Bundesgerichtshof

Vermeintliche Väter werden gestärkt

Von Reinhard Müller

17. April 2008 Wer jahrelang für ein „Kuckuckskind“ gesorgt hat, wird es künftig leichter haben, vom biologischen Vater Ersatz zu verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden. Die Karlsruher Richter stärkten die Rechte von „Scheinvätern“. Die Weigerung eines mutmaßlichen biologischen Vaters, seine Vaterschaft feststellen zu lassen, darf demnach die Durchsetzung von Regressansprüchen nicht länger verhindern.

Sprechen starke Indizien für die tatsächliche Vaterschaft des Beklagten, muss dieser vielmehr den Gegenbeweis führen, dass er nicht der Erzeuger ist. Geklagt hatte ein Mann, der den von ihm geleisteten Unterhalt von drei Kindern zurückfordert. 2003 war rechtskräftig festgestellt worden, dass er nicht Vater der 1992, 1994 und 1995 geborenen Kinder war. Die Ehe wurde 2004 geschieden.

Mutmaßlicher Vater lehnt Vaterschaftsfeststellungsverfahren ab

Der Kläger ist davon überzeugt, dass der Mann, der inzwischen mit der Mutter und den drei Kindern zusammenlebt, diese Kinder gezeugt hat. Wegen des den Kindern jahrelang geleisteten Unterhalts macht er den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen deren biologischen Vater geltend. Der Mann, mit dem seine geschiedene Frau inzwischen zusammenlebt und der mutmaßlich der Vater der drei Kinder ist, lehnt es ab, seine Vaterschaft anzuerkennen beziehungsweise ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war eine Rückzahlungsklage gegen den biologischen Vater aber nur möglich, wenn der als Erzeuger feststand. Indizien genügten nicht. Allerdings war in solchen Fällen bis zum Jahr 1998 das Jugendamt zuständig, das ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einleitete. Die Mutter des Kindes konnte das nicht verhindern. 1998 wurde die Amtspflegschaft aber ersatzlos gestrichen, so dass der Scheinvater bei der Vaterschaftsfeststellung nun faktisch rechtlos war.

Beide Vorinstanzen hatten deshlab die Klage abgewiesen: Denn nach dem Gesetz können die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können. Und die Gerichte beriefen sich auf eine frühere Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress grundsätzlich nicht inzident die Vaterschaft festgestellt werden darf.

Biologische Vaterschaft kann aufgrund von Indizien angenommen werden

Deshalb änderte der Bundesgerichtshof jetzt seine Rechtsprechung: Ausnahmesweise kann demnach die biologische Vaterschaft aufgrund von Indizien angenommen werden. Der mutmaßliche Erzeuger muss dann beweisen, dass er nicht der Vater ist. Der von den Kalrsruher Richtern entschiedene Fall wurde an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen, das nun die Vaterschaft klären muss. Die bisherige Rechtslage würde den Scheinvater „faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtos stellen“, befand der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZR 144/06).

Der rechtspolitische Sprecher der Union im Bundestag, Gehb, begrüßte das Urteil. Es sei ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Verbesserung der Rechte „gehörnter“ Väter: „Es war überfällig, dass nunmehr endlich auch wieder die Rechte derjenigen, die betrogen wurden und nicht mehr nur die Rechte derjenigen, die betrogen haben, ins Blickfeld geraten.“ Der Verband „Väteraufbruch für Kinder“ forderte eine Änderung des kürzlich verabschiedeten Gesetzes zur Vaterschaftsfeststellung. Der Kreis der Antragsberechtigten sei zu stark eingegrenzt worden.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa

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