Rasterfahndung

Zweifache Gefahr

Von Reinhard Müller

Die Rasterfahndung mag von gestern sein, aber...

Die Rasterfahndung mag von gestern sein, aber...

24. Mai 2006 Von der „hohen abstrakten Gefahr“ von Terroranschlägen in Deutschland, die es nach Ansicht der Sicherheitsbehörden gibt, ist im Alltag nicht viel zu spüren. Das war kurz nach den Anschlägen vom 11. September 2001 anders, als die Sicherheitsvorkehrungen mit einem Schlag verschärft wurden.

In jene Zeit fiel die Anordnung zur Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen, die das Bundesverfassungsgericht nun beanstandet hat. Es stellt streng eine „Unsicherheit im Umgang mit den Ermächtigungsgrundlagen“ bei den Gerichten fest, verweist darauf, daß der Staat zum Schutz seiner Bürger verpflichtet sei, daß dem Rechtsstaat aber nicht jedes Mittel recht sein dürfe. Nur eine konkrete Gefahr kann nach Karlsruher Ansicht einen solch schwerwiegenden Grundrechtseingriff rechtfertigen.

Zur Gefahr nur wenige Sätze

Die Anschläge von New York, aber auch die von London und Madrid liegen offenbar nicht nur zeitlich sehr weit weg vom Karlsruher Schloßplatz: Gänzlich abstrakt war die Gefahrenlage nämlich nicht. Attentäter hatten in Deutschland gewohnt, zum Teil auch in Nordrhein-Westfalen. Und es gab Hinweise auf Unterstützer Bin Ladins in dem Land. Die Gefährdung ist dem Verfassungsgericht jedoch nur wenige Sätze wert.

Dagegen legt es in epischer Breite die Beeinträchtigungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen dar. Es bedarf in der Tat einer besonderen Begründung, inwieweit die Sammlung und der Abgleich von im wesentlichen allgemein zugänglichen Daten, die nach Information der Betroffenen wieder gelöscht wurden, tief in Grundrechte eingreifen.

„Stigmatisierende Wirkung“?

Da heißt es, die Rasterfahndung könne wegen der Kriterien Herkunft, Geschlecht und Religion eine „stigmatisierende Wirkung“ entfalten. Aber die bekannten Attentäter waren nun einmal nicht ältere deutsche Frauen christlichen Glaubens, sondern junge muslimische Männer aus islamischen Ländern.

Und stimmt es wirklich generell, daß die „Heimlichkeit einer staatlichen Maßnahme“ zur „Erhöhung ihrer Intensität“ führt? Wie kann ein staatlicher Akt „einschüchtern“, von dem man nichts weiß? Die aufwendige Rasterfahndung mag - spätestens jetzt - eine polizeiliche Maßnahme von gestern sein. Die wiederholt heruntergeleierten Sätze aus dem Volkszählungsurteil sind von vorgestern, auch in ihrem unkritischen Gebrauch kann eine Gefahr liegen.

Text: F.A.Z., 24.05.2006, Nr. 120 / Seite 1
Bildmaterial: picture-alliance / dpa/dpaweb

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