Versicherer

Ehemaligen Lebensversicherten läuft die Zeit davon

20. Dezember 2006 Ehemaligen Kunden der Lebensversicherer, die ihre Verträge vorzeitig gekündigt haben und aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs Anspruch auf Nachforderungen haben, läuft die Zeit davon. Ende des Jahres drohen die im Jahr 2001 gekündigten Verträge zu verjähren. Hintergrund dieser Ansprüche ist das in Deutschland übliche Verfahren der Vorabprovision bei kapitalbildenden Lebensversicherungen. Der Vermittler erhält die Provision meist zu Vertragsbeginn für die gesamte Laufzeit.

Wurde der Vertrag in den ersten Jahren gekündigt, bekamen die Versicherten aus diesem Grund bislang wenig oder gar kein Geld zurück. Dem hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2005 einen Riegel vorgeschoben und bestimmt, daß die Versicherten bei vorzeitiger Kündigung mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten für den Todesfallschutz erhalten sollen - und das auch für Verträge, die schon vor der Entscheidung des Gerichts gekündigt wurden.

Ansprüche aus 1994 noch nicht verfallen

Das Urteil bezieht sich auf Verträge, die zwischen 1994 und 2001 geschlossen wurden. In dieser Zeit wurden rund sieben Millionen Verträge gekündigt. Verbraucherschützer schätzen die durchschnittliche Höhe der Nachforderungen auf etwa 500 Euro, wobei die Spanne von wenigen bis etwa 2000 Euro reicht. In der Summe ginge es für die Branche um große Beträge, wenn die betroffenen Sparer ihr Geld in Scharen zurückfordern würden. Deshalb spielen die Versicherer auf Zeit. Die Kunden müssen ihre Ansprüche aktiv geltend machen. Zudem berufen sich die meisten Gesellschaften auf die Verjährung der Ansprüche. Nur Marktführer Allianz Leben verzichtet bisher auf die Einrede der Verjährung und begleicht die Nachforderungen klaglos, sofern sich der ehemalige Kunde meldet. Alle anderen Lebensversicherer tun dies nicht und vertreten die Auffassung, daß die fünfjährige Frist mit dem Jahr der Kündigung beginnt. Demnach wären alle Ansprüche aus den im Jahr 2000 oder früher gekündigten Verträge inzwischen schon verjährt.

Über die Fristen gibt es allerdings einen lebhaften Streit zwischen Verbraucherschützern und Assekuranz. „Nach unserer Auffassung hat die Frist erst mit der Veröffentlichung des BGH-Urteils im Jahr 2005 begonnen, denn erst dann ist der Anspruch entstanden und hat der Verbraucher Kenntnis davon erhalten“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Bluhm, der das Urteil des Bundesgerichtshofs im Auftrag des Bundes der Versicherten erstritten hat. Demnach wären selbst Ansprüche aus dem Jahr 1994 noch nicht verfallen. Bluhm leitet aus einem weiteren Gerichtsurteil sogar ab, daß selbst aus noch älteren Verträgen, die vorzeitig gekündigt wurden, Ansprüche resultieren könnten.

Zu alt, zu jung oder verjährt

Unbestritten, selbst in Kreisen der Versicherungswirtschaft, ist aber, daß Ansprüche aus den im Jahr 2001 gekündigten Verträgen noch nicht verjährt sind. Sparer, die Geld nachfordern wollen, müssen sich aber beeilen. Die Verjährung kann dadurch gehemmt werden, daß die ehemaligen Versicherungskunden ihren Anspruch beim Versicherer anmelden. Die nur noch wenige Tage dauernde Frist läuft aber weiter, sobald die Ablehnung des Versicherers beim ehemaligen Kunden eingeht. Dann muß der Kunde rasch handeln.

Ablehnungen wird es in den meisten Fällen geben. Häufige Begründungen sind: Die Verträge seien zu alt oder zu jung, verjährt, oder das Urteil des BGH gelte bei gerade dieser Gesellschaft nicht, entweder weil das Unternehmen ein besonders gutes Vertragswerk habe oder weil es sich um eine fondsgebundene Versicherung handele. Die Versicherer behaupten, das Urteil betreffe nur traditionelle Lebensversicherungen mit einer Garantieverzinsung. Verbraucherschützer vertreten dagegen den Standpunkt, daß auch aus vorzeitig gekündigten fondsgebundenen Verträgen Nachzahlungen resultieren können.

Anwalt Bluhm empfiehlt, bei einer Ablehnung nicht sogleich aufzugeben. Gegen eine Gebühr von 30 Euro prüft die Verbraucherzentrale Hamburg, ob Chancen auf eine Nachzahlung bestehen. Für weitere 20 Euro schätzt ein von der Verbraucherzentrale beauftragter Versicherungsmathematiker die Höhe des Anspruchs. Mit konkreten Zahlen konfrontiert, sind manche Versicherer eher zur Nachzahlung bereit. Hilft auch das nicht, bleibt die Möglichkeit der raschen Klage, mit der die Verjährung verhindert wird. Bluhm will zusammen mit der Verbraucherzentrale Hamburg bis Jahresende noch Sammelklagen gegen die Versicherer Hamburg-Mannheimer, Axa, Aachen Münchener und Swiss Life einreichen.

Text: ruh. / F.A.Z., 21.12.2006, Nr. 297 / Seite 19

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