18. März 2008 Im Dauerstreit um Urlaubsfotos der Monegassenprinzessin Caroline hat das Bundesverfassungsgericht die Unterhaltungspresse gestärkt. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss sind Berichte und Fotos über das Privatleben Prominenter grundsätzlich von der Pressefreiheit geschützt. Dazu gehörten nicht nur Skandale, sondern auch die Normalität des Alltagslebens. Voraussetzung sei allerdings, dass die Berichte der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienten.
Das Karlsruher Gericht gab damit einer Verfassungsbeschwerde der im Klambt-Verlag erscheinenden Zeitschrift 7 Tage gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) statt. Der BGH hatte dem Blatt den Abdruck eines Urlaubsfotos von Caroline und ihrem Mann Ernst August von Hannover untersagt, mit dem ein Bericht über die Vermietung ihrer Villa in Kenia illustriert worden war (Auch die Reichen und Schönen sind sparsam).
Fotos aus dem Skiurlaub
Der Artikel über den neuen Hang von Stars und Adeligen, die ihre Schlösser oder Villen vermieten, zu ökonomischem Denken betreffe ein Thema von allgemeinem Interesse, entschieden die Verfassungsrichter. Er informiere über veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter, die eine Leitbildfunktion für große Teile der Bevölkerung hätten (Az: 1 BvR 1602/07, 1606/07 u. 1626/07 - Beschluss vom 26. Februar 2008). Im Streit über weitere, in Frau im Spiegel erschienene Fotos bestätigte das Verfassungsgericht die BGH-Urteile vom März 2007. Dabei ging es um Fotos aus dem Skiurlaub in St. Moritz. Der BGH hatte den Abdruck eines Bildes von Caroline und ihrem Mann auf der Straße gebilligt, weil im nebenstehenden Bericht (Fürst Rainier - Nicht allein zu Haus) über die schwere Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco berichtet worden war - laut BGH ein zeitgeschichtliches Ereignis. Andere Fotos, etwa von Caroline und Ernst August plaudernd im Sessellift, untersagte der BGH.
Nach den Worten des Ersten Senats - federführend zuständig war der scheidende Richter Wolfgang Hoffmann-Riem - hat der BGH damit Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit richtig abgewogen. Dem Foto des Paars im Sessellift - entspannt im Winderurlaub - sei ein über die Befriedigung bloßer Neugier an privaten Angelegenheiten Carolines hinausgehendes Interesse nicht zu entnehmen, auch nicht durch den Hinweis auf ihren bevorstehenden Auftritt beim Rosenball. Dagegen überwiege im Zusammenhang mit der Krankheit des Fürsten der Informationswert des Berichts.
Mit seinem Beschluss reagiert Karlsruhe auf das Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der 2004 in Deutschland einen stärkeren Schutz des Privatlebens Prominenter gegenüber den Medien angemahnt hatte. Die Verfassungsrichter gestehen Prominenten durchaus ein gesteigertes Schutzbedürfnis zu, weil sie mit Hilfe von Digitalkameras und Handys in praktisch jeder Situation unbemerkt fotografiert werden können. Deshalb hätten sie auch außerhalb ihrer eigenen vier Wände das Recht, in Momenten der Entspannung in Ruhe gelassen zu werden.
Text: FAZ.NET mit Material von dpa
Bildmaterial: Cinetext Bildarchiv