Hessen

Ewige Regierung - und ihre Endlichkeit

Von Thomas Holl, Wiesbaden

21. März 2008 Der hessische Ministerpräsident ist nicht so leicht aus der Ruhe und aus dem Amt zu bringen: „Ich werde mit jeder Situation fertig.“ Dieser Satz stammt indes nicht von Roland Koch, sondern von seinem SPD-Vorgänger Holger Börner. Der konservative Sozialdemokrat sprach diese selbstbewussten Worte, bevor er vom 1. Dezember 1982 bis zum 7. Juni 1984 gut 19 Monate lang ohne parlamentarische Mehrheit als geschäftsführender Ministerpräsident regierte und damit das geflügelte Wort von den unklaren „hessischen Verhältnissen“ prägte.

Der Satz Börners könnte jedoch auch von Koch stammen, der ausdrücklich an die Tradition dieser ersten geschäftsführenden Landesregierung Hessens anknüpfen will. Denn wie Börner könnte auch der machtbewusste CDU-Regierungschef trotz fehlender Mehrheit nach der konstituierenden Sitzung des Landtags am 5. April mit Hilfe der hessischen Landesverfassung über Monate, gar Jahre geschäftsführend weiterregieren. Diese Zeit wird Koch nutzen, um zu versuchen, wie einst auch Börner aus der Position des Ministerpräsidenten heraus eine stabile Regierung zu schmieden - entweder im Jamaika-Bündnis mit den Grünen und der FDP oder in einer großen Koalition mit der SPD.

Lehren aus der Weimarer Republik

Das entscheidende Instrument für Kochs „ewige Regierung“ ist der Artikel 113 der hessischen Landesverfassung mit seinen Absätzen 2 und 3. Danach müssen der Ministerpräsident und die Landesregierung zwar zurücktreten, „sobald ein neugewählter Landtag erstmalig zusammentritt“. Kochs Regierung bleibt aber so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Ministerpräsident gewählt und dessen Kabinett vom Landtag in einer Vertrauensabstimmung bestätigt ist: „Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung weiter.“

Da die SPD-Fraktions- und -Landesvorsitzende Andrea Ypsilanti wegen des Widerstands der SPD-Abgeordneten Dagmar Metzger vorerst, aber womöglich auch endgültig darauf verzichtet hat, sich mit Hilfe der Linksfraktion am 5. April zur Wahl als Ministerpräsidentin zu stellen, werden Koch und sein Kabinett also vorläufig weiterregieren. Die Väter der „Verfassung des Landes Hessen“, die am 1. Dezember 1946 als erste demokratische Verfassung eines deutschen Landes nach dem Ende des NS-Regimes in Kraft trat, zogen damit ihre Lehren aus den Erfahrungen der Weimarer Republik. In der Führung des Landes sollte kein Vakuum entstehen, falls nach einer Landtagswahl keine politische Mehrheit für einen neuen Ministerpräsidenten zustande kommt. Eine Regelung, die im Übrigen kein hessischer Sonderfall ist, sondern sich auch in den anderen Landesverfassungen mit Ausnahme Bayerns findet.

Die Geschäftsführung soll vorübergehend sein

Mit dem Begriff „Fortführung der laufenden Geschäfte“, der aus der preußischen Verfassung von 1920 übernommen wurde, soll die Kontinuität des Regierungshandelns im Sinne „ordentlicher Geschäfte“ gewahrt bleiben. Nach Ansicht des maßgeblichen hessischen Verfassungskommentars „Zinn/Stein“ bedeutet die Formulierung „laufend“ keine „rechtliche Einschränkung der Befugnisse“, sondern „allenfalls einen Appell zur politischen Zurückhaltung, da die Geschäftsführung ihrer Natur nach eine vorübergehende sein soll“.

Wer Mitglied der geschäftsführenden Landesregierung ist, kann nicht mehr vom Ministerpräsidenten entlassen werden. Kultusministerin Karin Wolff und Wissenschaftsminister Udo Corts (beide CDU) können auf ihre Bitte hin noch von Koch entlassen werden, weil dies vor dem 5. April geschehen soll. Neue Minister jedoch können nach dem Rücktritt der Regierung Koch nicht mehr in sein geschäftsführendes Kabinett berufen werden. Unterhalb der Kabinettsebene kann die Regierung personelle Entscheidungen bei der Ernennung, Versetzung oder Beförderung politischer Beamter treffen, um handlungsfähig zu bleiben. Koch und sein Rumpfkabinett behalten auch ihr Recht zur Gesetzesinitiative.

Koch kann weiter Geld ausgeben

Zur Vorlage eines Haushaltsgesetzes für das Jahr 2009 in diesem Herbst ist die Regierung sogar verpflichtet. Bis Ende des Jahres kann die CDU-Landesregierung aber noch relativ problemlos finanziell agieren, da 2007 mit der absoluten Mehrheit der Union ein ordentlicher Haushalt für das Jahr 2008 beschlossen worden ist. Fällt ihre Haushaltsvorlage angesichts der Mehrheit von SPD, Grünen und Linkspartei im Landtag durch, kann Koch wie seinerzeit Börner mit Hilfe von Artikel 140 der Landesverfassung („Nothaushaltsrecht“) weiter Geld ausgeben. Für den Fall, dass „der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt“ ist, wird die Landesregierung „ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind“.

Damit sind laut Verfassung Ausgaben gemeint, „um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen“. Gemeint sind auch Ausgaben „um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen und um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits bewilligte Beträge noch verfügbar sind“. Das heißt konkret, dass damit nur Vorhaben aus dem Jahr 2008 fortgeschrieben werden können, neue, womöglich teure politische Projekte oder die Ausweitung bestehender Programme sind mit dieser „vorläufigen Haushaltsführung“ verfassungsrechtlich nicht möglich.

„Loyaler Partner des Parlaments“

Auch die Möglichkeit, Verordnungen zu erlassen, etwa zur Nachbesserung bei der umstrittenen Schulzeitverkürzung an Gymnasien, bleibt Koch erhalten. Ebenfalls ohne rechtliche Einschränkungen kann die geschäftsführende Landesregierung Hessen im Bundesrat und gegenüber der EU-Kommission vertreten und weiter uneingeschränkt den derzeitigen Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz ausüben. Deutlich verändern wird sich angesichts des Verlustes der CDU-Mehrheit nach der Landtagswahl allerdings das Verhältnis der De-facto-Minderheitsregierung zum Parlament. SPD, Grüne und Linke haben schon angekündigt, dass sie ihre gemeinsame Mehrheit nutzen wollen, um Wahlversprechen wie etwa die Abschaffung der Studiengebühren oder die Rückkehr Hessens in die Tarifgemeinschaft der Länder in Form von Gesetzentwürfen oder Anträgen mit „Aufforderungscharakter“ zu erfüllen.

Im Fall von Anträgen, die das Parlament beschließt, ist die Landesregierung jedoch nicht verpflichtet, diese auch zu verwirklichen. Allerdings, so hat Koch in dieser Woche versichert, sehe sich seine Regierung als „loyaler Partner des Parlaments“. Blockieren und verzögern, aber nicht verhindern kann die geschäftsführende Landesregierung das Inkrafttreten beschlossener Gesetze, die ihren eigenen politischen Vorstellungen diametral entgegenstehen wie etwa die Abschaffung der Studiengebühren in Hessen. Gegen ein solches Gesetz könnte die Landesregierung nach der Verabschiedung laut Artikel 119 der Verfassung Einspruch einlegen, der dann aber mit absoluter Mehrheit wiederaufgehoben werden kann. Als Ministerpräsident hat Koch nach Artikel 120 der Landesverfassung noch die weitere Möglichkeit, das Gesetz vor Unterzeichnung auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und bei Zweifeln seine Ausfertigung abzulehnen.

Das Ende einer geschäftsführenden Regierung Koch kann sehr schnell kommen. Mit absoluter Mehrheit, also 56 von 110 Abgeordneten, kann der Landtag seine Selbstauflösung beschließen. Für diesen Fall muss in Hessen binnen 60 Tagen ein neues Parlament gewählt werden.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP

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