30. Juni 2005 Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Doch ist zu vermuten, daß nicht nur im Bundespräsidialamt seit einiger Zeit schon Material zu den verfassungsrechtlichen Problemen der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers gesammelt wird, sondern auch im Dezernat des Verfassungsrichters Udo Di Fabio.
Er wäre Berichterstatter in einem Verfahren, falls Bundespräsident Köhler den Bundestag auflösen sollte und einige Abgeordnete wie angekündigt nach Karlsruhe zögen. Der Zweite Senat ist jedenfalls darauf vorbereitet, wie schon im Präzedenzfall 1983 kurzfristig zu entscheiden.
Formale Betrachtung
Damals hatte Bundespräsident Carstens am 6. Januar angeordnet, den Bundestag aufzulösen. Zugleich setzte er die Neuwahl für den 6. März fest, wie es von allen Parteien gewünscht worden war. Am 25. Januar fand in Karlsruhe die mündliche Verhandlung statt, am 16. Februar erging das Urteil des Zweiten Senats. An den Maßstäben dieser Entscheidung kommen weder der Bundespräsident noch das Verfassungsgericht vorbei. Allerdings lassen sich die Maßstäbe wie auch die Grundgesetznorm des Artikel 68 des Grundgesetzes auf unterschiedliche Weise auslegen.
Der Bundespräsident kann demnach auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen, wenn der Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages findet. Der Wortlaut der Vorschrift legt somit eine formale Betrachtung nahe. Und das Verfassungsgericht hat deutlich gemacht, daß der Bundeskanzler - aus der Sicht des Verfassungsgebers - das Verfahren nach Artikel 68 mit dem primären Ziel, zu Neuwahlen zu gelangen, einleiten darf.
Mißbrauch wegen verlorener NRW-Wahl?
Der Parlamentarische Rat habe eine Norm schaffen wollen, die einerseits Grenzen setzt und Weimarer Gefahren bannen sollte, ohne aber zugleich den notwendigen politischen Freiraum über Gebühr einzuschränken. Die Beteiligung von Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident soll dabei Mißbrauch ausschließen.
Aber wann liegt ein mißbräuchlicher Umgang mit der Vertrauensfrage vor? Ist die Ankündigung, eine Neuwahl herbeizuführen, kurz nach der verlorenen Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, die nichts an den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag geändert hat, schon mißbräuchlich? Wie ist es zu beurteilen, daß sich seitdem eine womöglich andere Lage ergeben hat, wenngleich die Koalition bis kurz vor der Vertrauensfrage weiterhin mit Mehrheit Gesetze beschlossen hat?
Erhebliche Macht des Staatsoberhauptes
Das Verfassungsgericht hat damals hervorgehoben, daß seine Überprüfungsmöglichkeiten im Fall der Vertrauensfrage weniger weit gehen als bei der Rechtsetzung und im Normenvollzug. Denn das Grundgesetz vertraue auf das vorgesehene System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des Ausgleichs zwischen den beteiligten Verfassungsorganen. Das Gericht wies nicht nur auf den Einschätzungsspielraum des Kanzlers hin, sondern auch auf den weiten Ermessensspielraum des Staatsoberhaupts.
Es handelt sich um einen der Fälle, in dem ihm das Grundgesetz ausdrücklich eine erhebliche Macht zuweist. Eine gut begründete Entscheidung Köhlers, daß eine politische Lage gegeben sei, in der die parlamentarische Unterstützung des Kanzlers nicht mehr ausreichend gesichert erscheint, kann in Karlsruhe demnach nur schwer als verfassungswidrig eingestuft werden. Dazu müßte eine die Auflösung des Bundestages ablehnende Entscheidung Köhlers eindeutig vorzuziehen sein.
Andere politische Lage als 1983
Das sind freilich die Vorgaben des Zweiten Senats von 1983. Die heutigen Richter entscheiden, wenn es soweit kommt, in einer anderen politischen Lage. Selbst diejenigen, die meinen, daß die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag Schröders Handlungsfähigkeit keineswegs so lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll verfolgen könne (was Karlsruhe 1983 als ungeschriebenes Merkmal von Artikel 68 nannte), mögen ein Weiterregieren der rot-grünen Bundesregierung befürworten. Andere dagegen, die sonst streng auf die Formen der Verfassung achten, halten dagegen womöglich eine Neuwahl für wünschenswert.
Text: F.A.Z., 01.07.2005, Nr. 150 / Seite 3
Bildmaterial: dpa
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