Rückgaberecht im Internet

Dann schick' das MacBook doch zurück!

Von Marco Dettweiler

22. April 2008 Michael Meier hat sich entschieden. Das MacBook Pro von Apple soll sein fünf Jahre altes Powerbook ersetzen. Wo er den Computer erstehen will, hat er sich reiflich überlegt: lieber traditionell im Laden um die Ecke kaufen als in den Tiefen des Internets. Apple-Produkte sind online nicht wesentlicher günstiger als im Geschäft. Zudem kann er sich bei einer Reklamation direkt an den Verkäufer wenden.

Ein auf Apple-Produkte spezialisierter Laden ist nur wenige Minuten entfernt. Kurze Zeit später und um 1789 Euro leichter verlässt Meier das Geschäft. Zu Hause geht's ebenso schnell. Das Betriebssystem läuft nach ein paar Klicks. Aber leider läuft auch der Lüfter. Selbst das alte Notebook hat still vor sich hingearbeitet - außerdem stresst kein einziges Programm den Prozessor. Laienprognose: Das Gerät ist defekt, also zurück damit.

„Wir können keinen Defekt feststellen. Der Lüfter bewegt sich bei normaler Geschwindigkeit“, sagt der Mitarbeiter der Computer-Kette. Ob er dennoch das Gerät nicht tauschen könnte, fragt Meier. Schließlich liegen zwischen Kauf und Reklamation gerade mal 15 Stunden. Das Geräusch nerve ihn. Nein, sagt der Mitarbeiter und beruft sich auf Apple. Der Hersteller macht zwar offiziell keine Angaben zu Betriebsgeräuschen, man bewege sich aber innerhalb der gesetzlichen Normen. Das Geräusch sei also kein Tauschgrund, der Garantiefall trete nicht ein. Keine Chance auf Rückgabe für Meier.

Bei Nichtgefallen zurück damit

Das hätte nicht sein müssen. Meier hätte besser im Internet bestellt. Dort gibt es - anders als in normalen Geschäften - ein Rückgabe- oder Widerrufsrecht. Zum Beispiel im Apple-Store. In den AGB heißt es dort: „Wenn Sie mit den Produkten, die Sie von uns gekauft haben, aus irgendeinem Grunde nicht zufrieden sind, sind Sie berechtigt, diese gegen Rückzahlung des Kaufpreises an uns zurückzusenden.“ Das klingt zunächst sehr verbraucherfreundlich. Meier hätte das MacBook zurücksenden können, weil ihn das Lüftergeräusch nervt und hätte sein Geld zurückbekommen. Doch dieses Recht ist kein Geschenk von Apple.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es das sogenannte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: „Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmen zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“ Dieses Gesetz gilt bei Fernabsatzgesetzen, also bei Bestellungen in Online-Stores wie Apple oder Amazon einer ist. Es sei denn, der Händler beruft sich - so wie es Apple macht - auf das Rückgaberecht. Das ist erlaubt, sofern der Internetshop eine „deutlich gestaltete Belehrung“ auf seiner Homepage plaziert.

Kosten muss Händler übernehmen

Das Rückgaberecht habe zunächst einen klaren Vorteil für den Händler, sagt Sabine Heukrodt-Bauer, Expertin für Online-Recht. „Kunden müssen die Ware fristgerecht zurückschicken, damit sie sich aus dem Vertrag lösen können.“ Beim Widerrufsrecht reicht es aus, wenn Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware eine entsprechende Mail, ein Fax oder Brief schicken. Allerdings gebe es auch einen Nachteil beim Rückgaberecht. Der Händler trage immer die Rücksendekosten, auch müsse er nach der Rechtsprechung die Hinsendekosten erstatten. „Im übrigen ist es nicht notwendig - wie häufig behauptet wird - das Produkt in der Originalverpackung zurückzusenden“, sagt Heukrodt-Bauer.

Online-Händler scheinen selten Ärger zu machen, wenn ihre Kunden vom Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen. „Es gibt bei uns immer mal wieder Beschwerden“, sagt Iwona Gromek von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, aber ein Thema sei das Ganze nicht. Käufer können in bestimmten Fällen das Gesetz sogar zu ihren Gunsten nutzen. „Wenn der Händler nicht ausreichend belehrt, endet die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist nicht und läuft unbegrenzt“, sagt Verbraucherschützerin Gromek. Der Käufer kann also seinen Vertrag auch noch nach mehreren Jahren widerrufen.

Gebraucht und generalüberholt

Michael Meier hätte also besser sein MacBook Pro online gekauft. Egal, ob bei einem Händler wie dem Apple-Store, der über das Rückgaberecht belehrt oder etwa bei Amazon, wo in den AGB unter §3 das Widerrufsrecht zu finden ist. In beiden Fällen hätte er zwei Wochen Zeit gehabt, in denen er sich gegen das Lüftergeräusch und für die Rückgabe hätte entscheiden können.

Und was macht Apple eigentlich mit Geräten, die zurückgegeben werden? Wieder verkaufen - allerdings als gebrauchtes Produkt. Ganz in der Nähe der neuen: online im Apple-Store als Sonderangebot. Ein Apple-Sprecher erklärt, dass benutzte Geräte neu aufgesetzt, also schon getane Benutzereinstellungen wieder zurückgestellt würden. „Dann werden sie als 'Refurbished'-Produkt, also 'generalüberholt', mit geringerem Preis wieder angeboten.“ Dort unter den zurückgegebenen Produkten würde Meier sein MacBook Pro auch am liebsten sehen.



Text: FAZ.NET
Bildmaterial: AP, Apple

FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche