Verlage

Suhrkamp auf hoher See

Von Hubert Spiegel

13. Dezember 2006 „Wann lernt ein Mann seine Frau kennen?“ fragt Andreas Reinhart und gibt die Antwort selbst: „Bei der Scheidung. Das ist bei Firmentrennungen nicht anders. Ich habe Ulla Unseld-Berkéwicz, die ich gut zu kennen glaubte, erst jetzt richtig kennengelernt. Umgekehrt gilt das natürlich auch. Sie hat mich auch erst jetzt kennengelernt.“

Die Phase gegenseitigen Kennenlernens im Hause Suhrkamp ist in den letzten Wochen recht unromantisch verlaufen: Reinhart erklärt nach mehr als fünfzig Jahren die Zusammenarbeit zwischen seiner Familie und Suhrkamp für beendet und präsentiert zwei Hamburger Geschäftsleute als Mitgesellschafter der neugegründeten Medienholding, der er seine Suhrkamp-Anteile übertragen hat. Claus Grossner und Hans Barlach treten naßforsch als neue Mitgesellschafter von Suhrkamp auf und schreiben sich Rettung und Erneuerung des Verlags auf die Fahnen. Gleichzeitig erwecken sie den Eindruck, Ulla Unseld-Berkéwicz sei ihrer Aufgabe als Verlegerin nicht gewachsen, und werfen ihr Unregelmäßigkeiten in finanziellen Fragen vor. Dieser Vorwurf wird umgehend relativiert. Fortan ist nur noch von „strukturellen Verwerfungen“ die Rede.

Das Ende der Suhrkamp-Kultur?

Suhrkamp reagiert auf all das mit Gesprächsverweigerung, kündigt juristische Schritte an und erklärt, eine gerichtliche Prüfung werde erweisen, daß Reinharts Transaktion unzulässig sei. Gleichzeitig springen verschiedene Suhrkamp-Autoren der Verlegerin bei und verurteilen den „Putschversuch“ aus Hamburg. Handke und Sloterdijk erklären in Nebensätzen die Suhrkamp-Kultur für beendet - einer der bedrohlich anwachsenden Kollateralschäden der Affäre.

Und das ist der aktuelle Stand der Dinge: die Verhältnisse zerrüttet, die Lage unübersichtlich. Die Auseinandersetzung vor Gericht scheint unausweichlich. Aber wie könnte diese Auseinandersetzung eigentlich aussehen? Wie könnte die Klage lauten, und wo würde sie vorgebracht, in Deutschland oder in der Schweiz?

Korn von morgen zum Preis von heute

In seiner ersten öffentlichen Äußerung zum Streit hat Andreas Reinhart der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gegenüber erklärt, das Verhältnis zwischen ihm und Suhrkamp sei zerstört, er wolle mit dem Verlag nichts mehr zu tun haben und habe deshalb eine neue Holding gegründet (siehe auch Der Bruch im Suhrkamp Verlag). Das hätte er auch einfacher haben können: Reinhart hätte nur die Put-Option ausüben müssen, von der in den letzten Wochen so oft die Rede war. Aber was ist das eigentlich, die ominöse Put-Option?

Als Siegfried Unseld und Andreas Reinhart 1999 den zum Suhrkamp-Imperium gehörenden Nomos Verlag verkauften, erwarb Unseld von Reinhart nicht nur 21 Prozent der Suhrkamp-Anteile, sondern vereinbarte auch eine Put-Option auf die restlichen 29 Prozent. Diese Vereinbarung gab Reinhart das einseitige Recht, seine Anteile innerhalb eines festgelegten Zeitraums für eine festgelegte Summe an Unseld, und zwar nur an Unseld, zu verkaufen. Im Gegenzug verpflichtete sich Unseld, Reinharts Anteile für diese bestimmte Summe zu übernehmen. Für den Inhaber ist die Put-Opion nicht zwingend: Er kann sie ausüben, muß das aber nicht tun. Die Gegenseite hingegen ist gebunden: Erfolgt der Put, dann muß sie kaufen, ob sie will oder nicht.

Eine Put-Option ist eine Mischung aus Versicherungspolice und Spekulationsgeschäft, wie sie etwa im Getreidehandel üblich ist. Wenn er fallende Getreidepreise befürchtet, verkauft der Bauer seine Ernte von morgen zum Preis von heute. Umgekehrt gilt: Der Müller kauft das Korn von morgen nur zum heutigen Preis, wenn er glaubt, daß der Getreidekurs steigen wird. Als Spekulationsgeschäft wird eine Put-Option also nur vereinbart, wenn Käufer und Verkäufer von unterschiedlichen Zukunftsprognosen ausgehen. Nun ist der Suhrkamp Verlag kein Sack Getreide, aber man fragt sich doch, wie die Zukunftsprognosen von Reinhart und Unseld ausgesehen haben könnten.

„Sehr abstrakte Verhandlungen“

Wie jedes Wirtschaftslexikon erklärt, wird die Put-Option nur ausgeübt, wenn der aktuelle Preis unter der zuvor festgelegten Summe liegt, also wenn der Kurswert gesunken ist. Wie verhält sich dies im Fall Suhrkamp? Sind 29 Prozent der Suhrkamp-Anteile heute mehr wert als vor dreizehn Jahren? Dann hätte Reinhart bei einem Verkauf ein Verlustgeschäft gemacht. Oder sind sie weniger wert? Dann hätte Suhrkamp an Reinhart mehr zahlen müssen, als die Anteile heute wert sind.

„Wir sind fest davon ausgegangen, daß Reinhart seine Option nutzen und wir seine Anteile zum Jahreswechsel übernehmen würden“, sagt Suhrkamps Anwalt Heinrich Lübbert. Es habe „sehr abstrakte Verhandlungen“ über den Verkauf der Anteile gegeben. Warum sie gescheitert sind, möchte der Anwalt nicht erläutern. Über konkrete Preisvorstellungen sei dabei nicht gesprochen worden: „Soweit sind wir ja gar nicht gekommen.“

Scheidungsanwalt und Testamentsvollstrecker

Die Sache wird immer rätselhafter: Warum gab es denn überhaupt Preisverhandlungen, wenn der Kaufpreis doch bereits durch die Put-Option festgelegt war? Erschien Reinhart der damals festgelegte Preis jetzt als zu niedrig? Oder haben Grossner und Barlach einfach mehr geboten? Das ist eher unwahrscheinlich, wenn man an Reinharts Äußerung denkt, das Unternehmen Suhrkamp sei seit zehn Jahren nicht mehr gewachsen. Auch war zu lesen, Suhrkamp habe im vergangenen Jahr einen Verlust in Höhe von 1,24 Millionen Euro verbuchen müssen.

Heinrich Lübbert war der Scheidungsanwalt von Ulla Berkéwicz. Heute ist er Siegfried Unselds Testamentsvollstrecker und Mitglied im Stiftungsvorstand. Vielen gilt Lübbbert als graue Eminenz des Verlags. Die komplizierte Konstruktion von Stiftungen und Geschäftsführungs-GmbH dürfte wesentlich sein Werk sein. Es dient nicht zuletzt der Machtabsicherung von Ulla Unseld-Berkéwicz, und es sieht so aus, als seien bislang alle Versuche, im Hause Suhrkamp etwas gegen den Willen der Verlegerin zu bewegen, an Lübberts Konstruktion gescheitert. Jetzt steht diese Konstruktion vor einer neuen Bewährungsprobe. Es ist die bislang schwerste.

Ein „janusköpfiges Gebilde“

Lübbert sieht in Reinharts Transaktion den unzulässigen Versuch, das bei Anteilsverkäufen erforderliche Zustimmungsrecht der Mitgesellschafter zu umgehen. Allerdings räumt er ein, daß die neue Medienholding Winterthur ein „janusköpfiges Gebilde“ sei: „Ein Kopf blickt in die Schweiz, da können die machen, was sie wollen. Und der andere Kopf blickt nach Deutschland. Da gilt der Gesellschaftervertrag, und der besagt, daß kein Gesellschafter seine Anteile ohne Zustimmung der Mitgesellschafter veräußern darf.“ Gerichtsstand sei unzweifelhaft der Verlagssitz Frankfurt.

Andere Juristen sind sich da nicht so sicher. Die Experten äußern sich nur höchst ungern zu Fällen, mit denen sie nicht bis ins Detail vertraut sind. Aber Gespräche mit Fachleuten in Deutschland und der Schweiz lassen deutlich erkennen, daß ein Gerichtsstreit sich über Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte hinziehen könnte. Nicht einmal die Frage nach dem Gerichtsstand sei ohne weiteres zu beantworten. Die angesehene Kanzlei Hengeler Mueller sieht in derartigen Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern ein „umfangreiches Betätigungsfeld“ für Juristen. „Zum Nutzen der Gesellschaft sind derartige Streitigkeiten allerdings fast nie.“ Nach Expertenmeinung spricht auch nur wenig dafür, daß Reinharts Transaktion anfechtbar ist, und Reinhart selbst stellt im Gespräch eine Frage, die einer der konsultierten Juristen ganz ähnlich formuliert hat: „Wen wollen die eigentlich verklagen?“

„Scharfes Schwert“ oder Bumerang?

Heinrich Lübbert beantwortet solche Fragen lieber abstrakt als konkret und verweist ganz allgemein darauf, daß es im Gesellschaftsrecht verschiedene Möglichkeiten gibt: „Liegen schwerwiegend unrechtmäßige Verfehlungen vor, kann man einen Mitgesellschafter ausschließen oder seine Anteile einziehen oder ihn aus dem Gesellschaftervertrag herauskündigen.“ Unter Anwälten gilt eine solche Klage als „scharfes Schwert“, das man besser nicht zücken sollte, weil es sich in einen Bumerang verwandeln kann: Wer eine solche Klage unberechtigt erhebt, läuft nämlich Gefahr, selbst als Gesellschafter herausgeworfen zu werden.

Lübbert dürfte sich aller Risiken des Falles bewußt sein. Jedenfalls gibt er einen Rat fürs Leben: „Vertrauen Sie niemals einem Anwalt, der Garantien abgibt. Auf See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand. In unserem System ist alles möglich, und deshalb geben nur schlechte Anwälte Garantien ab. Ich denke aber, daß man die jetzige Entwicklung nicht kampflos hinnehmen muß.“

Versöhnliche Töne

Siegesgewißheit klingt anders. Ob Suhrkamp sein Heil vor Gericht finden kann, scheint zumindest sehr fraglich. Claus Grossner ist unterdessen vom anfänglichen rasenden Galopp in eine moderate Gangart gewechselt und verkündet einen konstruktiven Vorschlag nach dem anderen: er will Preise stiften, junge Autoren fördern, Hesses Andenken pflegen, ein großes Symposion veranstalten. Zuletzt hat er vorgeschlagen, daß die Kontrahenten sich auf einen Vermittler einigen und ein Schlichtungsversuch unternommen wird. Klingt das nicht versöhnlich, geradezu wie ein Friedensangebot? Tatsächlich hat Grossner nur öffentlich gemacht, was im Gesellschaftervertrag steht: Im Konfliktfall sind die Gesellschafter zu einer Mediationsrunde verpflichtet, bevor sie die juristische Auseinandersetzung aufnehmen. Für diese Klausel gibt es gute Gründe. Gerichtsverfahren sind öffentlich, vermittelt wird hinter verschlossenen Türen.

Kein Minderheitsgesellschafter kann über das Programm oder die Geschicke des Verlages bestimmen. Aber er kann dem Mehrheitsgesellschafter, der ihm gegenüber auskunftspflichtig ist, das Leben sehr schwer machen, indem er jeden Vorgang im Verlag anzweifelt und Rechtfertigung verlangt. Das kostet Zeit, Energie und Nerven, das lähmt, und es verzehrt, wenn all dies nach außen getragen wird, Stück für Stück das wichtige Kapital der Reputation. Man muß kein Anwalt sein, um sich zu fragen, ob dahinter nicht womöglich ein Plan steckt. Aber man sollte einen Anwalt haben, bevor man es behauptet.



Text: F.A.Z., 13.12.2006, Nr. 290 / Seite 33
Bildmaterial: picture-alliance / dpa/dpaweb

 
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