Pressefreiheit

Jetzt redigieren Richter

Von Michael Hanfeld

07. März 2007 In den Gerichtsverfahren, die das Fürstenhaus von Monaco seit Jahren in Deutschland führt, geht es stets um Fotos, doch betroffen von den Urteilen ist die gesamte Presse, nicht nur der Boulevard.

Der Bundesgerichtshof hat über sechs Klagen von Prinzessin Caroline von Hannover entschieden. Sie und ihr Mann Ernst August wandten sich gegen die Veröffentlichung mehrerer Fotos, auf denen sie im Winterurlaub auf einem Sessellift und auf einer belebten Straße zu sehen sind. Die Bilder waren Gegenstand von Verfahren, die vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht standen. Das Landgericht hatte den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte sie in zweiter Instanz abgewiesen. Der BGH hat nun ein Grundsatzurteil gefällt und einen Großteil der Bilder und die dazugehörigen Texte untersagt - weil sie „keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse“ leisteten. Zulässig seien nur solche Fotos, die im Zusammenhang mit Berichten über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco standen, denn diese, und nur diese, sei ein zeitgeschichtliches Ereignis (siehe auch: BGH: Prominenten-Fotos stets eine Abwägungssache).

Pressefreiheit erheblich eingeschränkt

Damit folgt der BGH in seiner Begründung beinahe wörtlich einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2004 und - schränkt die Pressefreiheit in Deutschland erheblich ein. Denn wer entscheidet, was „von allgemeinem Interesse“ ist und was nicht? Der BGH fordere mit diesem Urteil, „die Richter auf, sich an den Redaktionstisch zu setzen, um den Informationswert einer Berichterstattung zu bestimmen,“ sagt der Rechtsanwalt Stefan Engels von der Hamburger Sozietät Lovells, die etliche Medienunternehmen vertritt, im Gespräch mit der F.A.Z.

Während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte noch die Frage nach der Erweiterung des Privatspährenschutzes gestellt habe, „antwortet der Bundesgerichtshof mit erhöhten Anforderungen an den Berichterstattungsanlass. Nunmehr darf über Prominente nur noch berichtet werden, wenn ein aktueller Informationswert gegeben ist, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht.“ Über Prominente müsse nun immer auf einen Anlass bezogen berichtet werden.

Realität über Vorbilder nicht vermittelbar

Der Rechtsanwalt Robert Schweizer, dessen Kanzlei unter anderem den Burda-Verlag vertritt, meint: „Soweit man aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf die Urteile rückschliessen kann, scheint der BGH nicht auf den Kern der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen. Kern dieser Rechtsprechung ist der Satz im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999: ,Sie (die Begrenzung der Berichterstattung auf die Funktion einer Person der Zeitgeschichte) würde zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt.'“ Und was bedeutet das für die Vermittlung der Realität? „Ich sehe nicht,“ sagt Schweizer, „wie die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die Realität über Vorbilder zu vermitteln, von der Presse realisiert werden soll.“

Will heißen: Der BGH hat die Klippen umschifft, die sich mit der vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen Rechtsfigur der „absoluten Person der Zeitgeschichte“ und deren Rechten verbinden, indem er erst gar nicht auf sie zusteuert und sich statt dessen auf das Argument der Straßburger Richter verlegt, die bei der Frage, ob eine Berichterstattung zulässig ist oder nicht, auf deren inhaltliche Bedeutung abstimmen. Was keinen Beitrag zur Demokratie leistet oder zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, kann demnach vor Gericht nicht bestehen.

„Privat ist, was nicht offiziell ist“

In seinem sogenannten „Caroline-Urteil“ hatte der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte daraus geschlussfolgert, dass die Persönlichkeitsrechte Prominenter in Deutschland nicht hinreichend geschützt seien und eine Reihe von Fotos, die in deutschen Magazinen erschien, die Privatsphäre von Caroline von Hannover verletzt hätten. Die Bundesregierung musste ihr daraufhin eine Buße von 115 000 Euro überweisen.

Der BGH wirft die Frage nach der „absoluten Person der Zeitgeschichte“ also nicht auf, der Europäische Gerichtshof hatte sie seinerzeit mehr oder weniger verworfen und jede Möglichkeit unterbunden, über Prominente zu berichten, sobald sie einen klar abgegrenzten Raum der Privatheit - etwa ein Restaurant - verlassen haben. Straßburg stellt stattdessen jene reichlich unklaren Grundsätze auf, die man nun beim BGH wiederfindet. Mit einem solchen Urteil könnte man nicht nur die berüchtigten Paparazzi-Fotos kassieren, sondern wohl jegliche journalistische Unterhaltung angreifen. Der Rechtsanwalt Stefan Engels bringt das auf einen knappen Begriff: „Privat ist, was nicht ,offiziell' ist.“

Rechtsunsicherheit bleibt bestehen

Das erinnert an die presserechtlichen Verhältnisse in Frankreich und würde wahrscheinlich auch verhindern, dass man über einen Verkehrsverstoß von Ernst August von Hannover berichten kann, von den Fotos, die von ihm einst am türkischen Pavillon der Expo aufgenommen worden sind, ganz zu schweigen.

Die Rechtsunsicherheit, die seit dem Straßburger Urteil herrschte - für Journalisten und für Richter, was sich in etlichen Entscheidungen niederschlug, beendet der BGH-Spruch sicher nicht. Sie besteht fort, im Zweifel fallen die Urteile deutscher Gerichte künftig jedoch wohl eher noch mehr zu Ungunsten der Presse aus. Wir müssen künftig nicht nur berichten, sondern auch beweisen, dass etwas von allgemeinem Belang und wichtig für die Demokratie ist. Nicht vor dem Leser, sonderm vor dem Richter.



Text: F.A.Z., 07.03.2007, Nr. 56 / Seite 38
Bildmaterial: Reuters

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