Fernsehen

Das Contergan-Gift wirkt weiter

Von Heinrich Wefing

Szene aus “Eine einzige Tablette“

Szene aus "Eine einzige Tablette"

19. März 2007 Wie war das - damals? Auf der Flucht vor den Russen? Im brennenden Dresden? In den Unterdecks der „Estonia“? Oder in den einstürzenden Twin Towers am 11. September? Was haben die Menschen erlitten, und was hat dieses Leid aus ihnen gemacht? Filme, die Antworten zu geben versuchen auf solche großen Fragen, ziehen zuverlässig ein großes Publikum an. Die Konjunktur der „Doku-Fictions“ beweist das ebenso wie die Erfolge all der modernen Historienstoffe der letzten Zeit, sei es „Der Untergang“, „Das Leben der Anderen“ oder das Ostpreußen-Melodram „Die Flucht“. Sehr wahrscheinlich, dass auch der Film „Eine einzige Tablette“ ansehnliche Quoten erzielt hätte - wenn der Zweiteiler, wie geplant, im November in der ARD ausgestrahlt worden wäre.

Der Film erzählt die Geschichte eines jungen Anwalts, Peter Wegener, dessen Frau Anfang der sechziger Jahre ein Mädchen zur Welt bringt, dem beide Arme und ein Bein fehlen. Die Mutter hat, wie sich herausstellt, während der Schwangerschaft ein Beruhigungsmittel mit furchtbaren Nebenwirkungen genommen - nur ein einziges Mal. Es ist die Geschichte des größten Arzneimittelskandals der frühen Bundesrepublik, dessen Opfer weltweit geschätzte zehntausend Menschen wurden, in Deutschland etwa fünftausend. So, wie der Film das Geschehen nachzeichnet, emotional packend, prächtig besetzt, liebevoll ausgestattet, vom Grimme-Preisträger Adolf Winkelmann bewegend inszeniert, hätte „Eine einzige Tablette“ die Empörung über die Contergan-Tragödie und deren mühsame Aufklärung wohl einem Millionenpublikum in Erinnerung gerufen.

Der Streit wird nicht zu Ende sein

Aber der Film darf nicht gezeigt werden, einstweilen jedenfalls nicht. Im vergangenen Sommer untersagte das Landgericht Hamburg, genauer: dessen 24. Zivilkammer, dem WDR und der Produktionsgesellschaft „Zeitsprung“ die Ausstrahlung von „Eine einzige Tablette“ (siehe: Gericht stoppt WDR-Fernsehfilm über den Contergan-Skandal). Seither liegt der Streifen im Archiv. Ob ihn die Öffentlichkeit je zu Gesicht bekommt, ist ungewiss. Morgen soll darüber das Oberlandesgericht Hamburg verhandeln, die zweite Instanz. Aber wie auch immer sie entscheidet, der Streit wird damit wohl nicht zu Ende sein. Es steht zu erwarten, dass eine der beiden Seiten, die über das Verhältnis von Wahrheit und Fiktion, über die Freiheit der Kunst und deren Grenzen streiten, zum Bundesverfassungsgericht geht.

Unterbunden haben den Film zwei Kläger, deren Zusammengehen zu den Rätseln des Falles gehört: das Aachener Chemie-Unternehmen „Grünenthal GmbH“, das seinerzeit Contergan herstellte und vertrieb, und in dem Film kaum verschleiert als „Chemie Grünenthal“ auftaucht; und der Rechtsanwalt Karl-Hermann Schulte-Hillen aus Siegen, selbst Vater eines contergangeschädigten Sohnes, der in den sechziger Jahren maßgeblich an der Aufdeckung des Skandals beteiligt war und Grünenthal fast im Alleingang zur Zahlung einer Entschädigung in der damals beispiellosen Höhe von hundert Millionen Mark zwang. Nun sind die Gegner von einst Verbündete im Kampf gegen den Film, dem sie vorwerfen, er komme der Realität so nahe, dass er ebendieser Realität bis ins Detail treu bleiben müsse.

Der Chef ein halbseniler Trottel

Dass die Firma Grünenthal, die sich nach eigener Darstellung stets intensiv und offen um die Aufarbeitung der Contergan-Tragödie bemüht habe, nicht glücklich wäre über eine Ausstrahlung, lässt sich gut verstehen. Der Film zeichnet kein sympathisches Bild des Unternehmens, bis hinein in die Physiognomien der Darsteller: Der Senior ist ein halbseniler Trottel, eine Marionette seiner Sekretärin; die leitenden Angestellten sind feiste Feiglinge. Eine gewisse Faszination geht allein vom brillanten Rechtsberater der Firma aus, den August Zirner als eiskalten Machtmenschen spielt, der einmal, als wieder alle Kollegen kuschen, nur angewidert von der „Charakterlosigkeit der Truppe“ spricht. So vor Millionen Zuschauern dargestellt zu werden ist gewiss keine willkommene Werbung. Davor will Grünenthal sich und seine Mitarbeiter schützen, wie eine Sprecherin sagt, und besteht daher auf mehreren Veränderungen „in Schlüsselszenen“. Aber darf ein Unternehmen über einen Spielfilm mitbestimmen, weil er dem Firmen-Image schaden könnte?

Noch weitaus schwerer zu beantworten ist die Frage, was Karl-Hermann Schulte-Hillen bewogen hat, gegen den Film vorzugehen. Die Figur, die ihm nachempfunden ist, der junge Anwalt Paul Wegener, dargestellt von Benjamin Sadler, ist der Sympathieträger der Geschichte. Ein gutaussehender, mutiger Jurist, ein liebender Vater, moralisch integer, energisch, unverzagt, der ganz allein das Pharma-Unternehmen in die Defensive drängt und schließlich einen Erfolg verbucht, von dem die Contergan-Opfer noch heute profitieren. Wenn man je das eigene Leben im Fernsehen nacherzählt sehen möchte, dann so.

Eheprobleme als Motiv

Doch Schulte-Hillen empfindet das anders. Er wirft „Eine einzige Tablette“ vor, fortwährend Tatsachen und Erfindungen zu vermischen, und fühlt sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Jeder Zuschauer, der den Film sehe, müsse - trotz der Namensänderung - denken, der fiktive Paul Wegener, das sei Schulte-Hillen. Es gebe zu viele Gemeinsamkeiten, bis hin zu einer winzigen Narbe im Gesicht. Dann aber würden Wegener alias Schulte-Hillen vom Drehbuch Eigenschaften und Handlungen angedichtet, die die Motive und Gefühle des wahren Rechtsanwalts in ein schiefes Licht rückten - von frühen, gescheiterten Akquiseversuchen bei Grünenthal bis hin zu massiven Eheproblemen des Jungjuristen. Derlei habe es nie gegeben, doch der Zuschauer könne das nicht erkennen, könne nicht zwischen Fiktion und Wahrheit unterscheiden.

Wie akkurat also - das ist die Kernfrage - muss ein Spielfilm mit den Fakten umgehen, wenn er von einer historischen Begebenheit erzählt? Was darf hinzuerfunden und dramatisiert werden, um einen Film erfolgreich zu machen - schließlich sollen sich ja die Produktionskosten lohnen? Der WDR und „Zeitsprung“ berufen sich auf die Kunstfreiheit. Doch auch die hat, natürlich, ihre Grenzen. Eine Straftat bleibt eine Straftat, selbst wenn sie sich als Kunstwerk zu maskieren versucht, und wer ein Buch schreibt, einen Film dreht, ein Bild malt, darf damit nicht das Persönlichkeitsrecht anderer Menschen verletzen. Im Konfliktfall, wenn die Kunstfreiheit gegen den Persönlichkeitsschutz steht, werden die Interessen gegeneinander abgewogen. Procedere und Maßstäbe dafür hat der Bundesgerichtshof unlängst im Streit um den Roman „Esra“ von Maxim Biller (siehe: Der Rechtsstreit um Maxim Billers Roman „Esra“) präzisiert.

So sind die Spielregeln

Dass eine reale Person als Figur eines Films oder eines Romans wiederzuerkennen ist, so das Prinzip, ist nicht zu beanstanden. Auch Abweichungen von der Wirklichkeit sind erlaubt. Unzulässig sind nur „gröbliche Entstellungen“, regelmäßig untersagt der BGH Darstellungen, die den „sozialen Geltungsanspruch“ des Dargestellten beeinträchtigen. Das geschieht umso leichter, je näher die Darstellung einem Porträt des realen Urbildes kommt. So sind die Spielregeln. Die 24. Zivilkammer des Hamburger Landgerichts jedoch, die für ihre bisweilen originellen Urteile bekannt ist, hat sich von den Vorgaben des BGH gelöst. Ausdrücklich schreiben die Richter in der Begründung ihrer Entscheidung, die Ausstrahlung von „Eine einzige Tablette“ zu unterbinden, sie würden der Auffassung der Oberrichter nicht folgen. Vielmehr setzen sie die Anforderungen deutlich herab und wollen „Abweichungen zwischen Wahrheit und Behauptung nur noch in Ausnahmekonstellationen“ hinnehmen. Das ist ungewöhnlich, um das mindeste zu sagen.

So ungewöhnlich wie der Umstand, dass das Gericht sein Urteil allein auf das Drehbuch des Films gestützt hat, nicht auf die im April 2006 fertiggestellte Rohfassung des Streifens; dessen Vorführung ließ der Vorsitzende Richter Andreas Buske in einem Ortstermin im vergangenen Juli sogar kurzerhand abbrechen; es sei „gerichtsbekannt“, heißt es in der Begründung, „dass sich Filme jederzeit umschneiden lassen“. Erst jetzt, wenige Tage vor der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, hat das Gericht auf Antrag von Grünenthal auch den Film selbst zur Grundlage weiterer einstweiliger Verfügungen gemacht.

Das Zeug zum Präzedenzfall

Sollte das Urteil Bestand haben, dann hätte das grundstürzende Folgen für die Fiktionalisierung zeithistorischer Stoffe. Spielfilme zu drehen, die reale Ereignisse dramatisieren, würde extrem riskant, wenn es überhaupt noch jemand täte. Denn ließe sich darin eine lebende Figur nur halbwegs wiedererkennen, liefe der Film Gefahr, schon wegen minimaler Abweichungen von der historischen Wahrheit verboten zu werden. So hat das Hamburger Gericht gerügt, die „Wohnverhältnisse“ des fiktiven Anwaltes Paul Wegener stimmten nicht mit den damaligen Wohnverhältnissen des realen Anwaltes Schulte-Hillen überein. Aber wenn ein Betroffener einen Film - auch - schon deshalb untersagen lassen kann, weil er keine nagelneue „TV-Truhe“ besaß, wer wollte dann verhindern, dass die Ausstrahlung eines Films untersagt werden könnte, weil eine Figur an einem bestimmten Tag keinen braunen Anzug trug, sondern einen grauen?

Angesichts der Bedeutung des Falles sind auf beiden Seiten prominente Anwälte tätig. Sie kämpfen mit hohem Einsatz. Mit Recht. Die Sache hat das Zeug zum Präzedenzfall.

Text: F.A.Z., 19.03.2007, Nr. 66 / Seite 38
Bildmaterial: WDR/Willi Weber

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