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Rechtsweg ins Studium Ein Plätzchen findet sich fast immer Von Sabine Hildebrandt-Woeckel
Dass sie Zahnärztin werden wollte, wusste Susanna König schon in der 10. Klasse. Schließlich war sie von klein auf in der Praxis ihres Vaters zu Hause. Doch bald war auch klar, dass sie den dafür nötigen Numerus clausus (NC) nicht erreichen würde. Als sie im Mai 2006 das Abi endlich in der Hand hielt, lag der Einstieg bei 1,4; ihr Schnitt betrug 2,9. Doch sie kannte längst einen zweiten Weg zum Studienplatz: die Klage. So konnte sie im Juli 2007 ihr Studium in Berlin aufnehmen. Schon seit Jahrzehnten gibt es Fälle wie den von Susanna König, die zwar in Berlin studiert, aber in Wirklichkeit anders heißt. Die Eltern haben eine Praxis, die Kinder sollen diese einmal übernehmen, haben aber nicht die Noten dafür - also wird geklagt. Das weiß nicht nur der Hamburger Anwalt Dirk Naumann zu Grünberg, der Susanna dabei unterstützte. Aber: Vor vier, fünf Jahren nahm die Häufigkeit schlagartig zu, seitdem stagniert die Klagefrequenz auf hohem Niveau. Rund zwanzig Kanzleien in Deutschland haben sich mittlerweile darauf spezialisiert. Und große Unis haben seitdem zu Semesterbeginn nicht selten mehrere hundert Klagen abzuwehren - je Fach. Der Großteil konzentriert sich laut Naumann zu Grünberg auf Human-, Zahn- und Tiermedizin, in deutlich geringerem Ausmaß auf Psychologie und andere Fächer. Verfahren basiert auf Grundrecht auf freie Berufswahl
Das Verfahren ist immer das Gleiche. Es basiert auf dem Grundrecht auf freie Berufswahl. Zwar ist es möglich, Grundrechte unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken, somit ist auch ein NC grundsätzlich rechtens. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig genutzt werden. Diese richten sich nach dem Lehrdeputat und müssen jedes Jahr neu berechnet werden. Genau hier setzen die Kläger an. "Wir versuchen den Unis nachzuweisen, dass die vorhandenen Lehrkräfte tatsächlich mehr Studenten ausbilden können, als zugelassen wurden", erläutert der Kölner Jurist Christian Birnbaum. Zunächst allerdings kommt es nicht zu einer Klage. Stattdessen wird ein Bewerbungsantrag direkt bei der Universität gestellt. Gleichzeitig wird ein Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht eingeleitet. Das Gericht prüft dann, ob die Argumentation des Möchtegern-Studenten zutrifft. Gibt ihm das Gericht in erster Instanz recht, sind die Regeln je nach Bundesland etwas unterschiedlich. Meistens hat die Uni die Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzureichen. Wird der Antrag abgewiesen, kann der Antragsteller selbst Beschwerde einlegen, die ebenfalls abgewiesen oder der stattgegeben werden kann. Zur tatsächlichen "Klage in der Hauptsache", wie das im Juristendeutsch heißt, kann es theoretisch in zwei Fällen kommen: Entweder trudelt nach einer für den Bewerber positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichtes doch ein Ablehnungsbescheid der Uni ein. "Dann muss gehandelt werden", sagt Birnbaum, "weil dieser sonst Rechtskraft erlangt." Oder der Bewerber geht nach zweimaliger Negativentscheidung des Verwaltungsgerichts selbst in die nächste Instanz. In der Praxis aber, erläutert der Experte, kommt dies sehr selten vor. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte seien in der Regel vollständig ausermittelt, Klagen wenig erfolgversprechend. Erfolgsaussichten umstritten Welche Erfolgsaussichten die Verfahren insgesamt haben, darüber gehen die Meinungen der Experten deutlich auseinander. "100 Prozent", das versprechen einige Anwälte. Von "einer zusätzlichen Chance neben dem ZVS-Verfahren" spricht die Leipziger Studenten-Anwältin Katja Kiebs. "Sie sind eher vage", findet dagegen Nikolaus Leiher. Der Jurist in der Rechtsabteilung der Universität München wehrt seit Jahren Studienplatzklagen ab, das ganze Procedere bezeichnet er gerne als Lotteriespiel. Denn auch wer vor dem Verwaltungsgericht recht bekommt, hat noch nicht zwangsläufig einen Studienplatz sicher. In der Regel darf er lediglich an einem Losverfahren teilnehmen - dann nämlich, wenn deutlich mehr Kläger vorhanden sind als zusätzlich ermittelte Plätze. Dabei kann die Quote in Städten wie München durchaus bei 45 zu 700 liegen, wie im vergangenen Jahr. Und auch wenn das Verhältnis an manchen ostdeutschen Unis deutlich besser ist, 1 zu 1 geht es bestenfalls in Randfächern aus. "Ein paar Plätzchen findet man fast immer", beschreibt Anwalt Birnbaum die Situation. Aber auch er weiß, dass nicht selten von 800 Bewerbern nur zehn das Losglück trifft. Und so widerspricht er nicht, wenn der Jurist der Gegenseite sagt, dass er es öfter erlebe, "dass der gleiche Name im nächsten Jahr wiederauftaucht". Mit einem einzigen Verfahren kommt man folglich so gut wie nie ans Ziel. Wer in stark umkämpften Fächern überhaupt eine Chance haben will, agiert nicht nur an einer Uni, sondern an mehreren. Fünf bis 15 empfiehlt Birnbaum. "Das kommt auf das Budget an." Denn billig ist der gerichtliche Weg zum Studienplatz nicht. Ein Verfahren kostet zwischen 700 und 2500 Euro. Je nachdem, ob sich die Uni auch selbst einen Anwalt nimmt, den der Unterlegene dann zahlen muss - was in letzter Zeit aus Abschreckungsgründen immer häufiger vorkommt. Und je nachdem, wie hoch das Gericht den Streitwert ansetzt - hier haben sich durch oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechungen unterschiedliche Landeslinien ergeben - und ob es zusätzlich noch zur Klage in der Hauptsache kommt. Ein verdeckter Sozial-NC eingeführt? Wird so nicht ein verdeckter Sozial-NC eingeführt? "Diese Kritik ist jedenfalls nicht ganz von der Hand zu weisen", räumt nicht nur Nikolaus Leiher ein. Zwar gibt es inzwischen Urteile, nach denen auch Rechtsschutz-Versicherungen zahlen müssen. Das geht aber bestenfalls mit alten Verträgen. Denn inzwischen haben nahezu alle Versicherer reagiert und in neueren Verträgen Studienplatzverfahren ausgeschlossen. Und auch wer noch zu alten Bedingungen abgeschlossen hat, muss nicht selten zunächst gegen die Rechtsschutzversicherung klagen, um Unterstützung zu bekommen. Selbst Prozesskostenhilfe, wie sie Iva Graumann erhielt, die heute im dritten Semester Medizin in Halle studiert, ist die absolute Ausnahme. Denn hierfür muss nicht nur der Student selbst völlig mittellos sein, sondern auch seine Eltern. "Ich hatte Glück", gibt sie zu. Auch weil sechs Verfahren schon reichten und sie am Ende nicht mehr als 1500 Euro draufzahlen musste. Graumann steht offen dazu, dass sie es nur so ins Studium geschafft hat. Sachlich erklärt sie ihre Situation: Nach einem Auslandsaufenthalt, einem Studienbeginn im Fach Chemie, der dann doch keinen Quereinstieg ins begehrte Fach zuließ, und erfolglosen Bewerbungen nebenher war die "Klage" die letzte Chance der damals Zweiundzwanzigjährigen, eine mindestens zweijährige Wartezeit zu vermeiden. Ihr Abitur hatte sie mit 2,2 gemacht. Dass manche ihr Vorgehen moralisch bedenklich finden, verstehe sie. Auch das Missfallen einiger Kommilitonen, die die Kläger für schlechtere Studienbedingungen verantwortlich machen. 60 Stück, das sind 20 Prozent des Jahrgangs, nahmen allein mit ihr das Studium auf. "Schwierig ist das schon." Kritik seitens der Dozenten habe sie nicht erlebt. Experten bestätigen, dass die meisten Unis sich Mühe geben, den "Klägern" den Einstieg zu erleichtern. Mitunter würden sogar spezielle Kurse eingerichtet, damit sie auch ein paar Wochen nach Semesterbeginn den Anschluss noch schaffen können. Ohnehin, so hört man an diversen Lehrstühlen, sei mancher "Kläger" besser für den Beruf geeignet als der klassische Einser-Abiturient. Sie mussten ihre Motivation schon vor dem ersten Semester unter Beweis stellen.
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