Urheberrecht

Der Täter heißt Google

Von Reinhard Müller

Das Hamburger Landgericht hat ein Urteil gegen Google gefällt

Das Hamburger Landgericht hat ein Urteil gegen Google gefällt

21. Oktober 2008 Man kennt das aus der Wissenschaft: Jeder schreibt von jedem ab. Im Internetzeitalter ist das noch einfacher geworden. Das weltweite Netz lebt nicht zuletzt von Suchmaschinen. Das Urheberrecht ist dadurch aber nicht außer Kraft gesetzt.

Das Hamburger Landgericht hat kürzlich womöglich bahnbrechende Urteile gegen den amerikanischen Internetsuchdienst Google sowie gegen Telekom, freenet und Hansenet gefällt: Den Betreibern der Suchmaschinen wird untersagt, bestimmte Comic-Zeichnungen im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder sie als „Download“ zur Verfügung zu stellen. Zudem müssen sie dem Kläger über den Umfang der Nutzung Auskunft erteilen (Aktenzeichen 308 O 42/06, 248/07).

Geklagt hatte ein Unternehmer (in einem anderen Fall ein Fotograf), der Poster, Postkarten und Textilien mit Comic-Zeichnungen (“Psykoman“) vertreibt. Diese Zeichnungen tauchen auch bei der Google-Bildersuche auf. Damit kann man grafische Informationen im Internet finden. Google hält mehr als 880 Millionen Bilder zur Verfügung. Wer einen Suchbegriff eingibt, erhält eine Trefferleiste und kann dann die einzelnen gefundenen Bilder anklicken. Dann findet sich ein Hinweis: „Das Bild ist möglicherweise verkleinert dargestellt und urheberrechtlich geschützt.“

Prägenden Züge der Originalbilder erkennbar

Das klagende Unternehmen sieht in der Wiedergabe der Comic-Zeichnungen eine urheberrechtlich bedeutsame „Werknutzung“. Google mache sich diese Werke zu eigen und diese öffentlich zugänglich. Die Motive könnten von Nutzern etwa als Hintergrundbilder in Handys oder als Schlüsselanhänger verwendet werden. Es sei ferner technisch möglich, hochwertige Kopien zu machen.

Die Hamburger Richter sind dem weitgehend gefolgt. Sie machten insbesondere deutlich, dass ein deutsches Gericht in diesem Streit mit einem mächtigen internationalen Konzern zuständig ist. Google hatte sich nämlich unter anderem mit dem Hinweis gewehrt, die Speicherung der Bilder erfolge ausschließlich mit ausländischen Servern. Doch da die Bildersuche in Deutschland aufgerufen werden konnte, sind deutsche Gerichte zuständig. Das Bereitstellen der Comic-Zeichnungen in kleiner Form (“thumbnails“) für die Öffentlichkeit sei nach dem Urhebergesetz eine Nutzung der Originalbilder.

Schon 2004 hatte das Landgericht entschieden, dass eine freie Nutzung von Fotos durch eine Bildersuchmaschine voraussetzt, „dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen“. Das gerade sei jedoch bei den „Fingernägeln“ nicht der Fall, sie wiesen keine „eigenschöpferischen Züge“ auf; es fehle eine redaktionelle Gestaltung. Auch in der verkleinerten Form seien die prägenden Züge der Originalbilder erkennbar.

Kläger in keiner Weise einer Nutzung durch Google zugestimmt

Es handele sich um eine Verletzung der Nutzungsrechte, für die Google „als Täterin“ hafte. Sie habe den Rechtsverstoß verwirklicht. Der Suchdienst halte nicht etwa bloß passiv eine Infrastruktur bereit, deren sich dann die Sucher bedienen. Vielmehr durchsuche Google das weltweite Netz aktiv und bearbeite und speichere die aufgefundenen Informationen. Google hatte sich demgegenüber darauf berufen, dass schließlich auch Kopienversanddienste nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Urheberrechtsverletzungen begingen.

Doch hat selbst der Bundesgerichtshof davon die Recherchedienste abgegrenzt. Diese seien gerade keine Helfer des Auftraggebers, sondern selbst Nutzer, weil sie ihre Bestände an geschützten Werken dazu verwendeten, ihre Auftraggeber mit Kopien zu beliefern, die sie selbst aufgrund eigener Recherche ausgewählt hätten. Die Bildersuche durch Google sei einem solchen Recherchedienst vergleichbar. Google entscheide über die Auswahl der Treffer und die konkrete Nutzung des Werkes.

Zudem könne sich der Suchmaschinendienst auch nicht darauf berufen, dass die Website-Betreiber sich womöglich nicht rechtmäßig verhielten. Das Gericht weist schließlich darauf hin, dass der Kläger auch in keiner Weise einer Nutzung durch Google zugestimmt habe: Er hat seine Werke weder selbst im Internet öffentlich zugänglich gemacht noch anderen dazu das Recht erteilt.

Suchmaschinen von „essentieller Bedeutung“

Aber gibt es nicht auch die grundgesetzlich verankerte Informationsfreiheit, also das Recht jedes Einzelnen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten? Nicht zu vergessen die Berufsfreiheit des Betreibers von Google? Zweifellos, doch müssen diese Grundrechte mit den Grundrechten der Betroffenen (aus ihrem Eigentum) in Einklang gebracht werden. Die urheberrechtlichen Schranken finden sich im Urhebergesetz. Ausnahmen, die für Google sprechen, sind aus Sicht der Richter nicht erkennbar. Es geht hier eben nicht um Zitate als Beleg für eine „eigene geistige Auseinandersetzung“. Google kann sich demnach auch nicht auf eine Privilegierung zu Werbezwecken berufen. das käme nur demjenigen zugute, der Waren selbst vertreibe.

Gleichwohl zeigt das Hamburger Landgericht auch Verständnis für Google: „Die Kammer verkennt nicht, dass Suchmaschinen, wie sie die Beklagte erfolgreich betreibt, von essentieller Bedeutung für die Strukturierung der dezentralen Architektur des World Wide Web, für das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit einer vernetzten Gesellschaft sind.“

Google hatte argumentiert, eine Unterscheidung zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden Grafiken sei weder technisch noch organisatorisch möglich. Demnach hat ein Verbotsanspruch „nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Existenz der Bildersuche insgesamt“. Doch sah sich das Landgericht trotz alldem nicht in der Lage, hier aufgrund des geltenden Rechts zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Zwar habe der Gesetzgeber diese Entwicklung nicht im Blick gehabt. Der Nutzer aber habe nun einmal das Recht, von bestimmten Verwendungen seiner Werke abzusehen. Hier könne allenfalls der Gesetzgeber tätig werden.

„Wir verschaffen den Seiten der Verlage mehr Verkehr“

Google hebt zwar hervor, es verdiene mit dem Bildersuchdienst nichts, andere würden profitieren. Doch meinen die Hamburger Richter, die Nutzung sei in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der vergütungspflichtigen Nutzung von Hintergrundmusik in Lokalen vergleichbar. Gegen beide Urteile hat Google Berufung eingelegt.

Es bleibt die Frage nach Google News, nach der Suchmaschine für Nachrichten. In Belgien haben Zeitungsverlage gegen Google geklagt, weil sie sich durch die Verwendung ihrer Texte in ihren Rechten verletzt sehen. Ein Sprecher von Google sagt dagegen: „Wir verschaffen den Seiten der Verlage mehr Verkehr.“

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AFP

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