Von Karin Matussek
09. Juni 2005 Als Adolph Segnitz am 1. Mai 1859 zu Bremen ein Weinhandelsunternehmen gründete, wußte er vielleicht nicht einmal von der Gemeinde Segnitz im Unterfränkischen, die erstmals 1142 urkundlich erwähnt wurde.
Gut 150 Jahre später ist die Welt kleiner geworden - und das liegt auch am Internet. Im Fall Segnitz hat es im Jahr 2000 eine friedliche Koexistenz beendet, als die Gemeinde Segnitz gegen eine Gesellschafterin der "A. Segnitz GmbH & Co. KG" Klage erhob.
Die Beklagte hatte sich die Adresse "segnitz.de" gesichert, und der Weinhändler nutzt sie seither für seinen Auftritt. Die Gemeinde Segnitz fordert, die Adresse freizugeben. In zwei Instanzen war sie bislang erfolgreich. Seit Donnerstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über die Revision in dieser Sache.
Domain-grabbing ist gesetzeswidrig
Namen sind nicht nur Schall und Rauch. Unternehmen, Behörden und Kommunen müssen auch in der virtuellen Welt möglichst gut erreichbar sein - am besten natürlich unter eigenem Namen. Die in Deutschland besonders begehrten Adressen mit der Endung "de" verwaltet die Denic. Sie kann jede Domain nur einmal registrieren.
Von Anfang an galt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Daß das nicht immer richtig sein kann, stellte sich bald heraus. Adreßhändler meldeten mit Vorliebe Domains mit den Namen bekannter Firmen an. Den Namensträgern wurden die Rechte dann zum Kauf angeboten - wie bei "epson.de", "evangelische-kirche.de" und "rolex.de".
Das "Domain-grabbing", das Abgreifen von Internetadressen, untersagten die Gerichte. Denn im Netz gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie in der realen Welt. Das Recht schützt Namen von Personen und Unternehmen davor, daß sich andere unbefugt damit schmücken.
Günther Jauch etwa setzte sich gegen einen Schüler durch, der die Adresse "guenter-jauch.de" besetzte, obwohl er selbst anders hieß. Daß der Fernsehmoderator seinen Vornamen mit "h" schreibt, war dabei unerheblich.
Einem Onlinedienst, der für Kunden Domainnamen anmeldet, wollte Jauch zusätzlich untersagen, die Suche nach diesem Namen überhaupt zuzulassen. Dem widersprach das Gericht, denn es kann durchaus redlich sein, nach dem Namen "Guenter Jauch" zu suchen und sich eine solche Adresse einzurichten - dann nämlich, wenn man selbst so heißt.
Kein Promi-Bonus aber viele Ausnahmen
Jeder darf unter seinem Namen auftreten, auch wenn er einen prominenten Namensvetter hat. Einen "Promi-Bonus" gibt es nicht. Grundsätzlich bleibt es, wie der BGH formuliert, beim "Gerechtigkeitsprinzip der Priorität". Der schnellste wird belohnt. Wenn Helga Mustermann die Schnellste ist, kann sie die Domain "Helga-Mustermann.de" registrieren lassen - auch wenn es mehrere Frauen dieses Namens gibt.
Nur unter besonderen Umständen muß man Rücksicht nehmen. Eine allgemeine Regel dafür wiederum gibt es nicht. Deshalb konnte auch Kurt Biedenkopf der Denic nicht per Gerichtsentscheid generell untersagen, die Domain "Kurt-Biedenkopf.de" überhaupt registrieren zu lassen. Selbst wollte Biedenkopf unter der Adresse nicht auftreten.
Ob jeder andere, der diese Adresse nutzt, das Namensrecht des früheren sächsischen Ministerpräsidenten verletze, lasse sich generell nicht sagen, entschied der BGH. Eine Blankosperre sei jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Auch wenn es keinen "Promi-Bonus" geben soll, hatten die Ausnahmen, die Gerichte zugelassen haben, doch meist damit zu tun, daß es um einen großen Namen ging. Andreas Shell etwa half es am Ende nicht, daß als erster die Adresse "shell.de" angemeldet hatte.
Bekannte Marken haben Vorrang
Bei einem weltbekannten Namen, so der BGH, liege die Sache anders. Die Allgemeinheit erwarte, daß unter "shell.de" der Mineralölkonzern auftauche. Andreas Shell sei es zuzumuten, seine Homepage zumindest ein wenig anders zu benennen.
Ähnlich erging es einem Mann, dessen Vorname identisch ist mit dem Familiennamen des wohl beliebtesten Fernsehkommissars des ZDF. Er mußte die Domain "derrick.de" räumen, weil das ZDF die Markenrechte an dem Namen hält. Entscheidend war, daß die Marke Derrick sehr bekannt ist und der Konkurrent die Domain für seinen Geschäftsbetrieb nutzte.
Hätte sich der unbekannte Derrick als Privatmensch vorgestellt, wäre möglicherweise anders entschieden worden, denn im Geschäftsleben sind die Regeln strenger, wenn Namen oder andere Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besonders geschützt sind, etwa als eingetragene Marken. Grundsätzlich darf man aber auch hier seinen bürgerlichen Namen für das eigene Unternehmen nutzen, solange keine Verwechslungsgefahr besteht.
In der realen Welt stören sich zwei Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen nicht, auch wenn sie denselben Namen tragen. Nur im Internet kommt es zum Konflikt. Hier hat der BGH schon entschieden: Wer zuerst zur Denic kommt, darf die Adresse behalten - selbst dann, wenn das andere Unternehmen den Namen schon länger nutzt.
Besondere Regelungen für Gemeinden
Gemeinden aber sind keine Unternehmen. Schon eine frühe Gerichtsentscheidung in Sachen Domains betraf eine Stadt: Das Landgericht Mannheim entschied, daß das Publikum unter "heidelberg.de" eine Seite vermute, die die Stadt Heidelberg betreibe. Dabei ging es aber um eine Website, die Service oder Informationen zu Heidelberg anbot. In solchen Konstellationen setzen sich Kommunen in der Regel durch.
Die Gemeinde Segnitz (842 Einwohner) hat ein anderes Problem. Sie steht einem Unternehmen gegenüber, das längst selbst ein Recht am Namen Segnitz erworben hat und ihn nutzt - und auf ihrer Seite auch nicht über den Ort berichtet. Einige Gerichte haben in solchen Fällen entschieden, daß auch einer Gemeinde kein Bonus zukommt.
Das Landgericht Erfurt beschied etwa die Stadt Suhl, ihr Name sei nicht derart gewichtig, daß die Familie Suhl aus Lübeck auf die Domain "suhl.de" verzichten müsse. Ähnlich erging es der Gemeinde Boos, die sich vor dem Oberlandesgericht München nicht gegen eine Firma gleichen Namens durchsetzen konnte. Andere Gerichte sahen dies anders, wie etwa die beiden ersten Instanzen im Fall Segnitz.
Bundeskanzlerin.de dürfte kein Problem darstellen
Mit dem eigenen Namen kommt man auch in anderen Konstellationen nicht immer weiter, wie Herr Säugling feststellen mußte. Ein Ehepaar hatte unter "saeugling.de" ein Forum für junge Eltern eingerichtet. Herr Säuglings Name werde damit nicht verletzt, urteilte das Landgericht München.
Beschreibende Begriffe kann grundsätzlich jeder im Internet reservieren, denn sie deuten in der Regel nicht auf eine Person hin, wirken also nicht wie Namen. Keine Regel ohne Ausnahme: Das Verteidigungsministerium konnte vor Gericht erfolgreich geltend machen, daß man hinter "verteidigungsministerium.de" nur das Ministerium vermuten könne.
Ähnliches dürfte für die Domain gelten, die sich schon vor Jahren ein Berliner Student sicherte: "bundeskanzlerin.de". Wie der junge Mann bekundet, hält er die Adresse nur treuhänderisch, um sie der ersten Amtsinhaberin zu übergeben. Im Fall des Falles dürfte gerichtliche Hilfe nicht erforderlich sein.
Text: F.A.Z., 10.06.2005
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