17. Januar 2008 Die Beobachtung des Abgeordneten Bodo Ramelow durch das Bundesamt für Verfassungsschutz war rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Nach Angaben eines Gerichtssprechers war somit eine Klage des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Linken im Bundestag erfolgreich.
Nach Ansicht der Kölner Richter hätte Ramelow nach 1999 während seiner Zeit als Landtagsabgeordneter in Thüringen und als Mitglied des Bundestages nicht von den Verfassungsschützern beobachtet werden dürfen. In der mündlichen Begründung der Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung Ramelows durch den Verfassungsschutz nicht vorliegen.
Auskunftsklage abgewiesen
Dabei betonte das Gericht ausdrücklich, dass es damit zwei grundsätzliche Fragen nicht entschieden habe: ob Abgeordnete schon wegen ihres Status als Abgeordnete grundsätzlich nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen und ob die frühere Linkspartei/PDS beziehungsweise Die Linke als solche beobachtet werden darf. In diesem Verfahren hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zugelassen.
Eine zweite Klage des Abgeordneten hat das Gericht indes abgewiesen. Mit dieser Klage wollte Ramelow umfassende Auskünfte über alle über ihn beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten erhalten. Diese Klage hatte sich teilweise bereits dadurch erledigt, dass das Bundesamt die verlangten Auskünfte erteilt hatte, wie ein Gerichtssprecher erläuterte.
Allerdings hatte Ramelow Auskünfte nicht nur aus seiner Personenakte, sondern auch aus Personenakten anderer Personen und aus Sachakten gefordert. Insoweit ist die Klage nach Überzeugung des Gerichts unzulässig, weil der Kläger sein Anliegen vor der Klage zunächst gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz hätte geltend machen müssen. Aber auch in der Sache sah das Gericht keine umfassende Auskunftsverpflichtung der Behörde. In diesem Verfahren kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
(Aktenzeichen 20 K 3077/06 und 20 K 6242/03)
Text: ddp
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