Fleischskandal

Die Schlechten ins Kröpfchen

Von Hans D. Barbier

09. Dezember 2005 Gammelfleisch. Dem einen schlägt es auf den Magen, andere treibt es in die ordnungspolitische Verwirrung. Rasche Besserung ist allen zu wünschen. Ob die Verwirrung kurierbar ist, wird man sehen. Der politische Befund jedenfalls gibt Anlaß zur Sorge: Dem Verkauf überalterter Fleischwaren, verbunden mit kriminellem Umdatieren der gesetzlich vorgeschriebenen Haltbarkeitsangabe, soll mit einer Novellierung des Kartellgesetzes begegnet werden.

Was nämlich treibt den Handel bis zur gesundheitsschädigenden Täuschung der Kunden? Richtig geraten: der Wettbewerb. Der zwingt die Händler dazu, in verzweifelter Abwehrschlacht gegen die Verführungen einer „Geiz ist geil“-Mentalität Teile des Warenangebots je nach der Konkurrenzsituation sogar unter Einstandskosten zu verkaufen. Und das weckt weitere kriminelle Energien. Fügt es sich da nicht zum Guten, daß der Verbraucherschutzminister Horst Seehofer und die Justizministerin Brigitte Zypries ohnehin vorhatten, das heute noch „gelegentlich“ erlaubte Verkaufen unter Einstandspreis generell zu verbieten? Große Koalitionen finden die Kraft zu großen Lösungen.

Den Wettbewerb gleich ganz verbieten?

Was den Verbrauchern das Verbot bringen soll, bleibt aber unerfindlich. Es sei denn, der Verbraucherschutzminister und die Justizministerin wollten sich zu der These aufschwingen, Wettbewerb treibe die Konkurrenten immer in den Ruin und sie entzögen sich diesem Schicksal regelmäßig durch das Ausweichen in kriminelle Handlungen. Wenn das aber vom Wettbewerb kommt, sollte man dann nicht nur den Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis verbieten, sondern gleich den ganzen Wettbewerb auf allen Märkten? Die beiden Ressortminister werden so weit denn doch nicht gehen. Sie sollten aber auch von ihrem Vorhaben des Verbots von Verkäufen unter Einstandspreis ablassen.

Sie sollten statt dessen die Haftung des Händlers für die Richtigkeit von Haltbarkeitsangaben präzisieren. Einige - nicht alle - Repräsentanten des Handels wehren sich gegen diese Haftung mit dem Argument, bei „Hunderten von Artikeln in Tausenden von Packungen“ sei es nicht möglich, für die Ordnungsmäßigkeit jeder einzelnen Haltbarkeitsangabe einzustehen. Wieso nicht? An wen, wenn nicht an seinen Lebensmittelhändler, soll sich ein Kunde halten, wenn er in dessen Laden eine Fleischpackung mit gefälschter Datumsangabe gekauft hat? An den Viehzüchter in Südafrika, an den Zwischenhändler in Spanien, an den Transporteur aus Polen? Der Händler um die Ecke mag sich bei seinem Lieferanten schadlos halten. Aber es ist - gerade in den entgrenzten Handelsbeziehungen der globalisierten Wirtschaft - der Sinn von Haftungsketten, daß der Käufer sich an denjenigen halten kann, der ihn bedient hat. Wo immer dann die Haftungslast für unwahre Angaben endgültig liegenbleiben mag: Wer ein Päckchen Fleisch kauft, muß auch in Zeiten der Internetkommunikation nicht um den Erdball funken, um herauszufinden, wer für die Fälschung eines Haltbarkeitsdatums verantwortlich ist. Wäre es anders, dann blieben weiträumige Handelsnetze nicht stabil.

„Für nichts gibt es nichts“

Der das Phänomen der Knappheit so trefflich beschreibende Satz „Für nichts gibt es nichts“ gilt allerdings auch hier. Die Haftung, die die Kunden verlangen, ist nicht kostenlos zu haben. Auch der haftende Händler will nicht mit seiner Existenz spielen. Es entstehen ihm Kosten bei der Information über den guten Ruf und die Verläßlichkeit seiner Vorlieferanten. Hinzu kommen - möglicherweise - Versicherungskosten für den Fall, daß er ohne die Möglichkeit des Rückgriffs haften muß. Diese Kosten werden preiswirksam werden. Es ist eben etwas teurer, bei einem haftenden Händler zu kaufen. Aber die Kunden haben davon auch einen Nutzen. Der Kosten- und Preiseffekt einer Haftungsregel ist jedenfalls anders zu beurteilen als die Preiswirkung einer nicht durchdachten Kalkulationsvorschrift des Staates. Denn nichts anderes als eine - wenn auch negativ formulierte - Kalkulationsvorschrift wäre das Verbot des Verkaufs von Waren unter Einstandskosten. Und da stellt sich dann die Frage: Wie wäre es mit einer Produzentenhaftung für schlechte Ordnungsregeln?

Der Autor ist Vorsitzender der Ludwig-Erhard-Stiftung



Text: F.A.Z., 09.12.2005, Nr. 287 / Seite 13
Bildmaterial: dpa

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