
Das informationelle Grundrecht in Ehren, bei Personaldaten kann es jedes Unternehmen durch Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat außer Kraft setzen. Hier fehlen vom Gesetzgeber bessere Vorgaben, was erfasst werden darf und was nicht und vor allem wie die Daten verwendet und ausgewertet werden dürfen. Gründet man nämlich eine Gesellschaft mit einem entsprechenden vage formulierten Geschäftszweck und macht Verträge zur Verarbeitung von Daten durch Dritte, ist fast alles möglich.

@Wulf Wiederhold: Korrekt. Ich kenne auch keine Bank, bei deren Online-Konto die ausschließliche Kenntnis der PIN irgendwelche Kontobewegungen auslösen kann. Allenfalls durch Phishing könnte man so etwas bewirken, aber Phishing hat ja mit dem gerade diskutierten Handel von Kontodaten nichts zu tun. Die Veröffentlichung der Kontodaten ist insofern kein Problem, als man innerhalb von 6 Wochen ab Belastung (ggfs. sogar länger) eine unberechtigte Lastschrift zurückgeben kann. Wichtig ist deshalb, ab und zu mal auf das eigene Konto zu sehen. Wenn man wirklich eine unberechtigte Lastschrift findet, kontaktiert man die Bank und läßt sie einfach zurückgehen. Damit ist man auf der sicheren Seite.

... jedes Menschen, so hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Wie kann es sein, dass Kontendaten, die zweifellos privat sind und deren einziger Zweck in der Schädigung der Betroffenen bestehen kann, straflos gehandelt werden dürfen? Sollte es zur Verfolgung derartiger Umtriebe tatsächlich noch keine rechtliche Grundlage geben, so ist der Gesetzgeber ohne Frage in der Pflicht, diese Lücke schnellstens zu schließen.

Zum Leerräumen eines Online-Kontos nützt m.W. die PIN-Eingabe nicht. Man braucht zusätzlich die TAN (Transaktionsnummer), um zum Beispiel eine Überweisung/einen Dauerauftrag auszuführen. Diese TAN kann man nur mit einer TAN-Liste - die der rechtmäßige Kontoinhaber zu Hause hat - eingeben. Wie soll da ein Fremder, wenn er nicht mit dem Kontoinhaber unter einer Decke steckt, bitte schön das Konto leerräumen? Wird da nicht von der Presse etwas zu sehr dramatisiert? Da wird scheinbar oft etwas geschrieben, was nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Oder sehe ich das falsch? Irgend etwas an den Horrormeldungen erscheint nicht stimmig. Nur wenn PIN u n d TAN in falsche Hände geraten, kann auf dem Online-Konto etwas bewegt werden. Wer ist da anderer Meinung?

Ich gehe nicht mehr mit Windows zum Online-bankverkehr, sondern mit einer speziell für meinen Zugang gebrannten Linux-CD ("Bankix" siehe Link: http://www.heise.de/ct/08/17/094/)

sehr originell, diese Idee aus dem Wirtschaftsministerium. Verbieten Sie einem Nigerianer oder Russen doch mal den Handel mit Daten von deutschen Konten. Es wird ein herzhaftes Gelächter wegen diesem naiven Vorschlag im Netz ertönen. Die internationale Gemeinschaft kriegt doch trotz Flottenpräsenz und Hi-Tech-Ausrüstung (auch deutsche Schiffe sind darunter) noch nicht einmal am Horn von Afrika die Piraterie in den Griff.

Unzwar wenn dieser Vorschlag möglichst weitgehend in die Tat umgesetzt wird. Eine generelle Kriminalisierung bzw. Verschärfung der Strafbarkeit des vor allem illegalen Datenhandelns scheint ein passender und bürgerbewahrender Ausweg aus dem Problem der Verbreitung von "cyber-deliktischen" Aktivitäten. Dennoch mag man sich dabei an die neueste Geschichte der Steuerfahndung mithilfe des ebenfalls gesetzeswidrigen Datenbeschaffens seitens der bestimmten Sicherheitsbehörden erinnern. So sollte mehr Konsequenz in die Richtung des grundrechtlichen Bürgerschutzes auch auf der anderen Seite des Geschehens eingefordert werden. Der Staat als Gesetzgeber und -vollzieher soll dem Bürger im Fordergrund seiner Strafrechtspolitik als Vorbild dienen und als allererste sein eigenes Unrecht umfassend unterbinden. Oder wollen wir in die Zeiten der Geltung des "princeps legibus solutus est"-Grundsatzes zurückkehren? Folgerichtig wäre, gegen den Datenhandel präventiv sowie repressiv vorzugehen, diesen auch dem Staat selbst zu untersagen, und einen ABSOLUTEN BEWEISVERWERTUNGSVERBOT für die unter Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erlangte Informationen zwecks der Gewährung dieses Rechtes einzuführen.