Osterode am Harz

Zu viel Bürgerunsinn?

Von Martin Wittmann

04. Juli 2008 Horst N. ist in Osterode am Harz, gelinde gesagt, eine umstrittene Figur. Dabei will er nur das Beste: Indem der Frührentner seine Freizeit damit verbringt, Falschparker und sonstige vermeintliche Bösewichte bei der Polizei anzuzeigen, will er zu mehr Gesetzestreue erziehen.

Sein Hobby geht jedoch weit über sporadisches Tadeln hinaus und der Stadt damit auf den Geist. Zehn bis 15 Anzeigen erhält das Straßenverkehrsamt der Stadt täglich von N., und das seit etwa fünf Jahren.

Das Amt beschäftigt eine Vollzeitangestellte, „die etwa drei Viertel ihrer Dienstzeit ausschließlich mit dem Bearbeiten der Anzeigen von Herrn N. verbringt“, sagt der Pressesprecher des Landkreises Osterode und spricht von N. als einem „Naturereignis“. N. hat sich in seiner Laufbahn weitere klingende Titel erarbeitet: In Medienberichten heißt er „Knöllchen-Horst“, Osterodes parteiloser Bürgermeister Klaus Becker nannte ihn einmal „ein Ärgernis für die Stadt“; von den Einwohnern des niedersächsischen Orts wird er hinter vorgehaltener Hand noch ganz anders getauft.

Zum Thema

Öffentlich beschimpfen ihn allerdings die wenigsten, denn N.s Hang zur Klage ist berüchtigt. Eine solche hat er nun verloren. Er wollte Schmerzensgeld von Uwe Lowin, dem Herausgeber des Stadtmagazins „Korn“, da dieser in einem Artikel im November 2007 folgende Frage aufwarf: Weshalb genießt N. den Status eines Frührentners, „wenn er andererseits so viel Energie für seine Überwachungstätigkeit aufbringen kann“?

N. sah dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Amtsgericht Osterode wies die Klage vor Kurzem ab. Zum einen sei Lowins Frage ob des Umfangs der Tätigkeit des Klägers verständlich, zumal in Kommunen „Mitarbeiter des Ordnungsamtes (z.B. ,Politessen')“ beschäftigt sind, die eine Überwachung des ruhenden Verkehrs als berufliche Tätigkeit ausüben. Art und Umfang dieser Arbeit gehe nicht über das Tun N.s hinaus.

Zum anderen habe sich N. zuvor bewusst der Darstellung der Medien bedient. Und so heißt es im Urteil: Wenn der Kläger sich nunmehr gegen eine Erwähnung in der Öffentlichkeit wende, erinnere dies an Goethes Zauberlehrling.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa

 
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