Strafrecht

Seht, dieses Schwein!

Von Michael Pawlik

Ein Schild im Garten warnt vor dem Straftäter

Ein Schild im Garten warnt vor dem Straftäter

16. November 2004 Weshalb darf gestraft werden? Gestraft wird entweder, um ein Verbrechen zu vergelten, dem vom Täter geäußerten Normwiderspruch seinerseits zu widersprechen. Oder aber es wird gestraft, um künftigem Unheil vorzubeugen - sei es, daß man andere deliktgeneigte Bürger abschreckt, sei es, daß man auf den Delinquenten selbst einwirkt, indem man ihn entweder resozialisiert oder dauerhaft unschädlich macht.

Soweit die seit Platon bekannten Antworten. Die brisante Frage ist aber stets: Mit welchen Mitteln soll man strafen dürfen? Im heutigen deutschen Strafrecht sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe die bei weitem wichtigsten Sanktionsformen. Doch Gefängnisse sind teuer, und die Hoffnung, daß sie Nennenswertes zur Läuterung ihrer Insassen beitragen können, hat sich längst verflüchtigt. Zahlreiche Straftäter werden vielmehr durch den Gefängnisaufenthalt der Gesellschaft endgültig entfremdet. Die Geldstrafe ist hingegen ein einigermaßen farbloses Sanktionsinstrument. Der Mißbilligungscharakter der Strafe gelangt in ihr nur in gleichsam ausgebleichter Form zum Ausdruck. Statt als nachdrückliches Unwerturteil der Allgemeinheit wird die Geldstrafe nicht selten lediglich als eine Art von Tarif für ein verbotenes Verhalten wahrgenommen.

Notorisch überfüllte Gefängnisse

Angesichts dieses Befundes wird weltweit mit alternativen Sanktionsformen experimentiert. In den Vereinigten Staaten mit ihren notorisch überfüllten Gefängnissen erfreuen sich seit einigen Jahren als Ersatz für Freiheitsstrafen sogenannte shame sanctions zunehmender Beliebtheit. Allgemein gesprochen, geht es bei den shame sanctions um die gezielte öffentliche Demütigung des Verurteilten. Hinter diesem Schlagwort verbergen sich allerdings ganz unterschiedlich geartete Eingriffe.

Manche der unter dem Begriff shame sanctions eingeordneten staatlichen Vorkehrungen sind überhaupt keine Strafen, sondern es handelt sich bei ihnen um Gefahrenabwehrmaßnahmen, die der eigentlichen Strafe nachfolgen. Dies gilt insbesondere für die von vielen amerikanischen Bundesstaaten unterhaltenen öffentlich einsehbaren Verzeichnisse, in denen Namen und Adressen verurteilter Sexualstraftäter enthalten sind, die sich nach Verbüßung ihrer Strafe wieder auf freiem Fuß befinden. Derartige Maßnahmen sind der Sache nach polizeirechtlicher, nicht strafrechtlicher Natur.

Ausgeraubter Einbrecher

Echten Sanktionscharakter tragen hingegen Urteile, die dem Täter abverlangen, an sich das gleiche geschehen zu lassen, was er seinen Opfern angetan hat. Beispielsweise wurde ein Einbrecher dazu verurteilt, seinen Opfern zu gestatten, sein Haus zu betreten und Gegenstände ihrer Wahl mitzunehmen. Der Vermieter eines heruntergekommenen, von Ratten bevölkerten Hauses in New York wurde zu einem Hausarrest in diesem Gebäude gezwungen, wobei ihn die Anwohner mit Schildern „Welcome, you reptile“ begrüßten. Den Prototyp der shame sanctions stellt jedoch der öffentliche Pranger dar. So werden Straftäter dazu verpflichtet, ein T-Shirt oder ein auffälliges Armband mit der Aufschrift des begangenen Delikts zu tragen oder sich mit einem entsprechenden Schild vor dem Gerichtsgebäude aufzustellen.

So schockierend derartige Sanktionen auf den ersten Blick wirken, mit den anerkannten Strafzwecken scheinen sie ebensogut, ja besser in Einklang zu stehen als die herkömmlichen Strafarten. Spricht nicht vieles dafür, daß die Erfahrung, einige Vormittage lang als armer Sünder auf dem Marktplatz stehen und sich angaffen lassen zu müssen, bei dem Täter selbst, aber auch bei anderen deliktsgeneigten Bürgern einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen wird? Und kann es eine überzeugendere Wiederherstellung der von dem Delinquenten gestörten Normgeltung geben, läßt sich also die der Strafe von den Vergeltungstheoretikern zugesprochene Funktion einer „Negation der Negation“ (Hegel) eindrucksvoller praktizieren als dadurch, daß der Delinquent selbst gezwungen wird, vor aller Augen die Unbeachtlichkeit seines kriminellen Tuns zu demonstrieren?

Die Entehrung des Täters

So leicht lassen sich die Vertreter der Vergeltungstheorie freilich nicht abspeisen. Hegel hat das entscheidende Argument zugunsten einer vergeltenden Strafe darin gesehen, daß der Delinquent durch sie „als Vernünftiges geehrt“, das heißt als verantwortlicher Urheber seiner Tat wahrgenommen werde. Schlägt einer solchen Strafbegründung eine Sanktion nicht geradewegs ins Gesicht, deren Absicht in der sozialen Degradierung, der Entehrung des Täters besteht? Dem ist nicht so. Weshalb soll man seine Ehre durch sein Verhalten nicht auch verspielen können? Kant, ein weiterer Klassiker der Vergeltungstheorie, war in diesem Punkt keineswegs zimperlich. Zwar betonte er, daß dem Straftäter „seine angeborene Persönlichkeit“ nicht genommen werden dürfe. Jedoch hatte er keine Bedenken, einen Dieb „auf gewisse Zeit, oder, nach Befinden, auch auf immer, in den Sklavenstand“ zu versetzen.

Auch heutzutage geht man mit verurteilten Straftätern zumeist wenig gnädig um. Eine längere Gefängnisstrafe hat massive, häufig sogar desaströse Auswirkungen auf den sozialen Status des Betroffenen. So zu tun, als sei die Freiheitsstrafe gleichsam ehrneutral, ist naiv. Freiheitsstrafen sind Ehrenstrafen, und nach dem Ende der Resozialisierungseuphorie sind sie dies sogar wieder in erster Linie. Jeder, der eine Freiheitsstrafe verhängt, weiß das. Sich darauf zurückzuziehen, daß die Entehrung nicht die eigentliche Absicht der Freiheitsstrafe, sondern nur deren sichere Nebenfolge sei, ist einigermaßen sophistisch. Im Strafrecht jedenfalls werden Absicht und sicheres Wissen in der Regel gleich behandelt. Für die Auseinandersetzung mit den shame sanctions hat dieser Befund eine bedeutsame Konsequenz. Nicht die Tatsache, daß diese Sanktionen die Ehre des Delinquenten antasten, kann ihnen vorgeworfen werden, sondern allenfalls die Art und Weise, wie sie dies tun.

Weshalb die Differenzierung?

Wir haben uns an ein Strafrechtssystem gewöhnt, das zwar die Hauptverhandlung gegen den Täter und die Urteilsverkündung für die Allgemeinheit öffnet, den Vollzug der Strafe hingegen durch hohe Gefängnismauern abschirmt. Wir empfinden es mithin als eine wertvolle rechtsstaatliche Errungenschaft, anwesend sein zu dürfen, während der Richter den Stab über dem Angeklagten bricht und damit vielleicht dessen bürgerliche Existenz zerstört. Was mit dem Betroffenen geschieht, wenn die dürren Worte des Richters ihre reale Macht erweisen und der Verurteilte im Inneren der Strafanstalt verschwindet, dies soll nach unserem vertrauten Bild vom Strafen den Blicken der Öffentlichkeit verborgen bleiben. Weshalb diese Differenzierung?

Die Antwort darauf fällt nicht schwer. In der Situation der Hauptverhandlung kommt der Öffentlichkeit nur die Rolle einer Beglaubigungsinstanz zu. Ihr soll Gelegenheit gegeben werden, sich von der Legitimität der abschließenden Entscheidung zu überzeugen. Der an den Pranger gestellte Täter wird hingegen gezielt der Öffentlichkeit ausgesetzt. Von der Stellung einer Zeugin rückt diese gleichsam zur Exekutorin der gegen ihn verhängten Strafe auf. Für den Täter selbst allerdings wird dieser Funktionswandel der Öffentlichkeit häufig ähnlich gleichgültig sein wie die Unterscheidung zwischen einer beabsichtigten und einer lediglich als sichere Nebenfolge in Kauf genommenen Entehrung. Er wird zur Schau gestellt, hier wie dort. Dies im Augenblick seiner endgültigen Niederlage ertragen zu müssen mag für ihn sogar noch schmerzhafter sein, als wenn er es zu einem späteren Zeitpunkt, wenn er sich bereits mit seinem Los abgefunden hat, hinnehmen muß.

Der Blick wird abgewendet

Wenn aber die Belange des Verurteilten nicht hinreichend sind, um den Verzicht auf shame sanctions zu begründen, welche anderen Gründe geben dann den Ausschlag? Die schlichte, durch und durch bürgerliche Antwort lautet: Mit der Ablehnung von shame sanctions wird ein Verständnis von Zivilisiertheit verteidigt, dem zufolge der wohlerzogene Mensch den Blick abwendet, wenn einem anderen ein, sei es auch verdientes, Leid zugefügt wird. Es ist dieser Sinn für Diskretion, der durch die Zulassung von shame sanctions gröblich beleidigt werden würde.

Der Vergleich mit der Hauptverhandlung ist insofern erhellend. Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung zwar zugelassen, deren erfolgreiche Durchführung hängt aber in keiner Weise von der Anwesenheit eines Publikums ab. Anders liegt es im Fall der shame sanctions. Diese sind nur wirksam, wenn das Publikum die ihm zugedachte Exekutorenrolle auch tatsächlich wahrnimmt. Richten die meisten Passanten, peinlich berührt darüber, daß ihnen von Staats wegen ein solcher Anblick zugemutet wird, den Blick starr geradeaus, sobald sie sich den vor dem Gerichtsgebäude aufgereihten armen Sündern nähern, bewirken die shame sanctions nicht jene soziale Demütigung der Delinquenten, auf die es den Urhebern dieses Sanktionstyps entscheidend ankommt.

Das Häßliche bleibt häßlich

Hemmungslose Neugierde, Häme, Rachsucht, Charakterzüge dieser Art sind es, auf welche die shame sanctions zur Erzielung der gewünschten Wirkung angewiesen sind. Man meint geradezu, einen Auszug des Beichtspiegels vor sich zu haben. Eine Institution aber, die sich von derartigen psychischen Dispositionen abhängig macht, ja deren Äußerung noch fördert, untergräbt ihre eigene Dignität. Das Häßliche bleibt auch dann häßlich, wenn es zu einem an sich legitimen Zweck instrumentalisiert wird.

Der Befund, daß shame sanctions vor allem deshalb so irritierend wirken, weil sie an dem herkömmlichen bürgerlichen Verständnis von Diskretion rütteln, hat eine nicht minder bedeutsame Kehrseite. Der Damm gegen die Zulassung derartiger Sanktionen ist dann nicht stärker, als es die soziale Überzeugung von der Maßgeblichkeit jenes Verständnisses ist. Wer einmal einen Nachmittag vor dem Fernseher verbracht hat, wird die Zukunftsaussichten des Diskretionsideals allerdings nicht eben optimistisch einschätzen. Obwohl shame sanctions in der rechtspolitischen Diskussion hierzulande noch keine Rolle spielen, sollten wir uns deshalb nicht allzu sicher fühlen. Ein Strafensystem kann nicht auf Dauer wesentlich subtiler sein als der Gefühls- und Überzeugungshaushalt der Bevölkerung, an die es sich richtet. Nur eine zivilisierte Gesellschaft wird zivilisiert strafen. Vielleicht steht die Wiederkehr des Prangers bei uns näher bevor, als wir ahnen.

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.11.2004, Nr. 269 / Seite 35
Bildmaterial: AP

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