Plagiatsprozeß

Schlußplädoyers in Sachen „Sakrileg“

Von Gina Thomas, London

Für ihn steht's nicht zum Besten: Kläger Michael Baignet

Für ihn steht's nicht zum Besten: Kläger Michael Baignet

22. März 2006 Nach den skeptischen Fragen des Richters am letzten Tag des Plagiatsprozesses in Sachen Dan Brown und „Sakrileg“ zu urteilen, steht es schlecht für die Kläger Michael Baigent und Richard Leigh, die dem amerikanischen Bestsellerautor Ideenraub vorwerfen. Ein ums andere Mal fiel Mr. Justice Peter Smith dem Anwalt Jonathan Rayner James beim Schlußplädoyer ins Wort und stellte ihn wegen Feinheiten des Urheberrechts zur Rede. Dieser wandte sein ganzes anwaltliches Geschick auf, um nachzuweisen, daß Dan Brown das „zentrale Thema“ seines Thrillers von „Der Heilige Gral und seine Erben“ übernommen habe, einer Arbeit, welche die Verteidigung als Sachbuch, die Anklage als „literarisches Werk“ oder „historische Mutmaßung“ darstellt.

Brown behauptet, er habe weitgehend aus anderen Quellen geschöpft und sei erst in einer späten Phase mit dem Buch von Baigent und Leigh in Berührung gekommen. Jonathan Rayner James stellte die vage Datierung in Frage. Zusammenfassend konstatierte er, Brown möge Teile des zentralen Themas unwissentlich übernommen haben, weil das Forschungsmaterial von seiner Frau Blythe Brown geliefert worden sei; das mache die Verletzung des Urheberrechts jedoch nicht ungültig. Für die Gegenseite argumentierte John Baldwin, die Ideen seien „nicht originell“ und „zu allgemein“, um urheberrechtlich geschützt zu sein.

Ein Lügner oder ein Tor

Wie in den vorangegangenen Tagen des Prozesses am Obersten Gericht in London sorgten die Zwischenbemerkungen des Richters inmitten der knochentrockenen juristischen Darlegungen für Erheiterung, wie denn überhaupt der Disput nicht ohne gewollte Theatralik über die Bühne ging. Als Rayner James ausholte, um zu erklären, wie das Urheberrecht selbst im herkömmlichen Ausdruck von Ideen bestehen könne, bohrte der Richter nach: „Wenn ich die Zahlen 1,2,3,4,5 auf ein Blatt Papier schreibe, kann das urheberrechtlich geschützt sein?“ Dazu Rayner James: „Ich würde sagen: fraglich, aber möglich.“ Das Urheberrecht bestehe in der Auswahl der Nummern.

In der Demontierung der Zeugen zeigten sich weder Verteidigung noch Anklage zimperlich. Der Anwalt von Random House bezeichnete Michael Baigent, den er Tage zuvor bei der Parteivernehmung erbarmungslos bloßgestellt hatte, als „entweder extrem unaufrichtig oder einen kompletten Toren“. Selbst Rayner James mußte eingestehen, daß sein Mandant einen schwachen Zeugen abgegeben habe. Er konterte jedoch mit Kritik an Brown, dessen Einstellung beim Verhör unkooperativ gewesen sei. Vor allem versuchte die Gegenseite Punkte mit der Abwesenheit Blythe Browns zu machen.

Als diejenige, die die Recherchen unternahm, sei sie eine Schlüsselfigur, die, so unterstellte Rayner James, womöglich gerade deswegen vom Gericht ferngehalten worden sei. Die Versicherung ihres Mannes, in allen Punkten für sie sprechen zu können, habe sich als unwahr erwiesen. Auch der Richter meinte, durch eine Aussage Blythe Browns hätte ihm geholfen werden können. Das Urteil soll noch vor Ostern gesprochen werden.

Text: F.A.Z., 22.03.2006, Nr. 69 / Seite 42
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