Von Corinna Budras
14. Mai 2008 Vorschriften mögen nützlich sein, doch haben sie meist etwas höchst Unerfreuliches: Von freier Entfaltung kann in der heutigen durchnormierten Gesellschaft kaum die Rede sein, überall lauern rechtliche Schranken und Verhaltensregeln. Sind Gesetze erst einmal da, wird man sie nur schwer wieder los: Dazu müsste schon das Bundesverfassungsgericht tätig werden oder der schwerfällige Gesetzgebungsapparat ein Einsehen haben - und das fällt bei den eigenen Fehlern bekanntlich besonders schwer. Das Schlimmste daran: Der Bürger hat keine Chance auszuweichen. Gesetz ist nun einmal Gesetz.
Es sei denn, er bewegt sich auf internationalem Parkett. Dann hat er in vielen Fällen die Qual der Wahl: Schließen zum Beispiel Unternehmen grenzüberschreitende Verträge, können sie sich in vielen Konstellationen aussuchen, welche Rechtsordnung gelten soll. Immer häufiger greifen auch deutsche oder osteuropäische Konzerne zum englischen Recht und vereinbaren im Streitfall die Zuständigkeit der dortigen Gerichte. Doch ist dies keine Wahl, die die Unternehmen nur für sich alleine treffen. Sie hat vielmehr ganz konkrete finanzielle Folgen: Je mehr sie sich in ihren Verträgen für eine bestimmte Rechtsordnung entscheiden, desto mehr profitieren die dortigen Richter, Rechtsanwälte und damit auch der ganze Wirtschaftsstandort davon.
Lukratives Geschäft
Die englische Anwaltskammer hat dieses lukrative Geschäft schon längst gewittert und beginnt es systematisch für sich zu nutzen. In einer Hochglanzbroschüre, gesponsert von einigen englischen Kanzleien und mit einem gewichtigen Vorwort des britischen Justizministers Jack Straw, wirbt sie bei internationalen Konzernen ganz offensiv für das englische Recht. Diese 29 Seiten starke Lobeshymne geht dabei stellenweise zu Lasten des kontinentalen - und damit auch des deutschen - Rechts. Bescheidenheit mag zwar eine Zier sein, doch keine, die sich die Standesvertretung von England und Wales zu eigen machen würde.
Den deutschen Rechtsanwälten ist so viel Werbung in eigener Sache fremd. Trotzdem sollte der Ärger über das allzu selbstbewusste englische Vorgehen nicht nur einigen wenigen Advokaten wie dem Düsseldorfer Rechtsanwalt - und englischen Solicitor - Volker Triebel vorbehalten sein, der in einem offenen Brief an Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eindringlich vor einer leichtfertigen Aufgabe der deutschen Rechtsprinzipien warnte. Denn es sprechen einige gewichtige Argumente für die kontinentale Rechtsordnung - und gegen das common law, wie es im angloamerikanischen Raum angewandt wird.
Flucht in das englische Insolvenzrecht
Das wohl gewichtigste liegt dabei schon in der unterschiedlichen Herangehensweise an ein juristisches Problem: Die deutschen Regeln sind für jedermann in Gesetzestexten nachzulesen. Dort stehen sie selten in schönster sprachlicher Ausgefeiltheit, doch ist die Juristerei in Deutschland keine Geheimwissenschaft, die nur mit intensivem Studium aller relevanten Fälle zu bewerkstelligen wäre. Englisches Recht ist dagegen vor allen Dingen case law, also Recht, das durch Präzedenzfälle gestaltet wird. Dies erschließt sich oft gar nicht ohne eine gehörige Portion Rechtsgeschichte und den Vergleich anderer Grundsatzurteile. Die Recherche ist deshalb für die Unternehmen häufig zeit- und kostenaufwendiger.
Ähnlich ungerechtfertigt ist die schon seit geraumer Zeit zu beobachtende Entwicklung der Flucht in das englische Insolvenzrecht. Sie treibt immer mehr kriselnde Unternehmen über den Kanal, weil dort das System angeblich sanierungsfreundlicher ist. Die vielen überzeugenden Argumente von renommierten Insolvenzrechtlern, die inzwischen die vermeintlichen Vorzüge enttarnt haben, bleiben allzu oft ungehört.
Geradezu abstrus mutet zudem das Argument der angeblich so besonderen Qualifikation der englischen Richter an: So sollten englische Gerichte deshalb zuständig sein, weil die dortigen Richter besonders gut ausgebildet seien, tönt die englische Kammer. Es mag ein besonderer Vorzug sein, dass viele von ihnen früher praktizierende Advokaten gewesen sind. Häufigere Sprünge über die unsichtbaren Grenzen - aus der Kanzlei zur Staatsanwaltschaft oder auf die Richterbank und wieder zurück - würden auch deutschen Juristen guttun. Doch angesichts der Mühen des deutschen Examens und des anschließenden Referendariats mit seinen unterschiedlichen Stationen löst sich dieser angebliche Vorzug schnell in Luft auf.
Sicherlich mag es viele Dinge geben, die an der deutschen Rechtsordnung zu kritisieren sind, nicht zuletzt die mangelhafte Ausstattung deutscher Gerichte. Doch ist auch das englische Recht nicht frei von jeder Kritik. Das englische Recht hat deshalb nicht als einziges eine wahre Erfolgsstory vorzuweisen, die die englische Anwaltskammer nach den Worten des Justizministers Straw im Vorwort der Broschüre mit gutem Recht herausposaunt. Es wäre deshalb allzu leichtfertig, die deutsche Rechtsordnung - und auch das damit verbundene Rechtsverständnis - der Übermacht anderer Systeme mit ausgefeilter Marketingstrategie preiszugeben.
Text: F.A.Z.
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Deutschland und China: Etikettenschwindel Entwicklungshilfe
| Name | Punkte | Prozent |
|---|---|---|
| Dax | 6.441,95 | +0,02 |
| TecDax | 723,96 | +0,33 |
| DowJones | 11.400,74 | +0,45 |
| Nasdaq | 2.300,31 | +0,89 |
| STOXX 50 | 3.347,96 | -0,20 |
| Nikkei 225 | 13.334,76 | -1,97 |
| S&P 500 Zert. | 12,50 | -2,34 |
| Euro/Dollar | 1,57 | -0,02 |
| Bund Future | 110,82 | -0,11 |
| Gold | 921,80 | -0,63 |
| Öl | 125,98 | +0,80 |
