Bayreuther Festspiele

Bewerber, bitte melden!

Von Patrick Bahners

24. April 2008 Kirsten Harms, Klaus Bachler, Ioan Holender. Die Namen dieser drei Opernmanager sind in der Diskussion um die Nachfolge Wolfgang Wagners noch nicht gefallen. Dabei kommt ihnen in dem Verfahren, das möglicherweise schon am Dienstag kommender Woche eröffnet wird, wenn der Stiftungsrat in Bayreuth zusammentritt, im Falle des Falles eine verantwortungsvolle Rolle zu. Nach Paragraph 8 Absatz 3 der Satzung der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth hat der Stiftungsrat „die Entscheidung einer dreiköpfigen Sachverständigenkommission einzuholen“, wenn er „Zweifel darüber“ hat, „ob ein Mitglied der Familie Wagner für den Posten des Festspielunternehmers besser oder ebenso gut geeignet ist wie andere Bewerber“. Die Mitglieder der Kommission sind zu berufen aus dem Kreis der Intendanten der großen Opernhäuser des deutschsprachigen Raumes, gemäß einer festgelegten Reihenfolge. An der Spitze der Liste stehen die Deutsche Oper Berlin, die Bayerische Staatsoper und die Wiener Staatsoper.

Die Stiftungsurkunde datiert vom 2. Mai 1973. Das erklärt, weshalb unter den sieben genannten Bühnen die Staatsoper Unter den Linden nicht erscheint. Seit 1989 wäre Zeit genug gewesen, die Satzung in diesem Punkt dem Gang der Geschichte anzupassen. Dass diese Änderung nicht erfolgt ist, trägt zum Eindruck des Verstaubten bei, den einzelne Formulierungen der Satzung bei flüchtiger Durchsicht machen können. Den maßgeblichen Herren im Stiftungsrat scheint dieser Eindruck gar nicht unlieb zu sein. Die Minister Neumann (Berlin) und Goppel (München) wollen den Ruhm politischer Tatkraft erwerben. Zwar haben sie eine über jeden Formzweifel erhabene Abwicklung des Verfahrens zugesagt. An juristischen Spitzfindigkeiten soll die Neuordnung der Machtverhältnisse, die angeblich keinen Aufschub mehr duldet, aber nicht scheitern.

Wo liegt die Mehrheit?

Zum ersten Mal wird jetzt der Fall eintreten, für den die Satzung vor fünfunddreißig Jahren gemacht worden ist. Neumann und Goppel mögen Kunstsinn und Energie gewiefter Kulturpolitiker in das Findungsverfahren einbringen wollen – was sie in diesem Verfahren sind, sind sie nur durch Verträge. Sie müssen sich an den Buchstaben der Satzung halten. Nach Paragraph 8 Absatz 2 beginnt, wenn die Mitteilung des Festspielleiters über die Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeht, eine Viermonatsfrist. Der Stiftungsrat wird die Familie Wagner auffordern, ihr Vorschlagsrecht auszuüben. Denn das Festspielhaus, an dem die Festspielleitung hängt, ist „grundsätzlich an ein Mitglied, gegebenenfalls auch an mehrere Mitglieder der Familie Wagner“ zu vermieten.

Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechtes ist an zwei Bedingungen gebunden. In der Öffentlichkeit war letzthin nur von der Frist die Rede: Innerhalb von vier Monaten müssen die Familienvertreter im Stiftungsrat ihren Vorschlag einreichen. Die Satzung setzt aber auch ein Quorum fest. „Mit der Mehrheit ihrer Stimmen im Stiftungsrat können die Abkömmlinge von Richard Wagner Vorschläge machen.“ Es können also auch mehrere Vorschläge gemacht werden, die Abkömmlinge Richard Wagners können verschiedene Familienangehörige nennen, die sie gleichermaßen oder in abgestufter Reihenfolge für geeignet halten. Nach dem Wortlaut steht aber außer Zweifel, dass auch eine solche Liste von Alternativvorschlägen von der Mehrheit der Familienstimmen verabschiedet worden sein muss. Was dem Stiftungsrat vorgeschlagen wird, muss von der Familienmehrheit getragen werden.

Die Abkömmlinge Richard Wagners führen im Stiftungsrat vier Stimmen. Jeder Stamm der vier Kinder aus der Ehe von Siegfried und Winifred Wagner hat eine Stimme: Wolfgang Wagner; die Kinder seines verstorbenen Bruders Wieland Wagner; seine Schwester Verena Lafferentz; der Erbe seiner verstorbenen Schwester Friedelind Wagner. Wo liegt nun bei diesen vier Stimmen eine Mehrheit? Gibt es die Möglichkeit der Enthaltung? Juristen geben an, man könne darüber streiten, ob man den Familienrat im Stiftungsrat eher wie ein politisches Gremium betrachten oder die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches anwenden solle. Das BGB kenne die Enthaltung nicht, die Nichtbefürwortung eines Vorschlages hätte die Wirkung einer Nein-Stimme. Die von den politischen Gewalten bevorzugte Lösung einer gemeinsamen Leitung der Töchter Wolfgang Wagners müsste außer der Stimme des Wolfgang-Stammes also noch zwei Stimmen hinter sich bringen, um als Vorschlag der Familie präsentiert zu werden.

Dynastische Kontinutität

Auch im Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst neigt man der Rechtsauffassung zu, dass die Mehrheit bei drei Stimmen liegt. Man spricht der Frage allerdings die praktische Bedeutung ab. Jedes Familienmitglied könne sich bewerben, auch ohne vorgeschlagen zu werden. Schief drückte sich Goppel in einem gestern in der „Kulturzeit“ bei 3sat ausgestrahlten Interview aus. Die Suche müsse nicht vier Monate dauern: „Wenn die ganze Familie sich einmütig bereit findet, jede Lösung mitzutragen, die ansonsten gefunden wird, dann kann die Phase der Findung sicherlich kürzer ausfallen.“ Die Viermonatsfrist hat freilich nicht den Sinn, jedem Mitglied der zerstrittenen Familie die Möglichkeit einer Bewerbung in letzter Minute zu sichern. Sie gilt für das kollektive Vorschlagsrecht. Kommt in vier Monaten kein Mehrheitsvotum zustande, ist das Vorschlagsrecht verfallen und muss der Stiftungsrat ohne offiziellen Kandidaten der Familie einen Festspielleiter finden.

Warum sollte der Unterschied von offizieller und inoffizieller Familienkandidatur von Belang sein? Die Stiftungssatzung will die dynastische Kontinuität sichern, indem sie die Familie unter Einigungszwang setzt. Realistischerweise verlangt sie keine Einstimmigkeit, sondern nur eine Mehrheit. Wolfgang Wagner wusste seit 1973, dass er gehalten war, zur Sicherung der Nachfolge in seinem Stamm um die Zustimmung seiner Verwandten zu werben. Neumann und Goppel haben diese Vorrichtung der Satzung ausgehebelt, indem sie Wolfgang Wagner von vornherein zugesichert haben, dass sie seine Wunschlösung unterstützen werden – ob sie als Vorschlag der Abkömmlinge Richard Wagners ausgewiesen werden kann oder nicht.

Was passiert nach vier Monaten?

Goppel hat bei 3sat beteuert: „Ich habe Nike nicht auszuschließen, werde das auch nicht tun.“ Doch wenn es nur darum ging, die Möglichkeit einer Herbeiführung von Wolfgang Wagners Rücktritt zu sondieren, warum haben Neumann und Goppel ihre Bitte um kreatives Aufdröseln des Familienknotens dann nicht an alle drei Aspirantinnen gerichtet? Auf Nachfrage dieser Zeitung erläuterte Goppel seinen Interview-Satz: Er könne Nike Wagner nicht ausschließen, das könne nur der Stiftungsrat; er sehe „in dem Vorschlag von Wolfgang Wagner“, die Festspiele seinen Töchtern zu überschreiben, „eine Lösung“.

Im Goppel-Ministerium vertritt man die Auffassung, während der Viermonatsfrist könnten sich nur Angehörige der Familie bewerben. Erst wenn der Stiftungsrat unter diesen nicht fündig werden sollte, würde er das Verfahren für externe Bewerber öffnen. Der eindeutige Wortlaut der Satzung widerspricht dieser Meinung. Die Viermonatsfrist gilt für die Abgabe des Mehrheitsvorschlags der Familie. Schon während dieser Frist kann sich ohne Aufforderung des Stiftungsrates jedermann bewerben. Denn gemäß Paragraph 8 Absatz 2 der Satzung gilt die Bestimmung, dass das Festspielhaus an ein Mitglied der Familie zu vermieten ist, „dann nicht, wenn andere, besser geeignete Bewerber auftreten“. Das Auftreten ist nicht an die Voraussetzung einer Einladung gebunden. Das geht auch aus Absatz 3 hervor: „Zweifel darüber“, ob ein Wagner-Kandidat wirklich besser geeignet ist als „andere Bewerber“, kann der Stiftungsrat ja nur erörtern, wenn es andere Bewerber gibt.

Schafft Neues!

In realistischer Betrachtung stellt sich die Lage vor der mutmaßlich entscheidenden Stiftungsratssitzung am Dienstag so dar: Ob die Abkömmlinge von Richard Wagner von ihrem Recht Gebrauch machen werden, ein Festspielleitungsteam aus ihrer Mitte zu nominieren, muss als höchst ungewiss gelten. Wenn aber schon im Familienteil des Stiftungsrates Zweifel an der Eignung der Wunschkandidatinnen des scheidenden Festspielleiters herrschen sollten, dann hätte der Stiftungsrat allen Grund, die in Bereitschaft stehende Sachverständigenkommission zu aktivieren.

Man darf voraussagen, dass der Stiftungsrat es nicht so weit kommen lassen wird, „die Entscheidung“, wie es in Paragraph 8 Absatz 3 der Satzung heißt, wirklich an Kirsten Harms, Klaus Bachler und Ioan Holender zu delegieren. Eintreten kann aber der Fall, dass es keinen offiziellen Wagner-Kandidaten gibt und die Frage nicht mehr abzuweisen ist, welcher Bewerber überzeugt, wenn man vom Namen absieht. Alle Opernmacher der Welt, denen an Richard Wagner gelegen ist, sollten dem Stiftungsrat die Entscheidung schwermachen und ihre Bewerbungspapiere einreichen – und sei es, um gemeinschaftlich die Kulissen einer Ideenwerkstatt Bayreuth zu errichten. Dann müssten die Strippenzieher im Stiftungsrat wenigstens in die Erörterung der künstlerischen Perspektiven eintreten. „Kinder, schafft Neues!“ Der Imperativ des Gründers richtet sich am Ende der Ära Wolfgang Wagner an Richard Wagners Abkömmlinge im Geiste.



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ASSOCIATED PRESS

 
FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche