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Verhandlung vor Staatsgerichtshof

Kritische Richterfragen zu Studiengebühren



Hessens Studentenvertretungen haben kleine Aufkleber gegen Studiengebühren in Umlauf gebracht
13. Februar 2008 
Hessens Verfassungsrichter haben kritische Fragen zu den allgemeinen Studiengebühren an den Hochschulen des Landes gestellt. Der Staatsgerichtshof verhandelte in Wiesbaden über die Klagen der Landtagsfraktionen von SPD und Grünen sowie eines Bündnisses aus Gewerkschaften und sozialen Initiativen.

Beide werten das von der CDU-Mehrheit beschlossene Gesetz als Verstoß gegen die von der Landesverfassung garantierte Schulgeldfreiheit und wollen es aufheben lassen. Wissenschaftsminister Udo Corts (CDU) gab sich dagegen optimistisch, dass die Regelung bestehen werde. Eine Entscheidung des Gerichts wird für Sommer erwartet.

Seit Herbst müssen Studenten an den hessischen Hochschulen 500 Euro pro Semester bezahlen. Der Erlös soll die Studienbedingungen verbessern. Studenten können die Gebühren über Darlehen vorfinanzieren. Andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen.

Widersprüchliche Deutung von Paragraf 59

Sowohl die Kläger als auch die Landesregierung berufen sich auf den Artikel 59 der Landesverfassung. Er erklärt den Unterricht an staatlichen Schulen für grundsätzlich unentgeltlich, erlaubt aber auch die Erhebung von Schulgeld, wenn es „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ des Schülers oder seiner Sorgeberechtigten erlaubt. Corts glaubt diese Bedingung mit dem Darlehensmodell erfüllt. Die Kläger verweisen dagegen auf die hohen Schulden, die ein sozial bedürftiger Student sich aufbürde. Das Gesetz stelle zwar Zahlungs-, aber keine Leistungsfähigkeit her, monierte der Hamburger Jura-Professor Arndt Schmehl am Mittwoch.

Mehrere Mitglieder des Gerichts wollten wissen, was flächendeckende Gebühren von der Schulgeldfreiheit noch übrig ließen. Auch Landesanwältin Ute Sacksofsky äußerte Bedenken: „Allgemeine Verpflichtung ist das Gegenteil von Unentgeltlichkeit. Da beißt die Maus keinen Faden ab.“ Die Landesanwältin hat sich der Klage angeschlossen, obgleich sie Studiengebühren grundsätzlich für möglich hält. Dies bedürfe dann aber einer Verfassungsänderung.

500 Euro je Semester und Kopf als Regel

Studenten an den hessischen Hochschulen müssen seit Herbst je Semester 500 Euro „Studienbeiträge“ zahlen. Für Zweitstudien können die Hochschulen bis zu 1500 Euro nehmen. Den Hochschulen sollen damit je Jahr mindestens 100 Millionen Euro für die Verbesserung ihrer Lehrbedingungen zufließen. An der Entscheidung über die Verwendung der Mittel sind die Studenten zu beteiligen.

Zur Finanzierung hat jeder Student Anspruch auf ein Darlehen in Höhe der Gebühren. Zurückzahlen muss man es frühestens zwei Jahre nach dem Examen, sofern man ein gewisses Einkommen erzielt. Für einen Ledigen liegt die Grenze derzeit nach Angaben des Wiesbadener Wissenschaftsministeriums bei 1260 Euro netto im Monat, für eine Familie mit zwei Kindern bei 2610 Euro. Für Studenten mit Kindern, Behinderungen, chronischen Krankheiten und überdurchschnittlichen Leistungen sind Ermäßigungen bis hin zur völligen Befreiung möglich.

Die Volksklage gegen Landesgesetze ist eine hessische Spezialität. In anderen Bundesländern können in der Regel nur Regierung und Parlament die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen gerichtlich überprüfen lassen. Bürgern ist dies meist nur möglich, wenn sie unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind. Zusätzlich zu einer solchen Grundrechtsklage können sie in Hessen aber auch eine sogenannte abstrakte Normenkontrollklage anstrengen, wie sie sonst nur Verfassungsorganen vorbehalten ist.

Für eine solche Normenkontrollklage verlangt das Gesetz über den Staatsgerichtshof „eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfasst“. Maßgeblich ist dabei das Ergebnis der jüngsten Landtagswahl - in diesem Fall der von 2003, bei der 4 330.792 Hessen wahlberechtigt waren. Die Klage war noch vor der Wahl im Januar eingereicht worden.

Wer eine Klage unterstützen will, muss den Antrag beim Gemeindevorstand seines Wohnsitzes eigenhändig unterzeichnen und sich die Wahlberechtigung bescheinigen lassen. Diese Bescheinigungen sind dem Staatsgerichtshof zusammen mit dem Antrag vorzulegen.

Text: FAZ.NET mit dpa
Bildmaterial: dpa
 
 

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