13. Oktober 2006 Die Polizei darf ein Imsi-Catcher genanntes Gerät einsetzen, um die Position, Kartennummer (Imsi) und Gerätenummer eines Mobiltelefons zu ermitteln. Nach einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verstößt der Einsatz des Imsi-Catchers nicht gegen das Fernmeldegeheimnis, weil dabei nur technische Geräte miteinander kommunizieren und es an einem menschlich veranlaßten Kommunikationsvorgang fehlt.
Das mobile Gerät simuliert eine Basisstation des Mobilfunknetzes und veranlaßt, daß sich bei ihm alle eingeschalteten Handys in einem gewissen Umkreis mit ihrer Karten- und Gerätenummer anmelden. Das ermöglicht auch eine präzise Standortbestimmung einzelner Mobiltelefone.
Damit scheiterten eine Bürgerrechtsorganisation und weitere fünf Kläger vor Gericht. Laut Beschluß wird ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt, wenn etwa bei der Observation eines Straftäters auch ihre Handydaten kurzfristig in dem Imsi-Catcher gespeichert werden. Das führe zudem nicht zu einer Identifizierung unbeteiligter Dritter, da alle technischen Kommunikationsdaten vom Imsi-Catcher automatisch und anonym abgeglichen und nicht gesuchte Daten automatisch gelöscht würden.
AZ: 2 BvR 1345/05
Text: AFP
Bildmaterial: Julia Zimmermann