Pressefreiheit

„Cicero“-Razzia war rechtswidrig

Die Razzia war verfassungswidrig

Die Razzia war verfassungswidrig

27. Februar 2007 Die Durchsuchung der Redaktion des Magazins „Cicero“ wegen der Veröffentlichung geheimer BKA-Informationen war verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Das Gericht stärkte damit die Pressefreiheit und den Schutz von Informanten.

Demnach reicht der bloße Verdacht, dass ein Journalist Beihilfe zum Geheimnisverrat geleistet haben könnte, nicht aus, um Redaktionsräume zu durchsuchen. Für solch einen Eingriff in die Pressefreiheit müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Geheimnisträger die Veröffentlichung geschützter Informationen wollte. Erst dann könne ein Journalist wegen Beihilfe verfolgt werden. Zudem sind Durchsuchungen unzulässig, die allein dazu dienen, die Identität eines Informanten zu ermitteln. Das war laut Gericht bei „Cicero“ der Fall.

Geheime Verschlusssache

Die Affäre um die Zeitschrift „Cicero“ nahm ihren Anfang am 12. September 2005. Damals durchsuchten Beamte der Staatsanwaltschaft Potsdam, des brandenburgischen Landeskriminalamts und des Bundeskriminalamtes (BKA) die Redaktionsräume des politischen Magazins sowie die Wohnung des Redakteurs Bruno Schirra. Dem Blatt und seinem Redakteur wurde Beihilfe zum Geheimnisverrat vorgeworfen. Die Ermittlungsbehörden reagierten damit auf einen Bericht von „Cicero“ im April 2005 über den Terroristen und Vertrauten Usama bin Ladins, Abu Musab al Zarqawi, und dessen Verbindungen zu Iran und zu dortigen Attentatsplänen. Nachdem im BKA nicht ermittelt werden konnte, wie der Bericht nach außen gelangt war, ordnete das Amtsgericht Potsdam rund ein halbes Jahr später die letztlich erfolglose Durchsuchung an.

Mit der vom damaligen Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) ausdrücklich gebilligten Durchsuchung wollten die Behörden vor allem die undichte Stelle im BKA ausfindig machen, durch die der Zeitschrift verbotenerweise Unterlagen mit der Geheimhaltungsstufe „VS vertraulich“ zugegangen waren. „VS“ steht für „Verschlusssache“. Zur Begründung hieß es, dem Journalisten und dem „Cicero“-Chefredakteur Wolfram Weimer sei bekannt gewesen, dass die Weitergabe des Berichts durch einen BKA-Mitarbeiter in der Absicht erfolgt sei, den geheimen Inhalt der Mitteilung in der Presse zu veröffentlichen. Sie seien deshalb der Beihilfe zum Geheimnisverrat verdächtig. Laut Karlsruhe gab es für diesen Verdacht aber keinerlei Beleg.

„Unverhältnismäßiges Vorgehen“

Das im Schweizer Ringier-Verlag erscheinende Magazin berichtete kurze Zeit später, das vom BKA gesuchte Dokument sei noch am selben Tag gefunden worden, jedoch nicht in der Redaktion und auch nicht in der Wohnung des Redakteurs Schirra. Nachdem FDP- und SPD-Politiker die Durchsuchung als „politisch fragwürdigen und verfassungsrechtlich bedenklichen Vorgang“ und als „unverhältnismäßiges Vorgehen“ kritisiert hatten, bewilligte Bundestagspräsident Wolfgang Thierse eine Sondersitzung des Innenausschusses, in der Schily sein Vorgehen verteidigte.

Die Eröffnung eines Prozesses wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat gegen Schirra und einen Schweizer Journalisten, der die Unterlagen an den „Cicero“-Redakteur weitergeleitet haben soll, wurde im Jahr darauf vom Potsdamer Landgericht abgelehnt. Die Richter erkannten keinen hinreichenden Tatverdacht. Zur Begründung hieß es, der Geheimnisverrat sei bereits mit der Herausgabe des BKA-Berichts durch einen bis heute unbekannten Informanten abgeschlossen gewesen. Eine Beihilfe sei mit der späteren Veröffentlichung damit nicht mehr möglich gewesen. Im Februar 2006 legte „Cicero“ beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Durchsuchung der Redaktionsräume ein.

Regierung will Regeln anpassen

Die Bundesregierung will die Regeln zum Schutz von Informanten der Medien den Vorgaben des Karlsruher „Cicero“-Urteils anpassen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung etwa zum Zeugnisverweigerungsrecht von Medienangehörigen sollten noch in diesem Halbjahr „harmonisiert“ werden, kündigte Justizstaatssekretär Lutz Diwell am Dienstag nach der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts an. Nach den Worten Diwells bestätigt das Urteil, dass der Pressefreiheit auf der Grundlage der geltenden Vorschriften genüge getan werden könne.

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat die Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. „Wir erwarten von der Politik, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Pressefreiheit im Sinne eines besseren Quellenschutzes klarer definiert werden“, sagte BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff am Dienstag in Berlin. Für die Medien bedeute das Urteil künftig besseren Schutz gegen polizeiliche Durchsuchungen. Dies sei ein weiterer Schritt zur Stärkung des Quellenschutzes und damit auch der Pressefreiheit. Das Urteil ist laut BDZV umso bedeutender, als die Behörden in jüngster Zeit verstärkt zu Redaktionsdurchsuchungen und Beschlagnahmeaktionen gegriffen hätten - vornehmlich, um undichte Stellen in den eigenen Reihen aufzutun. Auch der Deutsche Fachjournalisten-Verband begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. „Diese Entscheidung stärkt die Pressefreiheit in Deutschland“, sagte Vorstandssprecher Thomas Dreesen.

Sicherheit für investigative Journalisten

Der Chefredakteur von „Cicero“, Wolfram Weimer, hat das Urteil begrüßt. „Das ist eine Entscheidung für die Pressefreiheit in Deutschland“, sagte Weimer am Dienstag in Karlsruhe. Das Urteil schaffe für investigative Journalisten Sicherheit. Auch der Journalist Hans Leyendecker begrüßte für das Netzwerk Recherche das neue Urteil. Leyendecker erklärte, für den „typischen Fall“ der Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen bestehe nun Schutz vor Redaktionsdurchsuchungen: „Das Loch ist zu.“ Der Redakteur der „Süddeutschen Zeitung“ rechnet damit, dass nun auch Ermittlungen gegen drei Journalisten des Magazins „Stern“ und einen Journalisten der „Financial Times Deutschland“ nicht weiter betrieben werden.

Der Vorsitzende des Netzwerks Recherche, Thomas Leif, erklärte in einer Pressemitteilung, das Urteil stehe in der Tradition anderer Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts. So habe das Bundesverfassungsgericht vor gut 40 Jahren in seinem „Spiegel“-Urteil der Staatsgewalt bereits die Grenzen aufgezeigt. Klar sei, dass im Zweifel der Medienfreiheit Vorrang vor dem Interesse der Strafverfolgungsbehörden gegeben werden müsse. „Den staatlichen Stellen und einigen Politikern geht es vorwiegend darum, potenzielle Informanten abzuschrecken“, erklärte Leif. Die „gezielte Verunsicherung von Hinweisgebern“ gefährde aber die Kontrollfunktion der Medien.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat das Urteil begrüßt. Es sei gut, dass die Rechtslage nun geklärt sei, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Wilfried Lehmann, am Dienstag. Es habe unterschiedliche Auffassungen unter den Juristen gegeben. So hätten zuvor zwei Gerichte in Brandenburg die von der Staatsanwaltschaft beantragten Durchsuchungen genehmigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Durchsuchungen dagegen am Dienstag als verfassungswidrig verworfen.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 538/06)



Text: FAZ.NET mit Material von AFP, dpa
Bildmaterial: dpa

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