Patientenverfügung

Amtlich geprüftes Sterben

Von Christian Geyer

Wer bestimmt, wann Leben endet?

Wer bestimmt, wann Leben endet?

12. November 2004 Wie wollen wir sterben? In der Debatte um die sogenannte Patientenverfügung haben wir es mit Problemen und Scheinproblemen zu tun. Zunächst: Was sind Patientenverfügungen? Schriftliche oder mündliche Willensbekundungen, die Planungssicherheit am Ende schaffen sollen.

Man verfügt hier vorsorglich für den Fall, in dem man krankheitsbedingt nicht mehr entscheidungsfähig sein wird, und legt fest, welche Behandlungen dann durchgeführt werden und welche unterbleiben sollen. Jüngst hat Justizministerin Zypries einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Patientenverfügung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht verankern möchte. Seitdem ist die Debatte über dieses Thema wieder neu entflammt.

Was sind dabei die Probleme, was die Scheinprobleme? Sicher kein Scheinproblem ist der Befund, daß auf manchen Intensivstationen Patienten tatsächlich „gewaltsam am Sterben gehindert werden“, wie Robert Spaemann einmal das Risiko einer maßlosen Medizintechnik beschrieb, wenn sie Lebensverlängerung um jeden Preis betreibt. Ebensowenig ein Scheinproblem ist allerdings auch, daß mit der breiten Propagierung von Patientenverfügungen der Druck auf Kranke und Pflegebedürftige wachsen könnte, in Zeiten knapper ökonomischer Ressourcen dem Gesundheitssystem nicht „unnötig“ auf der Tasche zu liegen.

Verfügungen zur Selbsttötung?

Genau diese Befürchtung hegen jene, die jetzt die unbegrenzte Reichweite von Patientenverfügungen kritisieren, die Frau Zypries im Auge hat. Ihrer Ansicht nach soll der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen vom Patienten auch dann verfügt werden können, wenn das Grundleiden des Betroffenen noch keinen irreversibel tödlichen Verlauf genommen hat. Sind das, wie die Kritiker sagen, Selbsttötungsverfügungen, die nicht als verbindlich akzepiert werden sollten?

Dem steht entgegen, daß kein Patient gegen seinen erklärten Willen zu überhaupt irgendeiner Therapie gezwungen werden kann - die Alternative würde Zwangsbehandlung lauten, ein Vorgang, der im Zweifel als Körperverletzung geahndet wird. Wenn man schon eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen trifft, dann kann diese nicht von vornherein auf bestimmte Fallkonstellationen eingeschränkt werden.

Der Referentenentwurf bewegt sich denn auch auf juristisch gesichertem Boden, wenn er feststellt, daß die Wahrung der persönlichen Freiheit des Patienten nicht durch das begrenzt werden dürfe, „was aus ärztlicher oder objektiver (!) Sicht erforderlich oder sinnvoll wäre“, daß es insoweit nicht darauf ankomme, „ob die Entscheidung des Patienten aus medizinischer Sicht als vernünftig oder unvernünftig anzusehen ist“.

Das eigentliche Problem

Gerade hier tritt hinter dem juristischen Scheinproblem jedoch das eigentliche Problem hervor. Die Frage lautet zugespitzt: Erreichen Patienten durch Patientenverfügungen wirklich das, was sie erreichen wollen? Geraten sie nicht, während sie gerade vernünftig handeln wollen, in eine selbstverschuldete Unvernünftigkeit? Nimmt man einmal an, daß die meisten Intensivstationen ihre Apparatemedizin verantwortlich, also gemäß dem ärztlichen Ethos einsetzen. Nimmt man ferner an, daß die Mehrzahl der Menschen, die eine Patientenverfügung abgeben, vermutlich nichts gegen eine Heilung oder auch nur Linderung der Schmerzen einzuwenden haben. Daß sie lediglich den Tod, wenn er sicher geworden ist, nicht unnötig hinausgeschoben sehen wollen.

Käme es bei diesen Prämissen nicht gerade darauf an, die Behandlung zuzulassen, solange noch begründete Hoffnung zumindest auf Schmerzminderung besteht? Oft gibt es keine einfache Wahlmöglichkeit zwischen medizinisch eindeutig wirksamer Therapie und „Nichtstun“. „Eine sichere Todesprognose“, so räumt auch die Begründung des Referentenentwurfs zum Patientenverfügungsgesetz ein, „wird beispielsweise bei vielen Krebserkrankungen, Organversagen (Niere, Herz) nicht möglich sein.“

Wird nicht die dynamische Natur medizinischer Entscheidungen in dem meist einmaligen Akt der Entscheidungsfestlegung durch eine Patientenverfügung systematisch verkannt? Werden hier nicht durch noch so differenzierte, aber eben letzten Endes notwendig situationsfremde Vorgaben dem Arzt die Hände gebunden? Und sieht die Folge davon nicht so aus, daß selbst auf sinnvolle, vom Patienten bei Einsicht in die nur unvollständig antizipierbaren Umstände vielleicht doch gewollte Therapien verzichtet werden muß?

Autonomie aus der Vergangenheit

Gewiß muß erst feststehen, ob eine Patientenverfügung auf die vorhandene Situation anwendbar ist. Arzt und gesetzlicher Vertreter sollen laut den Gesetzesplänen darüber Einvernehmen erzielen, nur anderenfalls tritt das Vormundschaftsgericht auf den Plan. Aber was heißt schon anwendbar, und was ist ein Einvernehmen Dritter wert, wenn der Betroffene selbst bei diesem Einvernehmen doch nur mit seiner Autonomie aus der Vergangenheit präsent sein kann? Läuft diese Art der Autonomie am Ende nicht auf die mechanische Vollstreckung eines stets nur unzureichend informierten Willens hinaus?

Wäre der Patient nicht autonomer, wenn er auf eine fixierende Patientenverfügung verzichtet hätte und sich dem ärztlichen Handeln anvertrauen würde - idealerweise in Abstimmung mit einer Person seines Vertrauens? Hinzu kommt die durch neuere Studien gut belegte Anpassung der Lebensqualitätsbewertung im Krankheitsverlauf und eine entsprechend deutliche Änderung der Einschätzungen früher gewünschter Behandlungsabbrüche. Manch einer ist nach einer erfolgreichen Behandlung froh, daß seine Verfügung aus welchen Gründen auch immer nicht beim Wort genommen wurde.

Sterben à la carte

Machen wir trotzdem einmal die Probe. Die Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesjustizministeriums hat „Empfehlungen mit sorgfältig erarbeiteten Textbausteinen zusammengestellt“, wie es im Vorwort heißt. Mit diesen Textbausteinen läßt sich gleichsam ein Sterben à la carte zusammenstellen. So kann man den Textbaustein „Unterlassung jeglicher künstlicher Flüssigkeitszufuhr“ kombinieren mit Textbausteinen wie „in jedem Fall Versuche der Wiederbelebung“ oder „Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden“.

Doch läßt sich mit derartigen Textbausteinen das Haus eines „würdigen Sterbens“ errichten? Bringt der Text einer Patientenverfügung, der auf diese - sei's aus medizinischer Sicht „vernünftige oder unvernünftige“ - Weise zusammengestoppelt wird, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zum Ausdruck oder bloß den Reflex auf ministeriell standardisierte Behandlungseinheiten?

Es droht ein Automatismus

Wie es in den Patienten hineinschallt, so verfügt es hinaus: Und auf einmal werden auch Demenz und Wachkoma zu ministeriell eröffneten Exit-Optionen. Hier zeichnet sich ein Automatismus ab, aus schwer lebbaren Stadien lebensunwerte Stadien zu machen - eine Tendenz, die durch die normative Wirkung entsprechender Textbausteine die gesellschaftlichen Erwartungen prägen und selbstbestimmte, jedoch von diesen Erwartungen abweichende Verfügungen als „vermeidbar“ einstufen wird.

„Der Sachverstand und die praktische Erfahrung von Ärzten, Juristen, Vertretern aus der Hospizbewegung, der beiden großen Kirchen und des Verbraucherschutzverbandes sind in diese Empfehlungen eingeflossen“, schreibt Frau Zypries unter ihrem vertrauenswürdig dreinblickenden Paßbild in der Broschüre. Wird hier nicht die Illusion eines amtlich geprüften Sterbens verbreitet, die das Ideal der Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung des Buchhalterischen kehrt?

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12.11.2004, Nr. 265 / Seite 35
Bildmaterial: dpa

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