13. April 2007 Der Fall Filbinger war die Folge eines Artikels von Rolf Hochhuth in der Hamburger Wochenzeitung Die Zeit. Am 17. Februar 1978 beschimpfte der durch das Theaterstück Der Stellvertreter (1963) bekannt gewordene Autor den Ministerpräsidenten Baden-Württembergs als Hitlers Marine-Richter, der sogar noch in britischer Kriegsgefangenschaft nach Hitlers Tod einen deutschen Matrosen mit Nazi-Gesetzen verfolgt habe. Filbinger sei ein furchtbarer Jurist gewesen, vermutlich auf freiem Fuß nur dank des Schweigens derer, die ihn kannten.
Dagegen ging Filbinger juristisch vor, erzielte allerdings nur einen Teilerfolg. Einerseits bestätigte ihm das Stuttgarter Landgericht im Mai/Juni 1978, dass er bei zwei näher betrachteten Verfahren aus der Zeit des Nationalsozialismus im Rahmen des damals geltenden Rechts gehandelt habe; andererseits vertraten die Richter die Auffassung, dass Hochhuth Formulierungen wie Hitlers Marine-Richter und furchtbarer Jurist weiterhin gebrauchen dürfe, weil es sich um zulässige Werturteile handele.
Leib und Leben riskiert?
Seit Prozessbeginn hob der Ministerpräsident mehrfach hervor, kein einziges Todesurteil selbst gefällt zu haben. Vor dem Landtag beteuerte er zudem, als Marinestabsrichter Personen gerettet oder vor harter Strafe bewahrt zu haben, wo irgendeine Aussicht auf Hilfe war. Dabei habe er sogar Leib und Leben riskiert.
Die Flucht nach vorn trat er an, als er davon erfuhr, dass sich Presseartikel in Vorbereitung und Dokumente in Umlauf befanden über den Matrosen Walter Gröger. Gegen den 22 Jahre alten Oberschlesier hatte Filbinger im März 1945 als Vertreter der Anklage die Todesstrafe wegen Fahnenflucht beantragt; zudem oblag ihm nach der Urteilsverkündung die Überwachung der Vollstreckung. Ermessensspielraum habe er keinen gehabt.
Der baden-württembergische SPD-Landesvorsitzende Erhard Eppler warf ihm sofort ein pathologisch gutes Gewissen und die Unfähigkeit zur Selbstkritik vor.
Was damals Recht war, ....
Um sich zu rechtfertigen, soll Filbinger gegenüber Presseleuten geäußert haben: Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein. Erste Rücktrittsforderungen wurden bald darauf laut.
Als Anfang Juli bekannt wurde, dass Filbinger entgegen früheren eigenen Bekundungen an weiteren Todesurteilen mitgewirkt habe - beispielsweise in Abwesenheit eines Angeklagten, so dass Filbinger von einem Phantomurteil sprach, das überhaupt nicht habe vollstreckt werden können und nur der Abschreckung gedient hätte -, trat er am 7. August 1978 zurück. Er sagte, dass ihm schweres Unrecht angetan worden sei und er sich als Opfer einer Rufmord-Kampagne fühle.
In sechs Fällen ging es um Tod oder Leben
Eine erste wissenschaftliche Untersuchung über Die Tätigkeit Hans Filbingers als Marinerichter legte der Historiker Heinz Hürten bereits 1980 vor. In nur sechs von mehr als 230 Fällen, die Hürten auswertete, ging es um Tod oder Leben. In drei Fällen war Filbinger Vertreter der Anklage, in zweien Richter, in einem weiteren ein Verfahrens-Unbeteiligter, der die Bestätigung eines Todesurteils verhindern konnte.
Über den wegen Fahnenflucht zum Tode verurteilten Matrosen und Filbingers Rolle als Anklagevertreter resümierte Hürten: Um Gröger das Leben dadurch zu retten, dass der Abschluss des Verfahrens oder die Vollstreckung des Urteils bis zur Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Mai 1945 hinausgezögert wurde, gab es, nachdem der Termin der Hauptverhandlung - ohne Filbingers Beteiligung - einmal festgesetzt war, keine Chance mehr. Eine Nichtbeachtung der vorgeschriebenen und zum Zwecke einer raschen Vollstreckung festgesetzten Fristen durch das Gericht in Oslo war schon wegen der Dienstaufsicht der vorgesetzten Stellen unmöglich. Nachdem die Akten mit der Bestätigung des Urteils gegen Gröger in Oslo wieder eingegangen waren, blieb dem Gericht nur die Wahl zwischen unverzüglicher Vollstreckung und offenem militärischem Ungehorsam, der Ausdruck leeren Protests gewesen wäre, aber keine Aussicht geboten hätte, Gröger zu retten.
Auf subtile Weise im System verwurzelt
Demgegenüber zeigte sich Ricarda Berthold in einem 2006 publizierten dokumentarischen Bericht irritiert darüber, wie zügig Filbinger die Vollstreckung des Todesurteils an dem Matrosen Gröger vorantrieb. Auch sie stellte sich die Frage, ob er durch eine Verzögerung der Vollstreckung dem Matrosen eine Chance hätte geben können: Das hätte jedoch vorausgesetzt, dass Filbinger die Kriegslage realistisch eingeschätzt hätte und sein Blick nicht von der Durchhaltepropaganda der Nationalsozialisten getrübt gewesen wäre. Filbinger sei auf subtile Weise tiefer im System verwurzelt gewesen, als er später wahrhaben und zugeben wollte. Insgesamt habe er im Dienste des NS-Regimes sicherlich nicht besonders hart geurteilt.
Seit seinem Rücktritt setzte sich Filbinger für seine Rehabilitierung ein, nicht zuletzt mit dem 1987 veröffentlichten Buch Die geschmähte Generation. Dort ging er auch auf das Urteil des Stuttgarter Landgerichts im Rechtsstreit gegen Hochhuth ein. Er behauptete, es sei ein Irrtum anzunehmen, die Justiz sei 1978 in ihrer Rechtsprechung vom Zeitgeist unabhängig gewesen: Sie ist es nicht. Die herrschenden geistigen Strömungen wirken auf die Justiz ein. Richter und Staatsanwälte sind Zeitgenossen und von Strömungen der Zeit beeinflusst.
Solche Erkenntnis muss wohl vor allem auch für ihn selbst gelten. Stattdessen hatte er sich durch ungeschicktes und unaufrichtiges Taktieren selbst geschadet.
Text: F.A.Z., 13.04.2007, Nr. 86 / Seite 2
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