Berlins Finanzsituation

Nur als letztes Mittel

Von Reinhard Müller, Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht sieht keine dunklen Woken über Berlin

Das Bundesverfassungsgericht sieht keine dunklen Woken über Berlin

19. Oktober 2006 Das System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs stößt an seine Grenzen. Das ist die Botschaft des Karlsruher Urteils zur Berliner Haushaltsklage. In einer Zeit, in der die Mehrheit der Bundesländer mehr ausgibt, als sie einnimmt, hebt der Zweite Senat einstimmig hervor: Sanierungshilfen des Bundes passen im Grunde nicht in das verfassungsrechtliche Gefüge des Finanzausgleichs im Bundesstaat.

Solche Ergänzungszuweisungen sind Teil eines mehrstufigen Systems, das Bund und Ländern eigenverantwortliches Handeln ermöglichen soll. Doch sollen die Finanzen der Länder nicht nivelliert werden: Die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt werden. Das letzte Mittel - auf der letzten Stufe - ist die Ermächtigung des Bundes, leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur Ergänzung ihres allgemeinen Finanzbedarfs zu gewähren.

Sie dienen aber nicht dazu, wie die Karlsruher Richter nun hervorheben, „augenblicksbedingte finanzielle Notstände zu beheben, aktuelle Projekte zu finanzieren oder finanziellen Schwächen abzuhelfen, die eine unmittelbare und vorhersehbare Folge von politischen Entscheidungen eines Landes bilden“. Schon vor 20 Jahren hat das Bundesverfassungsgericht befunden, es sei Folge der Eigenständigkeit der Länder, grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen. Bundesstaatliche Hilfen kommen demnach nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht.

Berliner Werte reichen nicht

Zum einen ist das eine relative Haushaltsnotlage. Die läßt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur durch einen Vergleich aller Länder. „Ein für allemal feststehende Ziel- oder Schwellenwerte gibt es insoweit nicht.“ Und es muß eine absolute Haushaltsnotlage vorliegen: Das bezieht sich auf die Fähigkeit eines Landes zur Erfüllung der verfassungsmäßig vorgegebenen Aufgaben. Wenn das Land Sanierungshilfen bekommen will, muß es zudem die eigenen Handlungsmöglichkeiten erschöpft haben. Es muß das darlegen und begründen.

Berlin ist das in Karlsruhe nicht gelungen. Der Zweite Senat hat sich, anders als bei früheren Entscheidungen (die freilich auch in anderer Besetzung ergingen) dieses Mal um eine verläßlich Datengrundlage bemüht. Es wurden etwa die Zinseinnahmen ins Verhältnis zu Einnahmen und Ausgaben des Haushalts gesetzt und diese Zins-Steuer-Quote der Länder verglichen. Doch sagt das Gericht auch, daß finanzwissenschaftliche Ansätze zur Feststellung einer extremen Haushaltsnotlage allenfalls mittelbar geeignet seien. Erst bei der Bewertung der Daten - der Senat stützt sich auf die Angaben des Statistischen Bundesamtes - könnten bestimmte finanzpolitische Entscheidungen besonders gewichtet werden.

Berlins Nettokreditaufnahme liegt zwar zwischen 1995 und 2004 bis zum 5,6-fachen über dem Durchschnitt der Länder, doch zeige die Zins-Steuer-Quote in dem Zeitraum, daß von einem bundesstaatlichen Notstand keine Rede sein könne, lautet die Begründung. So lägen die Quoten Bremens zum Teil drastisch höher als die Berlins. Ein Vergleich mit dem Stadtstaat Hamburg zeige zudem, daß die Einnahmebasis der Hauptstadt nur in einigen Jahren etwas schlechter als die Hamburgs gewesen sei, ansonsten war sie etwas besser. Reichten die Berliner Werte für die Feststellung einer Haushaltsnotlage aus, so müßte das nach Ansicht der Karlsruher Richter erst recht für Bremen und das Saarland gelten.

Entlastung durch Immobilienverkauf

Zudem erkennt das Verfassungsgericht für Berlin „erfolgversprechende Möglichkeiten, aus eigener Kraft die vorhandenen Haushaltsengpässe zu beseitigen“. Es sei dem Berliner Senat nicht gelungen, „die Alternativlosigkeit von Sanierungshilfen hinreichend plausibel zu begründen“. Indizien hierfür sind das „Ausgabeverhalten“ der Hauptstadt, das zum Teil bis zu 84 Prozent über dem anderer Bundesländer liegt. Trotz fließender Einnahmen habe das Land die Ausgaben nicht in den Griff bekommen.

Doch auch auf der Einnahmeseite erkennen die acht Richter noch Potential: Sogar nach Angaben des Berliner Senats selbst gebe es noch Möglichkeiten, Vermögen zu veräußern. „Hierbei ist auch der landeseigene Wohnungsbestand in den Blick zu nehmen, dessen möglichen Veräußerungserlös der Senat mit etwa 5 Milliarden Euro ansetzt.“ Ein Verkauf würde nach Ansicht der Karlsruher Richter eine „dauerhafte Entlastung“ bedeuten. Insgesamt könne nicht angenommen werden, daß Berlin in wenigen Jahren seine verfassungsmäßigen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne.

Bei der Verkündung des Urteils nahm der Vorsitzende des Zweiten Senats, Vizepräsident Hassemer, den Berliner Slogan „arm, aber sexy“ aufs Korn. Man könne beim Studium der Entscheidung gut auf die Idee kommen, „daß Berlin vielleicht deshalb so sexy ist, weil es so arm gar nicht ist“.

Text: F.A.Z., 20.10.2006, Nr. 244 / Seite 2
Bildmaterial: AP, F.A.Z.

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