03. Juli 2007 Nach der Tornado-Entscheidung bleibt fast alles beim Alten, aber das ist ungewöhnlich genug: In anderen demokratischen Ländern wäre es undenkbar, dass das Verfassungsgericht auf Antrag einer Fraktion geltend macht, wegen eines Nato-Einsatzes der eigenen Streitkräfte seien Rechte des Parlaments verletzt.
Immerhin hat das Parlament diesem konkreten Einsatz ja zugestimmt. Während ein solcher Kriegseinsatz in anderen Staaten zuvörderst Sache der Exekutive ist, geht in Deutschland nichts ohne den Bundestag – und bei Bedarf wird jeder Einsatz der Bundeswehr auch noch von Karlsruhe kontrolliert.
Gegenseitige kollektive Sicherheit
Hier wirken historische Erfahrungen noch recht unmittelbar nach. Auf der anderen Seite zeigt sich ein neues Selbstbewusstsein gegenüber internationalen Organisationen: Das Verfassungsgericht hatte 1994 Auslandseinsätze auf einer recht schmalen grundgesetzlichen Basis zugelassen, nämlich der Vorschrift, nach der sich Deutschland Organisationen gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann. Diese Bündnisse – also in erster Linie UN und Nato – hat man sich ursprünglich nur als defensiv, friedliebend und gerecht gedacht.
Insbesondere ein Mandat des UN-Sicherheitsrats entkräftete – auch in der öffentlichen Wahrnehmung – alle Bedenken gegen einen Kriegseinsatz. Diese Zeiten sind vorbei. Die Karlsruher Richter hatten schon 2001, auch damals auf eine letztlich erfolglose Klage der PDS-Fraktion, das neue strategische Konzept der Nato eingehend darauf untersucht, ob sich der Charakter des Verteidigungsbündnisses gewandelt habe.
Unbestreitbare Wandlungen von UN und Nato
Nach der neuen, bemerkenswert einmütigen Entscheidung des Zweiten Senats ist freilich nicht zu befürchten, dass die Richter Feldherr spielen und im Karlsruher Sandkasten Auslandseinsätze nachspielen werden. Selbst ein verfassungswidriger Einsatz in Afghanistan machte aus der Nato noch kein Kriegsbündnis; die verschiedenen Mandate stehen ohnehin nicht völlig unabhängig nebeneinander. Das Gericht verbietet es sich sogar, sicherheitspolitische Bewertungen der Politik durch eigene zu ersetzen. Zudem werden die Richter stets nur auf Antrag tätig.
Zwar wird es sich die Linksfraktion nicht nehmen lassen, alle möglichen Einsätze richterlich überprüfen zu lassen – Erfolg wird sie damit in der Regel nicht haben. Doch auch in Zeiten asymmetrischer Bedrohungen und ebensolcher Kriegführung sowie angesichts der unbestreitbaren Wandlungen von UN und Nato (aber auch der EU) und der damit verbundenen Bündniszwänge stellt Karlsruhe sicher: Deutsche Soldaten dürfen nur im Rahmen des parlamentarischen Willens und des Friedensgebots eingesetzt werden.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP, dpa, F.A.Z.