Justiz

Schächten ausnahmsweise erlaubt

Von Reinhard Müller

23. November 2006 Die Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz schließt es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, einem muslimischen Metzger ausnahmsweise das Schächten von Rindern und Schafen zu erlauben. Die Leipziger Richter gaben am Donnerstag einem muslimischem Metzger recht, der seit etwa 25 Jahren in Deutschland lebt.

Seit 1995 wurde ihm vom hessischen Lahn-Dill-Kreis keine Ausnahmegenehmigung mehr erteilt. Dagegen zog er mit Erfolg vor das Bundesverfassungsgericht: Es entschied im Januar 2002, daß Muslime in Deutschland Tiere ohne Betäubung schlachten dürfen, wenn ihre Religionsgemeinschaft das zwingend vorschreibt. Das Tierschutzgesetz untersagt das Schächten warmblütiger Tiere grundsätzlich, läßt es jedoch aus religiösen Gründen im Einzelfall zu. Diese Regelung hielt der Erste Senat des Verfassungsgerichts für grundgesetzkonform.

Betäubungspflicht „nicht absolut“

Allerdings sei das Gesetz durch die Behörden und Verwaltungsgerichte nicht verfassungsgemäß ausgelegt worden. Das Schächten sei für einen muslimischen Metzger in erster Linie eine Frage der Berufsfreiheit. Zudem müsse die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit beachtet werden. Eine Abwägung mit dem Tierschutz führte das Verfassungsgericht zu dem Schluß, daß das Schlachten ohne vorherige Betäubung im Ausnahmefall gestattet werden könne.

Zwar sei es Leitgedanke des Tierschutzgesetzes, Tieren nicht „ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden“ zuzufügen. Doch gelte die Betäubungspflicht nicht absolut, wie sich bei der gesetzlichen Regelung der Notschlachtung zeige. Auch dürften etwa Wirbeltiere ohne Betäubung getötet werden - zum Beispiel bei der Jagd. Das Verfassungsgericht verwies die Sache zurück; daraufhin wurde der Kreis durch die Gerichte dazu verpflichtet, dem Metzger eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Richter: Ausnahmevorschrift dient ethnischem Tierschutz

Dagegen legte der Kreis Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt - mit der Begründung, die Gewichte hätten sich verschoben, nachdem der Tierschutz ins Grundgesetz eingefügt wurde. Dem sind die Leipziger Richter jedoch nicht gefolgt: Das Tierschutzgesetz beabsichtige, sowohl den betroffenen Grundrechten als auch dem „ethischen Tierschutz“ Rechnung zu tragen. Dem diene die Ausnahmevorschrift für das Schächten, die an enge Voraussetzungen geknüpft sei. Daran habe sich auch durch die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz im August 2002 nichts geändert. Eine andere Auslegung würde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Tierschutz einen Vorrang geben, der vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei (Aktenzeichen 3 C 30.05).

Bei Tierschützern löste das Urteil Enttäuschung und Empörung aus. „Dieses Urteil hat zur Folge, daß tausendfaches Tierleid nun auch noch den obersten richterlichen Segen hat“, sagte der Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, Wolfgang Apel. „Das Grundgesetz ist mit Füßen getreten worden“, sagte Mechthild Oertel vom Vorstand der Organisation „ProVieh“. Sie warf dem Gericht mangelnde Zivilcourage vor, weil es sich auf die Religionsfreiheit berief.



Text: F.A.Z./dpa
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa

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