Wie verhält es sich mit folgendem Gesetz: §78, Abs. 1, ZPO, "vor dem BGH müssen .. durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen."? Dann werfe man einen Blick in der Entscheidung BGH, IX ZB 271/02, Abschnitt III: Rechtsbeschwerde (durch Bezirksrevisor) nicht zulässig, weil sie durch keinen BGH-Anwalt eingereicht wurde. Gegenbeispiel gefällig: BGH XII ZB 242/03. Da durfte der Bezirksrevisor die Rechtsbeschwerde ohne BGH-Anwalt einreichen. Lesenswert, da ein verstecktes Plädoyer für die Anwaltsfreiheit. Welcher BGH-Senat hat nun den §78, Abs. 1 besser gelesen? Wäre mal eine Frage für "Wer wird Millionär?". Und vielleicht eine weitere Knobelfrage: §78, VI, ZPO, besagt, dass sich ein Anwalt vor dem BGH nur durch einen BGH-Anwalt vertreten lassen darf. Man lese nun noch einmal die Begründung in XII ZB 242/03 und frage sich dann, ob die Anwaltschaft sich hier nicht ein Eigentor geschossen hat. Denn der Anwaltszwang ist nur für Rechtsunkundige da. Da sich aber Rechtsanwälte vor dem BGH vertreten lassen müssen, haben wir es vielleicht mit lauter rechtsunkundige Anwälte zu tun? Oder geht es in den Gesetzen, die Anwaltszwang vorschreiben, nur darum, mittelalterliche Standesrechte festzuschreiben?
Vielleicht sollten wir den Grundgedanken einmal abstrahieren: Die Möglichkeit, ein Rechtssystem, eine vermeintliche Rechtsordnung, zu wechseln. Aufgrund weltweit anzutreffender staatlicher monopolisierter Territorialgewalt, ist zur Zeit ein Wechsel des Rechtssystems ausschließlich durch Territorialwechsel möglich. Damit bleibt dieser einem erlauchten Kreis international tätiger Rechtssubjekte möglich, insbesondere den - weltweit staatlich anerkannten - sogenannten Juristischen Personen, die zudem vielfältige - staatlich sanktionierte - Haftungsbegrenzung genießen - wie übrigens Staaten als solche auch: Versuchen Sie einmal eine staatliche Behörde zur Rechenschaft zu ziehen! Es wäre ein ungeheurer Gewinn, wenn sich die Menschen konkurrierende Rechtssysteme auf ein und demselben Territorium überhaupt erst einmal vorstellen könnten. Erst dann ließe sich dies auch realisieren, bei sinkenden Kosten für den Rechtssystemwechsel und einem breiter werdenden Angebot an Rechtsverwirklichungsideen und - umsetzungen, halt ganz normal dem Wettbewerb ausgesetzten Angeboten. Der mittelalterliche Gedanke der Rechtsfindung bekäme so eine angemessen zukunftsfreundliche Bedeutung.
1. Case law und civil law unterscheiden sich nur auf den ersten Blick in ihrer Zugänglichkeit. Der Gesetzestext allein hilft in den seltensten Fällen weiter; man lernt in beiden Systemen aus Lehrbüchern. Außerdem ist in Deutschland das Gesellschaftsrecht in Teilen ebenfalls case law - die Vorsitzenden des IX. Zivilsenats des BGH, Röhricht und Goette, haben etwa im Bereich des GmbH-Rechts weitaus mehr geändert als der Bundestag. Fr. Budras hat allerdings insoweit recht, als daß die wissenschaftliche Durchdringung in Deutschland weitaus besser ist als in England. 2. Das englische Insolvenzrecht als sanierungsfreundlicher als das deutsche zu bezeichnen, war bis 1998 sicherlich richtig; heute würde ich aufgrund der flexibleren Ausgestaltung sogar eher das deutsche bevorzugen. 3. Qualifikation der Richter: Die Kollegen von den Kammern für Handelssachen und den Insolvenzabteilungen sind m.E. in der Regel über jeden Tadel erhaben. Das aber mit der stationsbezogenen Ausbildung im Referendariat in Zusammenhang zu bringen, ist abenteuerlich. Der Grund dürfte eher im Leistungsdruck des harten Juristenmarkts liegen.
...keine weiteren Fragen! :-) Case law ist leider Quatsch! Und die "qualifizierten Richter" gestehen einer Frau Schadenersatz zu, die angeblich nicht wußte, daß der Kaffee heiß gebrüht wird. Guter Artikel!