09. April 2008 Die "Staatshehlerei" mit geheimen Bankdaten aus der Steueroase Liechtenstein erhitzt die Gemüter. Mit deren Zulässigkeit steht und fällt schließlich eine Verurteilung der dadurch ertappten Steuersünder. So hält der Wirtschaftsstrafrechtler Wolfgang Joecks von der Universität Greifswald die Weitergabe der berüchtigten CDs mit den gestohlenen Kontoangaben durch den Bundesnachrichtendienst an die deutschen Steuerbehörden für rechtswidrig.
Verwertungsverbot fraglich
Vorsichtiger bewertet der Hochschullehrer den Streitpunkt, ob daraus ein Verwertungsverbot für diese Unterlagen in den laufenden Strafverfahren folgt. Zumindest warnt Joecks aber vor Nachahmungstätern, die dadurch angestiftet werden könnten. Mit einem solchen Vorgehen schaffe der Staat selbst Kriminalität, sagte der Juraprofessor jüngst auf einer Tagung des Deutschen Anwaltsinstituts in Berlin - etwa bei Bankvorständen, die mit dem Verkauf solcher Informationen noch schnell vor ihrem Ruhestand einer "Altersarmut" vorbeugen wollten.
Auch der Freiburger Strafrechtler Ulrich Sieber verweist darauf, dass nach dem deutschen Strafrecht nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften zur Beweiserhebung ein Verbot nach sich ziehe, diese Erkenntnisse in einem späteren Strafprozess zu verwerten. Vieles spreche allerdings dafür, dass die Kontodaten nur zur Verfolgung von Schwerkriminalität verwendet werden dürften. Eine Chance für die Strafverfolger sieht der Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht dennoch: Die dadurch aufgespürten "mittelbaren Beweise" - etwa Unterlagen über private Stiftungen im Ausland, die aufgrund der CD-Daten bei den Wohnungsdurchsuchungen entdeckt würden - ließen sich auf jeden Fall vor Gericht nutzen.
„Verbotene Früchte“
Eine generelle Fernwirkung des Beweisverbots, wie sie das amerikanische Strafprozessrecht mit der Doktrin von der "Frucht des verbotenen Baums" kenne, sei in Deutschland nämlich nicht anerkannt, erläutert der Strafrechtsprofessor. Die Überwachung der Telekommunikation durch Geheimdienste war nach Siebers Angaben einer der seltenen Fälle, in denen deutsche Gerichte einmal wegen der "hohen Eingriffsintensität" doch eine entsprechende Fernwirkung angenommen haben. Geregelt ist das Mitschneiden von Telefongesprächen durch Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutz und Militärischen Abschirmdienst in einem speziellen Gesetz, das diesen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) erlaubt - deshalb "G-10-Gesetz" genannt. Aber durfte dadurch in den aktuellen Ermittlungen das Arsenal der Strafprozessordnung ausgeweitet werden?
Eine kritische Sichtweise vertreten schon von Berufs wegen Strafverteidiger. Die Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes hätten sich durch den Kauf der Datenträger einer Begünstigung (§ 257 des Strafgesetzbuchs) strafbar gemacht, schreiben die Freiburger Rechtsanwälte Gerson Trüg und Jörg Habetha in der "Neuen Juristischen Wochenschrift". Dazu komme eine Beihilfe zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Weil die Geheimagenten demnach die Beweismittel auf kriminelle Weise gewonnen haben, darf der Staat - so die Anwälte - sie nicht gegen die dadurch erwischten Steuersünder einsetzen.
„Kriminelle Agenten“
Auch jede Rechtfertigung wollen die Freiburger Anwälte den Steuerfahndern und Staatsanwälten abschneiden. Sie meinen: Da hier nicht Privatpersonen das Recht gebrochen hätten (etwa ein Detektiv einen belastenden Brief entwendet hat), sondern Strafverfolgungsorgane, bleibe kein Raum für eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter. Normalerweise müssen Richter zwischen der Privatsphäre der Betroffenen und dem Strafanspruch des Staates, mit dem auch die Gleichheit im Steuerrecht durchgesetzt werden soll, einen Kompromiss finden.
"Zielgerichtet wurden die Grenzen des Europäischen Rechtshilfeabkommens umgangen, gerade weil Liechtenstein bei fiskalischen Straftaten keine Rechtshilfe gewährt", rügen Trüg und Habetha das "vorsätzliche und willkürliche" Verhalten der Nachrichtendienstler. "Es wäre rechtsstaatlich nicht tolerabel, Strafverfolgung - das heißt die Aufklärung möglicher Straftaten - mittels Begehung von Straftaten durch staatliche Organe zu bewirken." Dabei berufen sich die Verteidiger auf den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht. Denen zufolge dürfen etwa Funde aus einer Hausdurchsuchung nicht verwertet werden, die die Polizei ohne Anordnung eines Richters und ohne "Gefahr im Verzug" vorgenommen hat.
Verbotene Vernehmungsmethode?
Auf einen weiteren Aspekt pochen die Kölner Anwälte Rudolf Stahl und Ralf Demuth. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Post AG, Klaus Zumwinkel, habe offenbar erste Aussagen während der live im Fernsehen übertragenen Razzia in seinem Wohnhaus gemacht - nach einer wohl gezielten Indiskretion. Diesen Bruch des Steuergeheimnisses hätten die Ermittler nicht ausnutzen dürfen, schreiben Stahl und Demuth im Fachblatt "Deutsches Steuerrecht". Zumwinkels Zwangslage führe zu einem Verwertungsverbot, weil es sich um eine "verbotene Vernehmungsmethode" gehandelt haben dürfte (§ 136 a der Strafprozessordnung).
Aber noch nicht einmal über eine vorgelagerte Frage herrscht Einigkeit: Durfte der Bundesnachrichtendienst die für rund 5 Millionen Euro erworbenen CDs überhaupt an die Finanz- und Justizbehörden weitergeben? Eigentlich soll dieser Geheimdienst nur "Vorgänge von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung" aufklären, wie das BND-Gesetz festlegt. Die "Schlapphüte" aus Pullach dürfen jedoch Informationen an andere deutsche Behörden übermitteln, wenn diese sie für "Zwecke der öffentlichen Sicherheit" benötigen. Zusätzlich verweist das BND-Gesetz auf das Bundesverfassungsschutzgesetz.
Meldepflicht in der Abgabenordnung
An eine Regelung in der Abgabenordnung erinnert überdies Hochschullehrer Sieber. Deren § 116 verpflichtet alle Gerichte und Beamten, dem Bundeszentralamt für Steuern oder der Steuerfahndung Tatsachen mitzuteilen, "die sie dienstlich erfahren haben und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen". Eine Rechtsgrundlage, die Strafrechtsprofessor Joecks allerdings Bauchschmerzen bereitet. "Die Regelung ist uralt", wendet er ein. Sie stamme noch aus der Zeit vor 1983, als das Bundesverfassungsgericht das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" erfunden hat - und damit den Datenschutz.
Endgültig können also auch diesmal erst die Verfassungsrichter den Juristenstreit klären. Ob es dazu kommt, ist allerdings keineswegs sicher. Kaum ein Hinterzieher werde bereit sein, seinen Fall durch alle Instanzen zu treiben, sagt der erfahrene Steuerstrafverteidiger Franz Salditt. In aller Regel zögen die Mandanten es vor, ihren Fall diskret zu erledigen - und an die Staatskasse zu zahlen.
Text: F.A.Z.