Steuerhinterziehern auf der Spur

Eine Frucht des verbotenen Baumes

Von Reinhard Müller

Fall Zumwinkel: Darf sich der Staat Straftaten zunutze machen?

Fall Zumwinkel: Darf sich der Staat Straftaten zunutze machen?

19. Februar 2008 Darf der Staat Straftaten belohnen? Auch diese Frage stellt sich im Fall Zumwinkel. Denn staatliche Stellen haben - zumindest unter Mitwirkung des Bundesnachrichtendienstes - Millionen für Informationen über mutmaßliche Steuersünder gezahlt. Diese Daten sind offenbar rechtswidrig erlangt worden. Dürfen sie in einem Strafprozess verwertet werden? Der Frankfurter Strafverteidiger Eberhard Kempf hält das für „außerordentlich problematisch“. Sollten die Informationen zur späteren Verwertung entwendet worden sein, „entsteht das Beweismittel durch eine Straftat“, wie Kempf sagt. Und: „Straftaten dürfen nicht belohnt werden.“

Der Frankfurter Rechtsanwalt Rainer Hamm, wie Kempf einer der führenden deutschen Verteidiger in Wirtschaftsprozessen, sagt ebenfalls: „Ein gutes rechtsstaatliches Gefühl habe ich dabei nicht. Falls das Material mit Hilfe einer Straftat erlangt wurde, stellt sich die Frage eines Verwertungsverbots.“ Und der Strafrechtswissenschaftler Klaus Lüderssen meint: „Ich neige dazu, dass man das nicht verwerten darf.“ Kempf spricht von einer „Frucht des verbotenen Baumes“.

Leichtfertiger Umgang mit „heiligen Grundsätzen“

Der Bundesnachrichtendienst ist keine Strafverfolgungsbehörde

Der Bundesnachrichtendienst ist keine Strafverfolgungsbehörde

Damit ist eine amerikanische Doktrin für den Umgang mit rechtswidrig gewonnenen Beweisen gemeint. Sie dürfen demnach grundsätzlich nicht verwertet werden - und auch nicht dazu benutzt werden, weitere Beweise zu ermitteln. Auch diese sind dann gleichsam für einen Rechtsstaat als Früchte des vergifteten Baumes nicht genießbar. Auf Deutschland ist diese Lehre wegen der unterschiedlichen Rollen der am Strafverfahren Beteiligten nur begrenzt übertragbar.

Dass bestimmte Beweise nicht erhoben werden dürfen, hat jedenfalls nicht automatisch zur Folge, dass sie vor Gericht unverwertbar sind. Selbst wenn in rechtswidriger Weise in Grundrechte eingegriffen wird, kann es Ausnahmen geben, etwa wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten geht. Dann muss abgewogen werden. Lüderssen, der sich schon früh mit der Problematik des V-Manns und damit zusammenhängender Straftaten befasst hat, warnt vor einem leichtfertigen Umgang mit diesen „heiligen Grundsätzen“. Rechtswidrig erlangte Beweise dürften prinzipiell nicht verwertet werden.

Ein weiteres Problem ist die Rolle des Bundesnachrichtendienstes. Er ist keine Strafverfolgungsbehörde. Für ihn gilt also nicht dass Legalitätsprinzip, der Zwang zur Strafverfolgung. Der Dienst muss freilich in seinem gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich handeln. Er darf auch Daten weitergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor bald zehn Jahren in einer Entscheidung zum BND und seinen Befugnissen deutlich gemacht, dass der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten nach dem Grundgesetz „hohe Bedeutung“ zukomme. Die Karlsruher Richter hoben die „unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung“ ebenso hervor wie das öffentliche Interesse an einer „möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren“.

„Kommerzialisierung von Strafverfahrensrecht“

Der BND ist freilich zuständig für die Beschaffung von Informationen über das Ausland, „sofern diese von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind“. Er darf Daten an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn das zur Verhinderung oder Verfolgung von „Staatsschutzdelikten“ erforderlich ist.

Steuerhinterziehung in großem Umfang gilt bisher nicht als Staatsschutzdelikt. Es bleiben freilich Anhaltspunkte für Straftaten von erheblichem Ausmaß. Das Bundesfinanzministerium sprach von möglicherweise mehreren hundert Millionen Euro, die der Fiskus aufgrund der vergleichsweise günstig erworbenen Daten womöglich wieder eintreiben könne. Dieser mögliche Gewinn für das Gemeinwesen muss - auch rechtlich - berücksichtigt werden. Rechtsanwalt Kempf warnt freilich vor einer „Kommerzialisierung von Strafverfahrensrecht“.

Strafrechtler zeigen sich zudem besorgt über die zunehmende Praxis, mit Haftbefehlen ein Geständnis zu erzwingen. Hamm rügt, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr als gegeben angenommen werde, nur weil der Beschuldigte kein Geständnis ablege: „Das ist das Gegenteil eines rechtstaatlichen Verfahrens.“ Lüderssen erinnert daran, es sei kein Haftgrund, jemanden zu Aussage zwingen zu wollen.

Mancher Strafrechtler sieht Zumwinkel hier angesichts des öffentlichen Rummels und der gleichzeitigen Ankündigung von zahlreichen weiteren Verfahren als instrumentalisiert an. Dabei dürfe eine Person nie zum Objekt gemacht werden. Hamm wundert sich: „Steuerhinterziehung ist ein einfach zu beweisendes Delikt, wenn man ohnehin Zugang zu den Dokumenten hat.“ Er fragt: „Warum wurde nur Zumwinkel die Chance einer Selbstanzeige nicht eingeräumt“?

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP, ASSOCIATED PRESS

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2009.
Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte erwerben
Verlagsinformation

Sie möchten Zuschuss zur Ihrer neuen Brille? Vergleichen Sie jetzt online einfach und bequem verschiedene Krankenzusatzversicherungen und sparen Sie bares Geld!

FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche