Illegale Musikangebote

Keiner hört im Netz auf das Gesetz

Von Marco Dettweiler

Einfache Aufforderung - einfache Anwendung: justhearit.com

Einfache Aufforderung - einfache Anwendung: justhearit.com

24. April 2009 Derzeit gibt es außergewöhnlich viele Urteile und Maßnahmen gegen die Verletzung von Urheberrechten im Internet. Das bislang härteste Urteil traf die Betreiber von Thepiratebay.org. Sie wurden zu einjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. Google sperrt Musikvideos, weil das Unternehmen sich nicht mit der Verwertungsgesellschaft Gema über die Lizenzgebühren einigen kann. Und der „internetfähige“ Videorecorder Shift.tv ist vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt worden. Politik und Musikindustrie begrüßen diese Urteile und versprechen sich davon den bekannten Abschreckungseffekt.

Upload und Bereitstellung solcher Musik- und Film-Dateien sind in der Regel nicht erlaubt. Die Webseiten-Betreiber handeln immer dann rechtswidrig, wenn die Rechte der Urheber verletzt werden. Und das tun sie in den meisten Fällen. Der Prozess gegen Pirate Bay hat gezeigt, dass selbst das Angebot von sogenannten BitTorrent-Dateien strafbar ist. Die Piraten hatten auf ihren Servern keine komprimierten Musik- oder Filmtitel gespeichert, sondern nur Informationen geliefert, wo sie zu bekommen sind. Etwas anders verhält es sich im Fall shift.tv. Die Anbieter reservierten letztlich nur Speicherplatz für ihre Kunden und zeichneten für sie die entsprechenden Fernsehsendungen auf. Entscheidend für die Richter war in beiden Fällen vor allem, dass die Seiten kommerziell betrieben wurden.

Natürlich nicht “free“: Downloadlink für einen Song

Natürlich nicht "free": Downloadlink für einen Song

Die Härte der Urteile und ihr Zeitpunkt überraschen dennoch, weil es die Webseiten und etliche Alternativen meist schon seit Jahren gibt. Zudem zeigt sich am Beispiel von MP3-Angeboten im Netz, dass Nutzer auch jenseits von Tauschbörsen an tausende Titel kommen - ohne ein Programm herunterladen zu müssen. Die Webseiten unterscheiden sich dabei im Grad ihrer Illegalität, manche bewegen sich innerhalb einer Grauzone.

Einfach hören

Beispielsweise die Webseite justhearit.com. Die Aufforderung ist einfach: „Hör es dir an!“ Ebenso simpel ist ihre Anwendung. Nutzer geben in das Suchfeld („Just type it“) einen Bandnamen ein. Return drücken. Zwei, drei Sekunden später erscheint eine Liste mit Liedern der Band. Es ist keine vollständige Aufzählung - eher eine Auswahl. Allerdings findet man die meisten Songs durch eine direkte Suche. Etwa bei der Eingabe „Coldplay“ erscheint das Lied „Amsterdam“ nicht. Sucht man mit „Coldplay Amsterdam“, findet man den Song. Wer einen mainstreamigen Geschmack hat, wird also in der Regel fündig.

Klickt man einen Song an, wird er in dem in der Webseite integrierten Player abgespielt. Liegt ein Video dazu vor, wird es in einem eingebauten Videoplayer abgespielt. Per Drag&Drop können Nutzer die Songs in die ebenfalls auf Flash basierende Playlist ziehen. Das war's schon: Ein Browserfenster, drei Player und Millionen Songs. Surfer können dabei die Lieder nur hören, nicht herunterladen, weil die MP3-Dateien gestreamt werden. Das macht vor dem Gesetz insofern einen Unterschied, dass die Werke nicht vervielfältigt werden und somit nicht gegen das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsgesetzes verstoßen.

Dennoch ist dieser Dienst rechtswidrig, weil die in Kalifornien ansässigen Anbieter von Justhearit die Werke öffentlich zugänglich machen, ohne Urheber oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zu sein. Denn nur diese haben laut Urheberrechtsgesetz das „Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Das Archiv haben übrigens die Betreiber von justhearit.com nicht selbst erstellt, sondern bei anderen Anbietern „geliehen“. Die Inhalte von Justhearit! werden von seeqpod.com gestreamt, was man an der Browseranzeige sehen kann.

Meist ist nicht erkennbar, woher die Quelle kommt

Andere Musiksuchmaschinen wie Seeqpod, SkreemR oder Songza funktionieren wie Justhearit. Der Nutzer schickt auf diesen Seiten eine Suchanfrage los, worauf diese Youtube, FTP-Verzeichnisse, MP3-Blogs, Amazon und iTunes durchstöbern. Die Liste enthält somit häufig eine recht heterogene Mischung aus verlinkten Youtube-Videos (das können Original-Videos ebenso sein wie offizielle Live-Aufnahmen oder private Mitschnitte), streamfähigen MP3-Dateien in unterschiedlicher Qualität oder 30 Sekunden dauernde Hörbeispiele von kostenpflichtigen Online-Shops. Meist ist die Quelle nicht erkennbar. Es kann also dauern, bis Nutzer den vollständigen Song finden. Alle diese Anbieter sind nicht dazu berechtigt, diese Werke öffentlich zugänglich zu machen.

Wiederum andere Seiten wie The Hype Machine oder Simfy setzen auf die Kraft der Community. Dort kann man „Musik mit Freunden teilen, legal und ohne schlechtes Gewissen“. Eigentlich war Simfy als Preisvergleich-Suchmaschine für Online-Musikshops konzipiert wie es Hype Maschine immer noch ist. Nun ist Simfy ein Musikspeicherdienst mit riesigem Speicherplatz: Angemeldete Nutzer laden ihre Lieder hoch und tauschen sie miteinander aus, indem jeder auch die Musik seiner „Freunde“ hören kann. Ähnlich funktioniert auch mp3tunes.

Bei den Ich-teil-mit-Freunden-Seiten verstecken sich die Betreiber hinter dem Recht auf Privatkopie. Diese Schranke trennt die Seite der Anbieter dann von der Rechtswidrigkeit, wenn Musikdateien vervielfältigt werden (was bei Streaming eben nicht der Fall ist). Die Titel werden Personen privat zugänglich gemacht, die mit denjenigen gemäß Urheberechtsgesetz „durch persönliche Beziehungen verbunden“ sind. Besteht also eine soziale Bindung, ist die Zugänglichmachung rechtskonform. Die Situation ist also vergleichbar mit einer Privatparty, zu der jeder seine CDs mitbringt und jeder mal seine Lieblingslieder vorstellt. Der Community-Gedanke bei Simfy als Nachweis einer Freundschaft scheint zu genügen. „Wir hatten zu keinem Zeitpunkt Probleme“, sagt Christoph Lange von Simfy.

Russische Server mit illegalen Verweisen

Hochgradig illegal sind Seiten wie BeeMP3, Tagoo oder RapidLibrary. Dort werden die Lieder direkt mit Links angeboten, mit denen Nutzer die MP3s herunterladen können. BeeMP3 verhindert noch, dass man auf den illegalen Servern direkt landet, indem man die Suche abermals durch Eingabe von drei Buchstaben bestätigen muss. Erst dann erhält man den Link. Tagoo bietet hingegen den illegalen Download direkt an. Der Betreiber wird als das „russische Napster“ bezeichnet, aktueller wäre wohl die Umschreibung „die russische Piratenbucht“. Der Vergleich hinkt allerdings etwas, da Tagoo keine Dateien mit BitTorrent-Protokoll verteilt, sondern direkt auf die Server mit den Liedern verweist.

Anbieter wie Tagoo und RapidLibrary verstoßen also gleich gegen zwei Rechte des Urheberrechtsgesetzes. Auf den Seiten werden Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht, und die Werke werden zudem vervielfältigt, da sich die Nutzer eine Kopie der MP3-Files ziehen. Die Anhänger der schwedischen Piraten und Befürworter des kostenlosen und straffreien Verbreitens von MP3-Dateien label-gebundener Interpreten können sich also drehen und wenden, wie sie wollen: Wer gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt, handelt illegal und macht sich strafbar. Die Nutzer kümmert dies wenig. Denn die meisten der genannten Seiten werden von Millionen Surfern angesteuert.

Konditionen, die vor Gericht nicht bestehen würden
Konditionen, die vor Gericht nicht bestehen würden

Die entsprechenden Auszüge aus dem Urheberrechtgesetz:

„Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“ (Paragraph 15, Absatz 3)

„Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.“ (Paragraph 16, Absatz 2)

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“ (Paragraph 19a)

Text: FAZ.NET
Bildmaterial: BeeMP§, BeeMP3, justhearit

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