Von Karen Krüger
03. Mai 2007 Das Verfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt eine Klage von ARD und ZDF, die das Publikum schwer versteht: Es geht um die Erhöhung der Rundfunkgebühr. Sie wollten nicht mehr Geld, sagen die Sender, wohl aber den Einfluss der Politik beschränken. Doch wer soll festlegen, wie viel Geld ARD und ZDF bekommen?
Erstmals seit dem so genannten Gebührenurteil von 1994 hat das Bundesverfassungsrichter Anlass, sich grundsätzlich mit der Rundfunkgebühr zu beschäftigen. ARD, ZDF und Deutschlandradio klagen gegen die jüngste Gebührenerhöhung, weil die Bundesländer bei dieser - wie die Sender meinen - über ihre Befugnisse hinausgegangen sind. Sie waren der Empfehlung der dafür zuständigen Gebührenkommission Kef, die Gebühr um 1,03 Euro pro Monat zu erhöhen, nicht gefolgt, und hatten statt dessen eine Erhöhung um 88 Cent auf nun 17,03 Euro festgeschrieben. ARD und ZDF hatten ursprünglich 2,01 Euro pro Monat mehr haben wollen. Ob die Länder mit dem Einschreiten ihre Kompetenzen überschritten - darum geht es in Karlsruhe. Aber nicht nur das. Erwartet wird ein Grundsatzurteil zu Finanzierung und zum Stellenwert des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeitalter.
Beschwerdeverführer ARD
Hans-Jürgen Papier, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, eröffnete die Verhandlung am Mittwochmorgen mit einem pikanten Versprecher: Als Beschwerdeverführer stellte er den ARD-Intendant Fritz Raff vor und nicht als Beschwerdeführer. Doch traf der Richter damit den Nagel auf den Kopf: Denn die Verfassungsbeschwerde hat die ARD angezettelt, ZDF und Deutschlandradio sind ihr nach einigem Warten beigetreten.
Grundsätzlich dürfen die Länder von der Gebührenempfehlung der Kef abweichen, etwa wenn sie Zweifel an der Sozialverträglichkeit der geforderten Gebühr haben. In ihrer Begründung verwiesen die Länderparlamente denn auch auf die angespannte gesamtwirtschaftliche Lage, die finanzielle Einschränkungen für alle Teile der Bevölkerung mit sich bringe. Solange die Sender ihre Sparpotentiale nicht ausgeschöpft hätten, sei die geforderte Erhöhung nicht vertretbar. Die ARD sah darob die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks infrage gestellt, der Schritt der Länder verletze das Prinzip der Staatsferne der Öffentlich-Rechtlichen.
Begründungen unzureichend
Es gehe nicht um die Mindererhöhung und auch nicht um die Verringerung der Einnahmen von etwa 440 Millionen Euro, sondern um den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sagte der ARD-Vorsitzende Raff. Das nicht ausgeschöpfte Einsparpotential und ein angespannter Haushalt reichten als Begründung für die Korrektur der Gebühr nicht aus. Vielmehr hätten die Ministerpräsidenten bei öffentlichen Auftritten deutlich gemacht, dass medienpolitische Ziele hinter ihrer Entscheidung stünden. Damit, so Raff, sei die Trennung von sachlicher und politischer Entscheidung verletzt, die Grundlage des Gebührenfestsetzungsverfahrens sei. Die Rundfunkfreiheit wurde beschädigt. Damit das nicht wieder passiert, klagen wir.
Dieser Argumentation schloss sich ZDF-Intendant Markus Schächter an. Der Gesetzgeber beschränke sich allzu sehr auf die Festsetzung der Rahmenbedingungen statt Verfahrensregeln zu treffen. Die Parlamentarier hätten einen Vorratsbeschluss gefasst. Dem Druck der EU-Kommission, nach deren Dafürhalten Rundfunkgebühren nur der Grundversorgung der öffentlich-rechtlichen Anstalten dienen dürfen, hielten die Bundesländer offenbar nicht mehr stand. Der Staatsrechtler Fritz Ossenbühl, Bevollmächtigter der Rundfunkanstalten, übte sich vor allem in Polemik. Die Länderparlamente behandelten die Rundfunkgebühr wie Hartz IV oder die Müllgebühr, also als eine Leistung des Staates, die man korrigieren könne, wenn der Haushalt es verlange.
Wir unterliegen keinem Denkverbot
Mehrmals mussten die Richter die Vertreter von ARD und ZDF darauf hinweisen, dass eine völlige Entpolitisierung der Gebührenfrage nach geltendem Verfassungsrecht nicht möglich ist. Die Länderparlamente müssten mit dem Rundfunk-Staatsvertrag der Gebührenerhöhung zustimmen. Die Frage sei eher, ob mit dem seit 1994 geltenden Veto-Recht der Länderparlamente eine Entpolitisierung des Vorgangs überhaupt möglich sei. Allerdings sei man auch nicht zusammengekommen, um das Vorgehen der Sender und Länder mit den Vorgaben der der Entscheidung von 1994 abzugleichen. Wir unterliegen keinem Denkverbot, sagte Hans-Jürgen Papier.
Was für die Gebührenzahler zumutbar sei, argumentierte Peter Huber, der Bevollmächtigte der Landesregierungen, sei eine politische Entscheidung. Der Gesetzgeber habe sich nicht aufgeschwungen, die der Sache nach zuständige Gebührenkommission Kef auszuschalten, sondern allein die Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhöhung in Frage gestellt. Der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck und sein baden-württembergischer Kollege Günther Oettinger verteidigten ihren Beschluss mit dem Hinweis auf die Arbeitslosenzahlen und die hohe Zahl von Insolvenzen. Wenn es einen Zeitpunkt für einen Abweichungsgrund gegeben hat, dann war es dieser, sagte Beck.
Ein Teufelskreis
Die Länderparlamente hätten sich auch für eine Gebühren-Nullrunde entscheiden können, doch habe man sich um eine verträgliche Absenkung bemüht, um einen Kompromiss zwischen funktionierenden Rundfunk und gesellschaftlicher Verträglichkeit. Günther Oettinger betonte, dass sich angesichts der Digitalisierung der Medien ein Paradigmenwechsel ankündige, dem das Gebührensystem möglicherweise nicht standhalte. Die Kongruenz der Medien verändere die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags, gleichzeitig stoße die Akzeptanz der Rundfunkgebühr an ihre Grenzen. Die Ministerpräsidenten verlangten eine wegweisende Entscheidung, wie damit umzugehen sei.
Offiziell geht es den Rundfunkanstalten um Klarheit, Rechtssicherheit und Unabhängigkeit. Angesichts der Tatsache, dass die Sender über die Gremien und personelle Bindungen ohnehin eng mit der Politik verflochten ist, mag das seltsam klingen. ARD und ZDF sehen sich dem Verdacht ausgesetzt, dass sie selbst bestimmen wollen, wie hoch die Gebühren sind - der Präsident des Privatsenderverbands VPRT, Jürgen Doetz, sprach diesbezüglich schon von einem Teufelskreis. Die Entscheidung der Karlsruher Richter wird für den Herbst erwartet.
Text: F.A.Z., 03.05.2007, Nr. 102 / Seite 39
Bildmaterial: dpa
