende Regelung diskutiert.

Die Kennzeichen können von stationären oder mobilen Einrichtungen oder gar aus einem fahrenden Polizeiwagen erfasst werden. Allein in Hessen wurden im Jahr 2007 über eine Million Kennzeichen automatisch gescannt und mit Fahndungslisten der Polizei abgeglichen. Der Ertrag der Maßnahme ist umstritten. Nach Angaben der Kläger gab es in Hessen eine Trefferquote von nur 0,3 Promille. Gefunden wurden meist Autobesitzer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht zahlten.

Bei der mündlichen Verhandlung im November vergangenen Jahres hatten die betroffenen Bundesländer ihre gesetzlichen Regelungen verteidigt. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) sprach von einem „Grundrechtseingriff an der Bagatellgrenze“. Es gebe keinen Unterschied zu den herkömmlichen Polizeikontrollen. Dabei schreibt ein Polizist das Kennzeichen auf und beginnt dann selbst oder über einen Kollegen in der Wache eine Fahndungsabfrage.

Text: FAZ.NET
Bildmaterial: AP, dpa

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