Gastbeitrag

Verfassungsrecht im politikfreien Raum

Von Friedrich Schoch

Alle Aufmerksamkeit ruht derzeit auf den Richtern in den roten Roben

Alle Aufmerksamkeit ruht derzeit auf den Richtern in den roten Roben

08. August 2005 In der Diskussion über die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und die Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten legen einige Verfassungsrechtler und Politikwissenschaftler die Verfassung gleichsam im politikfreien Raum aus.

Schon ein kurzer Blick in Artikel 68 des Grundgesetzes, der die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers behandelt, soll die Antwort zur Verfassungsmäßigkeit der Bundestagsauflösung vermitteln: „Vertrauen“ wird mit einem moralischen Unterton erörtert, gewonnene Abstimmungen werden aufgelistet, und die rein zahlenmäßige Abgeordnetenmehrheit der Regierungskoalition wird bemüht. In dieser Momentaufnahme scheinbar objektiver Umstände wird der Beleg dafür gesehen, daß der Bundeskanzler unverändert das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages genieße.

„Eine offene Verfassungsnorm“

Bei nüchterner juristischer Beurteilung ist ein Verständnis des Staatsorganisationsrechts angezeigt, das Politikgestaltung ermöglicht, nicht verhindert, politische Realitäten zur Kenntnis nimmt und verarbeitet sowie an Stelle eines formaljuristischen Rigorismus die Verwobenheit von Verfassungsrecht und Staatspolitik in Rechnung stellt - kurz: das Staatsorganisationsrecht als verbindliche Rahmenordnung für den politischen Prozeß begreift.

Im Begriff der Rahmenordnung liegt denn auch der Schlüssel für das Verständnis des Artikels 68 Grundgesetz. Genau dieses Verständnis hat das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung vom 16. Februar 1983 zugrunde gelegt, als es die Vorschrift als „eine offene Verfassungsnorm“ bezeichnete, „die der Konkretisierung zugänglich und bedürftig ist“.

Grundfrage des „Vertrauens“

In der Konsequenz dieses Verfassungsverständnisses liegt es, daß die Befugnis zur Konkretisierung nicht allein dem Bundesverfassungsgericht zusteht, sondern auch den anderen obersten Verfassungsorganen. Dabei liegt es im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes geradezu auf der Hand, daß der Bundeskanzler auf das stetige Vertrauen der Mehrheit des Bundestages in seine Politik angewiesen ist, will er mit den im Parlament bestehenden Kräfteverhältnissen sinnvoll (weiter)regieren.

Bloße Momentaufnahmen des politischen Geschehens oder ein Abzählen rein numerischer Stärkeverhältnisse geben auf die mit Artikel 68 verbundene Grundfrage des „Vertrauens“ im parlamentarischen Regierungssystem keine verläßliche Antwort.

Symbolträchtige Abwahl

Daß das Ergebnis der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 22. Mai Auswirkungen auf die Einschätzung des Bundeskanzlers bezüglich einer - künftigen - stabilen Regierungsmehrheit im Bundestag haben mußte und haben durfte, ist evident: Die zuvor bereits in zentralen Politikfragen (Hartz IV) politisch nicht sehr stabile rot-grüne Parlamentsmehrheit wurde durch das Ergebnis der Landtagswahl in ihrem inneren Zusammenhalt erkennbar weiter geschwächt. Mit der symbolträchtigen Abwahl der rot-grünen Koalition in Nordrhein-Westfalen erreichte eine Serie von Wahlniederlagen der SPD seit der Bundestagswahl 2002 ihren vorläufigen Höhepunkt.

Glaubt jemand im Ernst, daß jene Wahl vom 22. Mai vor diesem Hintergrund ohne Auswirkung auf das „stetige Vertrauen“ für die Fortführung zentraler Politikvorhaben des Bundeskanzlers hätte bleiben können? Und wem sonst, außer dem Bundeskanzler, der das Herzstück seiner Politik, die Agenda 2010, aus den eigenen Reihen ständig angegriffen sah, sollte Artikel 68 Grundgesetz insoweit die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz einräumen?

Keine Motivforschung betreiben

Von daher hat der Bundespräsident die Voraussetzungen des Artikels 68 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich zutreffend gewürdigt, als er in seiner Fernsehansprache vom 21. Juli zum Vorgehen des Bundeskanzlers formulierte: „Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine von stetiger Zustimmung der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll verfolgen kann. (...) Und so sieht der Bundeskanzler seine Lage. Ich habe die Beurteilung des Bundeskanzlers eingehend geprüft. (...) Doch ich sehe keine andere Lagebeurteilung, die der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist.“

Mehr als diese Prüfung ist dem Bundespräsidenten verfassungsrechtlich nicht abverlangt. Insbesondere hat er bei den Abgeordneten keine Motivforschung zu ihrem Abstimmungsverhalten im Deutschen Bundestag zu betreiben. Das freie Mandat der Parlamentarier ist geschützt.

Gewaltige Herausforderungen des Gemeinwesens

Daß der Bundespräsident bei der Entscheidung zur Bundestagsauflösung sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar. So hat der Bundeskanzler nicht eine ihm günstige Stimmung im Wahlvolk erkannt, die er durch eine vorzeitige Neuwahl des Bundestages nutzen wollte; eher ist das Gegenteil der Fall. Ferner zeigen die Einmütigkeit der Parteien sowie der Wunsch einer großen Mehrheit der Bevölkerung nach Neuwahlen, daß auch Fragen des Minderheitenschutzes nicht ernsthaft in Rede stehen.

Schließlich hat der Bundespräsident, nachdem er vier wahrlich gewaltige Herausforderungen des Gemeinwesens herausgestellt hatte (Arbeitslosigkeit, Staatsverschuldung, Föderalismuskrise, Demographieproblem), eine Gesamtabwägung mit dem Ergebnis vorgenommen, „daß dem Wohl unseres Volkes mit einer Neuwahl jetzt am besten gedient ist“.

Andere Bewertung aus Rechtsgründen?

Soll sich nun das Bundesverfassungsgericht an die Stelle der anderen beteiligten obersten Staatsorgane setzen, politische Beurteilungen und Einschätzungen an sich ziehen und am Ende sagen, daß es aus Rechtsgründen (!) zu einer anderen Bewertung der Lage komme? Soll das Gericht eine politische Stabilität der Regierungskoalition postulieren, die es in der politischen Wirklichkeit längst nicht mehr gibt? Das Bundesverfassungsgericht müßte - erstens - die Einschätzung des Bundeskanzlers zum „stetigen Vertrauen“ des Parlaments in seine Politik korrigieren.

Zweitens müßte es das Abstimmungsverhalten der nur ihrem Gewissen unterworfenen Bundestagsabgeordneten desavouieren und drittens womöglich auch noch die dem Bundespräsidenten verbliebene Ermessensentscheidung für sich reklamieren. Welche Zumutungen möchte eine „reine Lehre“, die Verfassungsrecht offenbar als der Politik entrückte Buchwissenschaft versteht, dem Bundesverfassungsgericht noch auferlegen?

Der Autor lehrt Staats und Verwaltungsrecht an der Universität Freiburg i. Br.



Text: F.A.Z., 08.08.2005, Nr. 182 / Seite 8
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa/dpaweb

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