Fall Zumwinkel

Wenn Manager aus Angst vor der Haft auspacken

Von Joachim Jahn

14. Februar 2008 Unter Strafverteidigern kursiert ein zynischer Begriff: „Apokryphe Haftgründe“ nennen es Rechtsanwälte, wenn nach ihrer Ansicht ein Mandant nur deshalb in Untersuchungshaft geschickt wird, weil ein Staatsanwalt ihn mürbe machen will. Von der Strafprozessordnung gedeckt ist ein solches Motiv natürlich nicht. Aber gerade Manager werden schnell weich, wenn sie ins Gefängnis gesteckt werden und ihren Tag mit Drogendealern oder Totschlägern verbringen müssen. Manch mutmaßlicher Wirtschaftskrimineller ist dann schnell zu einem Geständnis bereit – und legt eine „Lebensbeichte“ ab, um wieder in Freiheit zu kommen (oder sie gar nicht erst zu verlieren).

Ausgerechnet die Wirtschaftsstrafverfolger der Bochumer Schwerpunktstaatsanwaltschaft stehen in dem Ruf, in dieser Hinsicht besonders „taff“ ans Werk zu gehen. Dass sie nun Zumwinkels Haftbefehl gegen eine „Sicherheitsleistung in nicht unerheblicher Höhe“ außer Vollzug gesetzt haben, was eine etwaige Flucht ins Ausland unwahrscheinlich macht, passt da durchaus ins Bild. Denn zugleich habe sich „der Beschuldigte zum Vorwurf eingelassen“, teilten sie am Nachmittag mit. Das könnte sie schon weitergebracht haben.

Professioneller Beistand war schnell zur Stelle

Erfahrene Verteidiger wissen: Ein Strafverfahren wird oft gleich am Anfang entschieden. Keine Aussage im ersten Schreckmoment, bevor ein Anwalt zur Stelle ist, lautet deshalb stets vorsorglich der Rat an jeden Manager für den Fall von Hausdurchsuchung oder Festnahme. Klaus Zumwinkel hat insofern jedenfalls eines richtig gemacht – er hat sich schleunigst professionellen Beistand besorgt. Mit Hanns Feigen war einer der routiniertesten Strafverteidiger Deutschlands zur Stelle. Der Frankfurter Wirtschaftsanwalt aus der Sozietät Feigen Graf beriet unter anderem MLP, Bayer, den früheren Chef der Vulkan-Werft, Friedrich Hennemann, und im Mannesmann-Prozess den einstigen Vodafone-Vorstandsvorsitzenden Chris Gent. Derzeit vertritt Feigen unter anderem Beschuldigte in den Strafverfahren rund um die IKB-Bank und den Hamburger Alexander Falk. Und mit dem Kölner Anwalt Rolf Schwedhelm aus der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm hat Zumwinkel sich einen der renommiertesten Steuerrechtler gesichert.

Es dürfte Monate dauern, bis die Bochumer Staatsanwälte mit Hilfe von Wirtschaftsprüfern die beschlagnahmten Unterlagen geprüft haben. Beim Verdacht auf Steuerstraftaten sind sie für eine etwaige Anklage zuständig, arbeiten aber mit den Steuerfahndern der Finanzverwaltung zusammen. Nicht vergessen werden darf dabei, dass auch Haftbefehl und Durchsuchungsbeschluss noch kein gerichtliches Schuldverdikt sind. Sie sollen lediglich gründliche Ermittlungen möglich machen, bei denen Steuerfahnder – wenn sie diese beantragen – auch auf Amtshilfe aus dem Ausland zählen können; bei Liechtenstein gilt das allerdings nur, wenn es sich nicht um reine Steuerhinterziehung handelt.

Es gibt so manche Grauzone

Am Ende kann es durchaus vorkommen, dass die Vorwürfe in sich zusammenfallen – oder sich als so vage erweisen, dass das Verfahren gegen eine hohe Geldauflage eingestellt wird. Gerade in Steuerstrafverfahren ist das keineswegs selten. Denn im Steuerrecht gibt es – gerade mit Blick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten und die Besonderheiten des Stiftungsrechts – manche Grauzone: Was ein Finanzbeamter oder Strafverfolger als rechtswidrig einstuft, mag ein Richter später für gesetzmäßig erklären. So erstritt sich der Konzertveranstalter der „Drei Tenöre“ vor fünf Jahren einen Freispruch wegen angeblicher Steuerhinterziehung erst auf dem Umweg über den Europäischen Gerichtshof: Die Luxemburger kippten nämlich nach einer Anfrage des Bundesgerichtshofs eine deutsche Vorschrift zur Umsatzsteuer, gegen die er verstoßen hatte – das Landgericht hatte ihn deshalb noch schuldig gesprochen.

Wie schwierig aber bereits das Zusammenspiel zwischen den deutschen Gerichten ist, zeigt das Strafverfahren gegen den Gründer der „VIP-Medienfonds“. Das Landgericht München schickte ihn im vergangenen November für sechs Jahre ins Gefängnis, weil er mit Steuerspartricks den Fiskus betrogen haben soll. Ein Finanzgericht hat dagegen noch kein abschließendes Urteil über diese Steuerkonstruktion gefällt. Das Problem: Wenn Strafgerichte in solchen Fällen auf eine Klärung der Rechtslage durch den Bundesfinanzhof warten müssten, zöge sich das Strafverfahren solange hin, dass die Richter den Angeklagten alleine deshalb einen deutlichen Strafrabatt geben müssten. Umgekehrt warten die Finanzgerichte gerne die Ermittlungen der Strafjustiz ab, weil nach der Strafprozessordnung die Aufklärung eines Sachverhalts einfacher ist als nach der Finanzgerichtsordnung.

Mit der Unschuldsvermutung steht es oft nicht zum besten

Dennoch steht es im Wirtschaftsleben mit der Unschuldsvermutung oft nicht zum besten. Wenn Manager ins Visier der Strafverfolger geraten, wackelt oft auch ihr Stuhl im Unternehmen. Und selbst wenn sich die oft langjährigen Ermittlungen schließlich als haltlos herausstellen, hat manche Karriere einen irreparablen Knick erlitten. Für eine Kündigung des Anstellungsvertrags ist zwar ein „wichtiger Grund“ erforderlich; eine Freistellung vom Job kommt schon eher in Betracht. Bei gravierenden Verfehlungen – vor allem, wenn sich die Straftat gegen das eigene Unternehmen gerichtet haben soll – ist allerdings auch eine reine „Verdachtskündigung“ möglich. Sonst jedoch haben die Unternehmen auch in schwierigen Zeiten eine „Treuepflicht“ gegenüber ihren Vorständen, wie Arbeitsrechtler betonen.

Vorerst wird die Öffentlichkeit allerdings nur dann noch etwas über die laufenden Ermittlungen erfahren, wenn Zumwinkels Verteidiger oder die Deutsche Post selbst etwas verraten. Denn der Persönlichkeitsschutz der Beschuldigten verbietet den Anklagebehörden großzügige Auskünfte. Mittlerweile hat sich sogar eine Arbeitsteilung zwischen Strafverteidigern und Presseanwälten herausgebildet, damit Medien und Behörden es mit der – an sich zulässigen – „Verdachtsberichterstattung“ nicht zu weit treiben. Daher ist es schon bemerkenswert, dass das Zweite Deutsche Fernsehen bereits am frühen Donnerstagmorgen live von der Razzia in der Villa des Postchefs berichten konnte. In diesem Fall darf man wohl getrost davon ausgehen, dass der Tipp an die Journalisten nicht aus Anwaltskreisen durchgestochen worden ist.

Haftbefehl

Ein Haftbefehl kann von einem Richter erlassen werden, wenn jemand im dringenden Verdacht einer Straftat steht. Das regelt die Strafprozessordnung in Paragraph 112. Die Untersuchungshaft soll aber eine spätere Strafhaft nicht vorwegnehmen, denn während der Ermittlungen gilt die Unschuldsvermutung. Deshalb kann sie vor einem rechtskräftigen Strafurteil nur dann angeordnet werden, wenn mindestens einer von vier Haftgründen vorliegt:

- Fluchtgefahr

- Verdunkelungsgefahr

- Wiederholungsgefahr oder

- Kapitalverbrechen.

Der Beschuldigte soll dabei trotz aller Einschränkungen möglichst wenig von seinen Freiheiten einbüßen. So kann er sich auf eigene Kosten Verpflegung aus einem Restaurant in die Gefängniszelle bringen lassen.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa

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