Von Manfred Schäfers
04. Februar 2008 Mit immer begehrlicheren Blicken schaut die SPD auf die finanzpolitischen Regeln zugunsten der Eltern. So nimmt die Partei nach dem Kindergeld die steuerlichen Freibeträge für die Erziehungsaufgaben in den Blick. Wir lassen prüfen, ob es verfassungsrechtlich möglich ist, die Freibeträge für Betreuungsleistungen zu modifizieren“, sagte der niedersächsische SPD-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Jüttner der Financial Times Deutschland“.
Jüttner leitet die parteiinterne Arbeitsgruppe, die sich dem Kampf gegen die Kinderarmut widmet. Seiner Ansicht nach sind die jetzigen Freibeträge nicht mehr zeitgemäß, da Eltern durch den Ausbau der Kinderbetreuung weniger beansprucht würden. Er hofft auf neuen Spielraum für Sachleistungen wie Schulspeisungen. Erst vor wenigen Tagen war die Debatte um das Kindergeld aufgeflammt. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) will es nicht erhöhen, um stattdessen mehr für die Kinderbetreuung ausgeben zu können.
Horizontale Steuergerechtigkeit
Eltern werden in Deutschland durch Kindergeld und Kinderfreibeträge gefördert. Das erste ist eine Sozialleistung – hier hat der Staat einen größeren Gestaltungsfreiraum –, beim anderen handelt es sich um einen Rechtsanspruch steuerzahlender Eltern. Das Kindergeld beträgt 154 Euro monatlich für jedes der ersten drei Kinder, für jedes weitere 179 Euro. Der Kinderfreibetrag liegt derzeit bei 5808 Euro im Jahr. Um diesen Betrag vermindert sich das zu versteuernde Einkommen. Ein Ehepaar, das zusammen mehr als 62.834 Euro versteuern muss, stellt sich mit dem Freibetrag besser. Bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei 32.827 Euro. Mit dem Kinderfreibetrag wird die sogenannte horizontale Steuergerechtigkeit sichergestellt: Ein Steuerpflichtiger mit Kindern ist bei sonst gleichen Verhältnissen weniger leistungsfähig als ein Kinderloser. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Freibetrag oder Kindergeld für den einzelnen Steuerzahler günstiger ist.
Es ist bisher üblich gewesen, dass das Kindergeld ebenfalls erhöht wird, wenn der Freibetrag angepasst wird. Doch sind damit ganz andere Summen verbunden. Nach der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion führt ein um 100 Euro höherer Kinderfreibetrag zu Steuermindereinnahmen von 125 Millionen Euro. Dagegen soll eine Kindergelderhöhung um 5 Euro den Staat rund 950 Millionen Euro kosten. Das macht verständlich, warum Steinbrück auf das Kindergeld und nicht auf die Freibeträge schaut, ganz abgesehen vom rechtlichen Ungemach, das im anderen Fall droht.
Existenzminimum darf nicht besteuert werden
Wie das Bundesfinanzministerium selbst Ende 2006 hervorhob, darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie nicht besteuert werden: Was der Staat einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge gibt, muss von der Einkommensteuer verschont werden. Das gilt sinngemäß auch für die Ermittlung des Existenzminimums eines Kindes. Da die steuerliche Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf hinaus generell durch den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes gemindert wird, ist dieser Bedarf im Steuerrecht – zusätzlich zum sächlichen Existenzminimum – von der Einkommensteuer zu verschonen“, gab das Ministerium Ende 2006 zu bedenken.
Die Bundesregierung berichtet daher regelmäßig dem Bundestag über die Beträge, die steuerfrei zu stellen sind. Der sechste Existenzminimumbericht datiert von Ende 2006, der nächste ist für Ende dieses Jahres angekündigt. Ausgangslage sind die Regelsätze im Sozialrecht zur Deckung des täglichen Bedarfs (nach dem jüngsten Bericht 4140 Euro für einen Alleinstehenden im Jahr). Hinzu kommen Kosten für Unterkunft (2364 Euro) und Heizung (636 Euro). Das addiert sich auf 7140 Euro. Da der Grundfreibetrag derzeit 7664 Euro beträgt, ist sichergestellt, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird.
Keine Wohltat des Staates
Für die Kinder gibt es eine eigene Rechnung. Bis zum 14. Geburtstag erhalten sie 60 Prozent des Regelsatzes, danach bis zur Volljährigkeit 80 Prozent. Im Durchschnitt ergibt sich daraus ein Eckregelsatz von 64,44 Prozent oder eben 2676 Euro. Hinzu kommen 804 Euro für Unterkunft und 168 Euro für Heizung. Die Summe von 3648 Euro stimmt exakt mit dem geltenden steuerlichen Freibetrag zur Abdeckung des sächlichen Existenzminimums überein. Hinzu kommt ein spezieller Freibetrag von 2160 Euro, der die Aufwendungen der Eltern für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung abdecken soll – der auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ins Steuerrecht eingefügt wurde und den Jüttner nun in Frage stellt.
Der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion, Carl-Ludwig Thiele, warnte unmittelbar nach Bekanntwerden der Überlegungen die Sozialdemokraten: Die steuerlichen Kinderfreibeträge seien für die Politik nicht disponibel. Das Bundesverfassungsgericht habe unmissverständlich klargestellt, dass jeder Bürger ein Anrecht darauf habe, das Existenzminimum für sich und seine Kinder aus unversteuertem Einkommen bestreiten zu können. Das ist keine Wohltat des Staates, sondern ein Verfassungsanspruch der Bürger.“
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP
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Kriegskinder vergessen das Fairplay
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