29. Juni 2004 Das Wort läßt einen zunächst an eine neue Trendsportart aus Amerika denken: Stalking, das klingt nach Fun, ist aber für diejenigen, die es trifft, bitterer Ernst. Auch der sperrige deutsche Ausdruck, "unzumutbare Belästigungen", beschreibt nur ansatzweise, welchen Torturen die Opfer solchen Psychoterrors nicht selten ausgesetzt sind.
Die Horrorgeschichten, die Stars und Sternchen erleben, wenn sogenannte Fans von ihrem Champagner schlürfen und in ihrem Bett kuscheln wollen, sind für die Heimgesuchten schlimm genug. Jene, die im Rampenlicht stehen, können sich jedoch professionellen Schutz leisten und die Peiniger meist vertreiben. Bedrückender ist indes die in den vergangenen Jahren offenbar deutlich gestiegene Zahl derjenigen, die von ehemaligen Lebenspartnern, von Kollegen oder Nachbarn zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit drangsaliert werden, ohne sich wehren zu können.
Strafrecht zu allgemein
Die hessische Gesetzesinitiative zielt daher auch darauf ab, das Bewußtsein für all jene zu schärfen, die im Halbschatten eines vermeintlich normalen Lebens diesem Schrecken ausgesetzt sind. Sosehr Zurückhaltung geboten ist, wenn Forderungen laut werden, der Gesetzgeber müsse auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren: Das allgemeine Strafrecht ist für solche Schikanen, bei der der Kreativität offenbar kaum Grenzen gesetzt sind, tatsächlich oft zu allgemein.
Das liegt zum einen daran, daß die Tatbestände der Nötigung, Bedrohung oder Körperverletzung bei solch "schleichenden" (so die wortgetreue Übersetzung) Attacken kaum greifen. Hinzu kommt, trotz der Möglichkeit von Telefonüberwachungen oder Fangschaltungen, daß es in vielen Fällen schwerfällt, solche Übergriffe zu beweisen. Das Leid der Opfer wird dann durch die Frustration verstärkt, Polizei und Justiz stünden dem Unwesen hilflos gegenüber.
Wie schwer sich das Gemeinwesen tut, derlei Auswüchse zu fassen, wird in dem Entwurf des Gesetzestextes deutlich. Die gewundene juristische Umschreibung spiegelt den Balanceakt zwischen gesellschaftlich Toleriertem und Strafwürdigem. Um so entschlossener sollte man das Gesetz auf diejenigen anwenden, die ihren Spaß oder ihre Befriedigung im Leid anderer suchen.
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