Strafverfolgung von Journalisten

Praktisch aussichtslos

Von Reinhard Müller

Karlsruhe hatte versucht, die Presse aus einem Dilemma zu befreien

Karlsruhe hatte versucht, die Presse aus einem Dilemma zu befreien

04. August 2007 Es überrascht nicht, dass sich Journalisten und Mitglieder des BND-Untersuchungsausschusses über die Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Geheimnisverrats empören. Schließlich sind sie von den Vorwürfen betroffen. Doch auch die Hamburger und die Münchner Staatsanwaltschaften halten die Strafverfolgung für praktisch aussichtslos. Deren Berliner Kollegen hatten Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Geheimnisverrat an andere Staatsanwaltschaften abgegeben, weil Journalisten verschiedener Medien aus geheimen Akten des Ausschusses zitiert haben sollen.

Auch in Frankfurt wird ermittelt - dabei hatte das Bundesverfassungsgericht erst im Februar einer Verfolgung von Journalisten Grenzen gesetzt. Schon damals ging es um den Vorwurf der Beihilfe zum Geheimnisverrat; betroffen war die Zeitschrift „Cicero“, deren Redaktionsräume durchsucht und deren Unterlagen beschlagnahmt worden waren.

Presse in einem Dilemma

Die Berliner Staatsanwaltschaft weist nun darauf hin, dass nach einer Ermächtigung durch Bundestagspräsident Lammert zur Verfolgung möglicher Straftaten ausführlich geprüft worden sei, ob es einen Anfangsverdacht gebe. Das sei bejaht worden - selbstverständlich in Kenntnis des Karlsruher „Cicero“-Urteils; diese Entscheidung hindere die Anklagebehörde aber nicht daran, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Nun müssten die Vorwürfe überprüft werden.

Tatsächlich ging es in dem von Karlsruhe entschiedenen Fall um Durchsuchungen und Beschlagnahmen; doch fragt man sich in der Hamburger Staatsanwaltschaft, wie man anders erfolgreich ermitteln soll. In seinem Urteil versuchte das Verfassungsgericht, die Presse aus einem Dilemma zu befreien: Einerseits gilt auch für Journalisten das Strafrecht, das den Verrat bestimmter Geheimnisse sanktioniert. Andererseits ist es gerade die Aufgabe der Presse, Verborgenes aufzudecken.

„Spezifische tatsächliche Anhaltspunkte“

Der Erste Senat kam zu dem Ergebnis, dass die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses durch einen Journalisten nicht ausreiche, um einen Verdacht der Beihilfe zum Geheimnisverrat zu begründen und zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme zu ermächtigen. Erforderlich seien vielmehr „spezifische tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür, dass der Geheimnisträger die Veröffentlichung des Geheimnisses bezweckte.

Allein die Veröffentlichung des Geheimnisses in der Presse deute nicht „zwingend“ auf die Verletzung eines Dienstgeheimnisses durch einen Geheimnisträger hin. So sei es möglich, dass Schriftstücke oder Dateien mit Dienstgeheimnissen versehentlich oder über einen Mittelsmann, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtetet ist, bekannt würden.

Wenn der Geheimnisträger dem Journalisten nur Hintergrundinformationen liefern wolle und dieser dann die Information gleichwohl veröffentliche, sei der Geheimnisverrat schon beendet; dann könne dazu eine Beihilfe nicht mehr geleistet werden. In solchen Fällen könnten nicht Redaktionsräume mit dem Ziel durchsucht werden, eine Beihilfehandlung des Journalisten aufzuklären. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind demnach unzulässig, wenn sie vorwiegend dem Zweck dienen, einen Informanten zu ermitteln.

Haupttäter ist der Geheimnisträger

Das Risiko einer Verletzung des Informantenschutzes sei besonders groß, wenn der Verdacht einer Beihilfe allein darauf gestützt werde, dass das Dienstgeheimnis in der Presse veröffentlicht worden sei und das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten gelangt sei. Würde jedweder Verdacht für Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Journalisten ausreichen, so folgern die Richter, „hätte die Staatsanwaltschaft es in ihrer Hand, durch die Entscheidung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen grundrechtlichen Schutz der Medienangehörigen zum Wegfall zu bringen“.

Also ist es in der Tat nicht untersagt, weiterhin gegen Journalisten zu ermitteln. Das muss aber im Lichte dieses Urteils geschehen. Damit bleibt wohl meist nur die Möglichkeit, wie ein Staatsanwalt sarkastisch meint, die beschuldigten Journalisten anzurufen und sie nach ihren Informanten zu fragen. Haupttäter ist im Übrigen der Geheimnisträger - das können durchaus Abgeordnete sein.

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung
Bildmaterial: dpa

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2009.
Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte erwerben
Verlagsinformation

Die perfekte Wohnung oder das ideale Haus zum Kaufen oder Mieten: Jetzt über 960.000 Angebote bei Immowelt.de und FAZ.NET!

FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche